Volltext : Gesterding, Franz Christian: ¬Die Lehre vom Pfandrecht

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3)  Was  von  Verzugszinsen  gesagt  ist,  gilt  auch  von
Proceßkosten,  die  der  Gläubiger  durch  den  ungebührlichen =
  Verzug  des  Schuldners  aufzuwenden  genöthigt
ward  (8*).
Das  Pfandrecht  erstreckt  sich  ferner:
4)  auch  auf  die  etwa  verabredete  Conventionalstrafe,
wobey  aber  wiederum,  obgleich  die  Gesetze  es  in  Ansehung =
  ihrer  nicht  ausdrücklich  verordnen,  zu  unterscheiden =
  seyn  wird,  ob  sie  schon  zu  der  Zeit,  als  die
Verpfändung  geschah,  verabredet  war,  oder  ob  sie  erst
in  der  Folge  stipulirt  ist.
Endlich  erstreckt  sich  das  Pfandrecht:
5)  auf  die  Forderung  wegen  der  nothwendigen  oder  nützlichen =
  Ausgaben,  welche  der  Gläubiger  auf  die  verpfändete ¬
  Sache  verwandt  hat.  Zwar  nach  den  oben
angeführten  Grundsätzen  sollte  sich  das  Pfandrecht  auf
diese  Nebenforderung  nicht  mit  erstrecken.  Sie  ist  zur
Zeit  der  Verpfändung  noch  nicht  wirklich  vorhanden,
entsteht  erst  mit  der  wirklichen  Verwendung  solcher
Ausgaben  und  daß  der  Gläubiger  dergleichen  Ausgaben =
  aufwenden  und  deshalb  eine  Forderung  zu  machen
haben  werde,  ist  etwas,  woran  bey  Ertheilung  des
Pfandrechts  wahrscheinlich  nicht  gedacht  ist.  Dennoch =
  läßt  es  sich  nicht  wohl  bestreiten,  daß  das  Pfandrecht =
  des  Gläubigers  sich  auch  auf  eine  Nebenforderung =
  dieser  Art  erstrecke,  da  die  Gesetze  es  nun  einmahl
(65)  Webers  Erörterung  §.  15.
            
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