Full text : Gesterding, Franz Christian: ¬Die Lehre vom Pfandrecht

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wovon  hier  die  Rede  ist,  kommt  besonders  dann  zur
4.  ..
Sprache,  wenn  von  einem  durch  Vertrag  bestellten
Pfandrecht  die  Rede  ist,  und  ein  Conventionalpfandrecht
ist  es  daher,  was  die  Rechtsgelehrten  vorzüglich  oder  allein ¬
  nur  im  Sinne  haben,  wenn  sie  von  dieser  Frage  handeln. =
  Wir  wollen  die  Untersuchung  hierauf  nicht  einschränken, ¬
  doch  wird  es  passend  seyn,  zuvörderst  von  dem,
was  beym  Conventionalpfandrecht  Rechtens  ist,  zu  handeln. =
  Wird  also  ein  Pfandrecht  durch  Vertrag  constituirt =
  und  nicht  ausdrücklich  gesagt,  daß  das  Pfandrecht
sich  auf  die  Hauptschuld  beschränken,  auch  nicht,  daß
es  auf  die  Accessorien  der  Hautschuld  erweitert  seyn  solle,
was  ist  dann  Rechtens?  Nach  dem  Grundsatz:  Accessorium -
  sequitur  principale  scheint  die  Antwort  leicht  zu  seyn
und  das  für  die  Hauptschuld  constituirte  Pfandrecht  sich
ipso  jure  auf  die  Zinsen  und  andre  Nebenforderungen
erstrecken  zu  müssen,  wenn  das  Gegentheil  nicht  ausdrücklich ¬
  verabredet  ist.  Allein  nicht  jener  Grundsatz  ist
es,  den  die  Gesetze  hier  vor  Augen  haben,  sondern  sie
sehen  vielmehr  im  Allgemeinen  auf  den  vermuthlichen
Willen  der  Contrahenten  und  namentlich  desjenigen,  der
Wenn  nun  Jemand  eine
das  Pfandrecht  bestellt  (5%).
Schuld  contrahirt  und  seinem  Gläubiger  ein  Pfandrecht
(60)  Daß  die  Frage  von  der  Ausdehnung  des  Pfandrechts  auf
die  Accessorien  aus  dem  Gesichtspunct  des  vermuthlichen
Willens  der  Contrahenten  zu  betrachten  sey,  lehrte  schon
Weber  in  der  Erörterung  der  Frage:  Ob  und  in  wieferne ¬
  das  Pfandrecht  sich  ausser  dem  Capital  auch  auf  Zinsen, =
  Kosten,  u.  s.  w.  erstrecke,  in  den  Versuchen  über  das
Civilrecht,  Seite  151  und,  folg.  und,  in  Beziehung  auf
Couventionalzinsen,  auch  Westphal  a.  a.  O.  S.  34.
            
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