Volltext : Gesterding, Franz Christian: ¬Die Lehre vom Pfandrecht

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dem  Gläubiger  wegen  der  Accessorien  nicht  zu.  Es  ist
ein  großer  Unterschied,  ob  der  Schuldner  dem  Gläubiger
ein  Pfandrecht,  oder  ob  er  ihm  ein  Pfandrecht  für  das
Capital  ertheilt.  Der  Ausdruck  Capital  ist  ja  nichts
als  ein  Gegensatz  der  Zinsen,  und  wer  also  für  das  Capital =
  seine  Güter  verpfändet,  gibt  eo  ipso  zu  erkennen,
daß  sie  für  die  Zinsen  nicht  haften  sollen.  Eine  Sache
für  das  Capital  verpfänden,  oder  sie  nur  für  das  Capital =
  verpfänden,  das  sind  synonima.
*
Man  muß  also  unterscheiden:
1)  Der  Schuldner  hat  dem  Gläubiger  seine  Güter  verpfändet =
  simpliciter,  oder  für  das  was  er  schuldig  ist
hier  ist  kein  Grund  vorhanden,  das  Pfandrecht  auf
die  Hauptschuld  einzuschränken;  z.  B.  er  hat  gesagt,
ich  bekenne  1000  Rthlr.  dargeliehen  erhalten  zu  haben, =
  verspreche  sie  jährlich  mit  5  pro  Cent  zu  verzinsen, =
  und  setze  meinem  Gläubiger  zu  seiner  Sicherheit =
  mein  gesammtes  Vermögen  zum  Unterpfande;  —
wer  darf  zweifeln,  daß  dem  Gläubiger  eben  so  gut,
wie  in  Ansehung  des  Capitals,  auch  in  Ansehung  der
Zinsen,  die  allgemeine  Hypothek  ertheilt  sey?
2)  Der  Schuldner  hat  dem  Gläubiger  seine  Güter  für
das  Capital  verpfändet;  hier  beschränkt  sich  die
Hypothek  auf  das  Capital,  und  zwar  um  so  mehr,
da  von  jedem  anzunehmen  ist,  er  habe  seine  Sache  so
wenig  als  möglich  belästigen  wollen,  und  da  es  der
Gläubiger,  als  welcher  sich  etwas  versprechen  ließ,
war,  qui  clarius  loqui  debuisset.  Setzen  wir  also,
            
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