Volltext : Gett, Adam Friedrich: ¬Die Rechtsverhältnisse aus der außerehelichen Geschlechtsgemeinschaft sowie der unehelichen Kinder nach gemeinem, bayerischen, österreichischen, preußischen und französischen Rechte

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gefunden  werden,  denn  es  handelt  sich  hier  nicht  um
eine  dos  im  römisch=rechtlichen  Sinne,  vielmehr  ist  dem
richterlichen  Ermessen  mit  Rücksicht  auf  den  Stand
der  Stuprirten  und  auf  das  Vermögen  des
Stuprators  die  Bestimmung  des  Quantums  der  Abfindung ¬
  nach  Billigkeit  überlassen.
Blos  auf  den  Stand  der  Geschwächten,  oder  allein
auf  das  Vermögen  des  Stuprators  darf  das  Augenmerk
nicht  gerichtet  werden,  indem  nur  die  Berücksichtigung
beyder  Verhältnisse  zusammen  den  richtigen  Haltpunkt
hiebey  giebt.  Sollte  daher  der  Stuprator  zwar  zur
Zeit  ohne  Vermögen  seyn,  aber  doch  sichere  Hoffnung  zu
größerem  Vermögen  haben,  oder  die  Geschwächte  nicht
geringen  Standes  seyn,  so  darf  die  Entschädigung  keineswegs ¬
  nach  den  dermaligen  geringen  Vermögensverhältnissen ¬
  des  Stuprators  berechnet,  und  in  unbedeutendem ¬
  Quantum  ausgesprochen  werden,  weil  das  richterliche ¬
  Erkenntniß  nie  Rücksicht  nehmen  darf,  auf  welchen
Betrag  der  Beklagte  solvent  sey,  indem  dieß  lediglich
Gegenstand  der  Beurtheilung  in  der  Exekutions=Instanz
ist,  sondern  vielmehr  darauf,  welches  die  Summe  ist,
auf  welche  nach  den  Anforderungen  des  Rechts  und  der
Billigkeit  gesprochen  werden  muß,  sollte  diese  auch  mit
der  Zeit  blos  durch  Ratenzahlungen,  durch  Beschlagnahme ¬
  des  Lohnes  u.  d.  gl.  exequirbar  seyn.
Weil  nun  die  Entschädigung  ein  Ersatz  für  die  entzogene =
  oder  geschmälerte  Gelegenheit  zur  Verehelichung
seyn  soll,  so  muß  in  der  oben  angegebenen  ersten  Beziehung ¬
  immerhin  der  Moment  im  Auge  behalten  werden, ¬
  einestheils  wieviel  wohl  mit  Rücksicht  auf  ihren
Stand  der  Betrag  seyn  möchte,  welcher  nothwendig  ist,
um  ihr  die  Hoffnung  zur  anständigen  Verehelichung  fort=
            
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