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dem Gläubiger wegen der Accessorien nicht zu. Es ist
ein großer Unterschied, ob der Schuldner dem Gläubiger
ein Pfandrecht, oder ob er ihm ein Pfandrecht für das
Capital ertheilt. Der Ausdruck Capital ist ja nichts
als ein Gegensatz der Zinsen, und wer also für das Capital =
seine Güter verpfändet, gibt eo ipso zu erkennen,
daß sie für die Zinsen nicht haften sollen. Eine Sache
für das Capital verpfänden, oder sie nur für das Capital =
verpfänden, das sind synonima.
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Man muß also unterscheiden:
1) Der Schuldner hat dem Gläubiger seine Güter verpfändet =
simpliciter, oder für das was er schuldig ist
hier ist kein Grund vorhanden, das Pfandrecht auf
die Hauptschuld einzuschränken; z. B. er hat gesagt,
ich bekenne 1000 Rthlr. dargeliehen erhalten zu haben, =
verspreche sie jährlich mit 5 pro Cent zu verzinsen, =
und setze meinem Gläubiger zu seiner Sicherheit =
mein gesammtes Vermögen zum Unterpfande; —
wer darf zweifeln, daß dem Gläubiger eben so gut,
wie in Ansehung des Capitals, auch in Ansehung der
Zinsen, die allgemeine Hypothek ertheilt sey?
2) Der Schuldner hat dem Gläubiger seine Güter für
das Capital verpfändet; hier beschränkt sich die
Hypothek auf das Capital, und zwar um so mehr,
da von jedem anzunehmen ist, er habe seine Sache so
wenig als möglich belästigen wollen, und da es der
Gläubiger, als welcher sich etwas versprechen ließ,
war, qui clarius loqui debuisset. Setzen wir also,