Volltext : Zeisig, Carl Wilhelm: Ueber Vertheilungs-Bescheide in Concursen

—  150  —
85  Thlr.  ——
von  voriger  Seite.
216  "  —  —  Ausgaben  der  2.  Rechnung;
Ausgaben  der  3.  Rechnung,  als:
160  „  —
187  Thlr.  —  voller  Betrag.  Hiervon
—  Vorschuß  des  Rechnungs27 =
  führers; „
  bleiben
- -
 -
  Thlr.  —  wie  oben;
—
Ausgaben  der  4.  Rechnung;
276  — „

—
737  Thlr.  —  —  Summe.  3)
Hiernächst  hat  man  die  übrigen  auf  das  Grundstück ¬
  verwendeten  Verwaltungsausgaben,  nach  Anleitung
§.  45.  auszuziehen,  wozu  auch  diejenigen  Gerichtsund =
  Curatel=Gebühren  und  Verläge  gehören,  welche
durch  die  Besitznahme,  Würderung,  Verwaltung  und
Veräußerung  dieses  Grundstücks  entstanden  sind.  *)
Sollten  jedoch  dergleichen  Gebühren  und  Kosten  so  mit
andern  Kosten  vermischt  seyn,  daß  sie  ohne  eine  oder
mehrere  Verhältnißrechnungen  nicht  geschieden  werden
könnten,  so  läßt  man  solche  unter  den  allgemeinen
Verwaltungskosten.*)  Eben  so  muß,  wenn  der  Guͤter3) =
  Da  vorauszusetzen  ist,  daß  die  abgelegten  Sequestrations=Rechnungen =
  schon  berichtigt  und  für  richtig  anerkannt  (iustificirt)
sind,  so  kann  man  diese  Ausgaben  blos  summarisch  aufführen.
4)  Alle  dergleichen  Ausgaben  müssen  jedoch  allerdings,  außer  wo
man  sich  auf  ganze  Kostenverzelchnisse  oder  Berechnungen  in  den
Acten  beziehen  kann,  einzeln  aufgeführt  werden.
6)  Z.  B.  Es  befände  sich  ein  vollständiges  Jnventur=Verzeichniß
über  die  ganze  Activmasse  bei  den  Acten,  in  welchem  auch  die  besonders =
  verpfändeten  Grundstücke  mit  verzeichnet  wären,  und
man  hätte  (wie  es  denn  auch  nicht  füglich  anders  geschehen  kann)
die  Kosten  für  diese  Jnventur  überhaupt  angesetzt.
            
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