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sprochen waren, nicht aber auf solche, welche erst in
der Folge versprochen sind. In Ansehung der letztern
hat der Gläubiger kein Pfandrecht, wenn es ihm derentwegen =
nicht namentlich ertheilt ist. Nach römischem ¬
Recht finden jedoch, wenn die Zinsen bey negotiis
stricti juris und beym mutuo nur durch pactum nudum,
nicht durch Stipulation versprochen sind, also der
Schuldner nur bloß naturaliter verbunden ist, Zinsen
zu entrichten, wegen der Zinsen nur dieselben Rechtsmittel ¬
Statt, wie wegen einer natürlichen Hauptschuld. ¬
Das Pfandrecht erstreckt sich darauf allerdings =
mit, da dies sich mit einer obligatio naturalis,
als Basis begnügt, aber die actio hypothecaria findet
3); der Gläubiger kann sich
deshalb nicht Statt (
der Zinsen wegen an dem Pfande halten, wenn er
es besitzt. Dies Recht hat er aber sec. L. un. C. etiam
ob chirogr. pecuniam auch wegen andrer Forderungen,
derentwegen ihm kein Pfandrecht zusteht.
Das Pfandrecht erstreckt sich weiter:
2) auch auf die Verzugszinsen. Denn der Schuldner
ist verbunden, nicht nur überhaupt, sondern auch zur
rechten Zeit zu bezahlen; diese letztere Verbindlichkeit
lag ihm gleich Anfangs ob, da die Schuld contrahirt
und das Pfandrecht constituirt ward, und daher ist
das Pfandrecht auch für sie und die Forderung, welche
aus ihrer Vernachlässigung von Rechtswegen entspringt, =
als ertheilt zu betrachten (84).
(62) Westphal a. a. O. S. 33.
(64) Vergleiche Webers Erörterung §. 10.