38
wovon hier die Rede ist, kommt besonders dann zur
4. ..
Sprache, wenn von einem durch Vertrag bestellten
Pfandrecht die Rede ist, und ein Conventionalpfandrecht
ist es daher, was die Rechtsgelehrten vorzüglich oder allein ¬
nur im Sinne haben, wenn sie von dieser Frage handeln. =
Wir wollen die Untersuchung hierauf nicht einschränken, ¬
doch wird es passend seyn, zuvörderst von dem,
was beym Conventionalpfandrecht Rechtens ist, zu handeln. =
Wird also ein Pfandrecht durch Vertrag constituirt =
und nicht ausdrücklich gesagt, daß das Pfandrecht
sich auf die Hauptschuld beschränken, auch nicht, daß
es auf die Accessorien der Hautschuld erweitert seyn solle,
was ist dann Rechtens? Nach dem Grundsatz: Accessorium -
sequitur principale scheint die Antwort leicht zu seyn
und das für die Hauptschuld constituirte Pfandrecht sich
ipso jure auf die Zinsen und andre Nebenforderungen
erstrecken zu müssen, wenn das Gegentheil nicht ausdrücklich ¬
verabredet ist. Allein nicht jener Grundsatz ist
es, den die Gesetze hier vor Augen haben, sondern sie
sehen vielmehr im Allgemeinen auf den vermuthlichen
Willen der Contrahenten und namentlich desjenigen, der
Wenn nun Jemand eine
das Pfandrecht bestellt (5%).
Schuld contrahirt und seinem Gläubiger ein Pfandrecht
(60) Daß die Frage von der Ausdehnung des Pfandrechts auf
die Accessorien aus dem Gesichtspunct des vermuthlichen
Willens der Contrahenten zu betrachten sey, lehrte schon
Weber in der Erörterung der Frage: Ob und in wieferne ¬
das Pfandrecht sich ausser dem Capital auch auf Zinsen, =
Kosten, u. s. w. erstrecke, in den Versuchen über das
Civilrecht, Seite 151 und, folg. und, in Beziehung auf
Couventionalzinsen, auch Westphal a. a. O. S. 34.