— 150 —
85 Thlr. ——
von voriger Seite.
216 " — — Ausgaben der 2. Rechnung;
Ausgaben der 3. Rechnung, als:
160 „ —
187 Thlr. — voller Betrag. Hiervon
— Vorschuß des Rechnungs27 =
führers; „
bleiben
- -
-
Thlr. — wie oben;
—
Ausgaben der 4. Rechnung;
276 — „
—
737 Thlr. — — Summe. 3)
Hiernächst hat man die übrigen auf das Grundstück ¬
verwendeten Verwaltungsausgaben, nach Anleitung
§. 45. auszuziehen, wozu auch diejenigen Gerichtsund =
Curatel=Gebühren und Verläge gehören, welche
durch die Besitznahme, Würderung, Verwaltung und
Veräußerung dieses Grundstücks entstanden sind. *)
Sollten jedoch dergleichen Gebühren und Kosten so mit
andern Kosten vermischt seyn, daß sie ohne eine oder
mehrere Verhältnißrechnungen nicht geschieden werden
könnten, so läßt man solche unter den allgemeinen
Verwaltungskosten.*) Eben so muß, wenn der Guͤter3) =
Da vorauszusetzen ist, daß die abgelegten Sequestrations=Rechnungen =
schon berichtigt und für richtig anerkannt (iustificirt)
sind, so kann man diese Ausgaben blos summarisch aufführen.
4) Alle dergleichen Ausgaben müssen jedoch allerdings, außer wo
man sich auf ganze Kostenverzelchnisse oder Berechnungen in den
Acten beziehen kann, einzeln aufgeführt werden.
6) Z. B. Es befände sich ein vollständiges Jnventur=Verzeichniß
über die ganze Activmasse bei den Acten, in welchem auch die besonders =
verpfändeten Grundstücke mit verzeichnet wären, und
man hätte (wie es denn auch nicht füglich anders geschehen kann)
die Kosten für diese Jnventur überhaupt angesetzt.