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praesenti oder auch de futuro begründend, erachtet werden, ¬
weil selbst nach katholischen Grundsätzen durch die
Bestimmungen des Trident. Concils verordnet ist, daß
der Eheconsens, falls er nicht vor dem competenten
Pfarrer und 2 Zeugen erklärt ist, ohne bindende Kraft
vorliegt 6'). Wollte man die Meinung aufstellen, daß
ein unter dem Eheversprechen verübtes (
Stuprum die
nothwendig eintretende Verbindlichkeit zur Ehe in jedem ¬
Falle erzeuge, so würde das Recht der Aeltern zum
Ertheilen des Consenses zur Ehlichung, welches ihnen
nicht entzogen zu werden vermag, umgangen werden
können, und leichtsinnige Kinder hiedurch Gelegenheit
erhalten, die vernünftige Eheverweigerung von Seite der
Aeltern durch eine widerrechtliche Handlung — durch
stuprum — kraftlos zu machen.
Wenn nun gleich die Geschwächte in dem obenerwähnten ¬
Falle ein Recht hat, blos auf Ehe zu klagen,
vernehmen kassen, daß sie in die Ehe nicht willigen würden
auch außerdem keine erheblichen Ursachen, die Einwilligung
zu verweigern, angeben können, — der Stuprator, ungeachtet
des von seinen Aeltern erfolgten Widerspruchs, zur Vollziehung =
der Ehe verbunden sey, sofern nur die Geschwächte
selbst oder deren Aeltern darein willigen.
Nach der herzogl. Sachsen Altenburgischen Constitution
über die fleischl. Verbrechen vom 7. July 1823 §. 52. kayn
aus der außerehelichen fleischlichen Vermischung nicht auf
die Heirath, selbst nicht einmal alternativ geklagt werden,
vielmehr sind die Ansprüche der Geschwächten beschränkt blos
auf Ersatz. a) des Entbindungsaufwandes, b) der Kosten
der Taufe des unehelichen Kindes, wie auch dessen Begräbnisses, =
wenn es vor vollendetem 14ten Jahre stirbt, c) der
Sechswochenkosten, d) auf Ausstattung, und kann für Defloration =
etwas Besonderes nicht gefordert werden.
61) Glük a. a. O. Bd. 23. S. 71.