Volltext : Gesterding, Franz Christian: ¬Die Lehre vom Pfandrecht

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sprochen  waren,  nicht  aber  auf  solche,  welche  erst  in
der  Folge  versprochen  sind.  In  Ansehung  der  letztern
hat  der  Gläubiger  kein  Pfandrecht,  wenn  es  ihm  derentwegen =
  nicht  namentlich  ertheilt  ist.  Nach  römischem ¬
  Recht  finden  jedoch,  wenn  die  Zinsen  bey  negotiis
stricti  juris  und  beym  mutuo  nur  durch  pactum  nudum,
nicht  durch  Stipulation  versprochen  sind,  also  der
Schuldner  nur  bloß  naturaliter  verbunden  ist,  Zinsen
zu  entrichten,  wegen  der  Zinsen  nur  dieselben  Rechtsmittel ¬
  Statt,  wie  wegen  einer  natürlichen  Hauptschuld. ¬
  Das  Pfandrecht  erstreckt  sich  darauf  allerdings =
  mit,  da  dies  sich  mit  einer  obligatio  naturalis,
als  Basis  begnügt,  aber  die  actio  hypothecaria  findet
3);  der  Gläubiger  kann  sich
deshalb  nicht  Statt  (
der  Zinsen  wegen  an  dem  Pfande  halten,  wenn  er
es  besitzt.  Dies  Recht  hat  er  aber  sec.  L.  un.  C.  etiam
ob  chirogr.  pecuniam  auch  wegen  andrer  Forderungen,
derentwegen  ihm  kein  Pfandrecht  zusteht.
Das  Pfandrecht  erstreckt  sich  weiter:
2)  auch  auf  die  Verzugszinsen.  Denn  der  Schuldner
ist  verbunden,  nicht  nur  überhaupt,  sondern  auch  zur
rechten  Zeit  zu  bezahlen;  diese  letztere  Verbindlichkeit
lag  ihm  gleich  Anfangs  ob,  da  die  Schuld  contrahirt
und  das  Pfandrecht  constituirt  ward,  und  daher  ist
das  Pfandrecht  auch  für  sie  und  die  Forderung,  welche
aus  ihrer  Vernachlässigung  von  Rechtswegen  entspringt, =
  als  ertheilt  zu  betrachten  (84).
(62)  Westphal  a.  a.  O.  S.  33.
(64)  Vergleiche  Webers  Erörterung  §.  10.
            
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