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constituirt, so versteht es sich ja von selbsi und es ist gar
nicht zu bezweifeln, daß der Wille der Contrahenten darauf =
gerichtet sey, der Gläubiger solle diese Art der Sicherheit =
wegen seiner ganzen Forderung haben, nicht bloß
wegen der Hauptschuld, sondern auch wegen der Accessorien, =
vorausgesetzt, daß dergleichen Nebenforderungen
zur Zeit der Bestellung des Pfandrechts bereits begründet
sind. Ja, man könnte vielleicht mit eben dem Recht behaupten, =
das ertheilte Pfandrecht sey auf die Zinsen zu
beschränken, wenn nicht ausdrücklich gesagt ist, es solle
dem Gläubiger auch in Hinsicht auf das Capital zustehen, =
als man umgekehrt behauptet, es sey auf das
Capital zu beschränken, wenn es nicht ausdrücklich auf
die Zinsen erweitert ist. Was der Gläubiger zu fordern
hat, z. B. 1000 Rthlr., die der Schuldner zurückzuzahlen =
versprochen und 5 pro centum Zinsen, die er,
jährlich zu erlegen, sich anheischig gemacht hat, alles
dies macht ein Ganzes aus, auf dessen einzelne Theile
das dem Gläubiger ertheilte Pfandrecht und zwar auf
den einen so gut, wie auf den andern sich nothwendig
von selbst erstrecken muß. Bey allem dem läßt sich aber
doch nicht behaupten, wie namentlich Weber (81)
thut, im Fall das Gegentheil nicht verabredet worden,
erstrecke sich das für das Capital bestellte Pfandrecht ipso
jure auf Zinsen, Kosten, Conventionalstrafe u. s. w.
Nein, grade umgekehrt, im Fall das Gegentheil nicht
ausdrücklich verabredet worden, erstreckt sich das für das
Capital ertheilte Pfandrecht nur auf dieses, und steht
(62) in der, in der vorigen Note angeführten Erörterung.