Volltext : Gesterding, Franz Christian: ¬Die Lehre vom Pfandrecht

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constituirt,  so  versteht  es  sich  ja  von  selbsi  und  es  ist  gar
nicht  zu  bezweifeln,  daß  der  Wille  der  Contrahenten  darauf =
  gerichtet  sey,  der  Gläubiger  solle  diese  Art  der  Sicherheit =
  wegen  seiner  ganzen  Forderung  haben,  nicht  bloß
wegen  der  Hauptschuld,  sondern  auch  wegen  der  Accessorien, =
  vorausgesetzt,  daß  dergleichen  Nebenforderungen
zur  Zeit  der  Bestellung  des  Pfandrechts  bereits  begründet
sind.  Ja,  man  könnte  vielleicht  mit  eben  dem  Recht  behaupten, =
  das  ertheilte  Pfandrecht  sey  auf  die  Zinsen  zu
beschränken,  wenn  nicht  ausdrücklich  gesagt  ist,  es  solle
dem  Gläubiger  auch  in  Hinsicht  auf  das  Capital  zustehen, =
  als  man  umgekehrt  behauptet,  es  sey  auf  das
Capital  zu  beschränken,  wenn  es  nicht  ausdrücklich  auf
die  Zinsen  erweitert  ist.  Was  der  Gläubiger  zu  fordern
hat,  z.  B.  1000  Rthlr.,  die  der  Schuldner  zurückzuzahlen =
  versprochen  und  5  pro  centum  Zinsen,  die  er,
jährlich  zu  erlegen,  sich  anheischig  gemacht  hat,  alles
dies  macht  ein  Ganzes  aus,  auf  dessen  einzelne  Theile
das  dem  Gläubiger  ertheilte  Pfandrecht  und  zwar  auf
den  einen  so  gut,  wie  auf  den  andern  sich  nothwendig
von  selbst  erstrecken  muß.  Bey  allem  dem  läßt  sich  aber
doch  nicht  behaupten,  wie  namentlich  Weber  (81)
thut,  im  Fall  das  Gegentheil  nicht  verabredet  worden,
erstrecke  sich  das  für  das  Capital  bestellte  Pfandrecht  ipso
jure  auf  Zinsen,  Kosten,  Conventionalstrafe  u.  s.  w.
Nein,  grade  umgekehrt,  im  Fall  das  Gegentheil  nicht
ausdrücklich  verabredet  worden,  erstreckt  sich  das  für  das
Capital  ertheilte  Pfandrecht  nur  auf  dieses,  und  steht
(62)  in  der,  in  der  vorigen  Note  angeführten  Erörterung.
            
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