Volltext : Gett, Adam Friedrich: ¬Die Rechtsverhältnisse aus der außerehelichen Geschlechtsgemeinschaft sowie der unehelichen Kinder nach gemeinem, bayerischen, österreichischen, preußischen und französischen Rechte

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praesenti  oder  auch  de  futuro  begründend,  erachtet  werden, ¬
  weil  selbst  nach  katholischen  Grundsätzen  durch  die
Bestimmungen  des  Trident.  Concils  verordnet  ist,  daß
der  Eheconsens,  falls  er  nicht  vor  dem  competenten
Pfarrer  und  2  Zeugen  erklärt  ist,  ohne  bindende  Kraft
vorliegt  6').  Wollte  man  die  Meinung  aufstellen,  daß
ein  unter  dem  Eheversprechen  verübtes  (
Stuprum  die
nothwendig  eintretende  Verbindlichkeit  zur  Ehe  in  jedem ¬
  Falle  erzeuge,  so  würde  das  Recht  der  Aeltern  zum
Ertheilen  des  Consenses  zur  Ehlichung,  welches  ihnen
nicht  entzogen  zu  werden  vermag,  umgangen  werden
können,  und  leichtsinnige  Kinder  hiedurch  Gelegenheit
erhalten,  die  vernünftige  Eheverweigerung  von  Seite  der
Aeltern  durch  eine  widerrechtliche  Handlung  —  durch
stuprum  —  kraftlos  zu  machen.
Wenn  nun  gleich  die  Geschwächte  in  dem  obenerwähnten ¬
  Falle  ein  Recht  hat,  blos  auf  Ehe  zu  klagen,
vernehmen  kassen,  daß  sie  in  die  Ehe  nicht  willigen  würden
auch  außerdem  keine  erheblichen  Ursachen,  die  Einwilligung
zu  verweigern,  angeben  können,  —  der  Stuprator,  ungeachtet
des  von  seinen  Aeltern  erfolgten  Widerspruchs,  zur  Vollziehung =
  der  Ehe  verbunden  sey,  sofern  nur  die  Geschwächte
selbst  oder  deren  Aeltern  darein  willigen.
Nach  der  herzogl.  Sachsen  Altenburgischen  Constitution
über  die  fleischl.  Verbrechen  vom  7.  July  1823  §.  52.  kayn
aus  der  außerehelichen  fleischlichen  Vermischung  nicht  auf
die  Heirath,  selbst  nicht  einmal  alternativ  geklagt  werden,
vielmehr  sind  die  Ansprüche  der  Geschwächten  beschränkt  blos
auf  Ersatz.  a)  des  Entbindungsaufwandes,  b)  der  Kosten
der  Taufe  des  unehelichen  Kindes,  wie  auch  dessen  Begräbnisses, =
  wenn  es  vor  vollendetem  14ten  Jahre  stirbt,  c)  der
Sechswochenkosten,  d)  auf  Ausstattung,  und  kann  für  Defloration =
  etwas  Besonderes  nicht  gefordert  werden.
61)  Glük  a.  a.  O.  Bd.  23.  S.  71.
            
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