Volltext : Gesterding, Franz Christian: ¬Die Lehre vom Pfandrecht

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indessen  auch  in  solchen  Fällen  gebraucht  werden,  wo
durch  bloßen  Vertrag  ohne  Uebergabe,  oder  durch  Testament =
  oder  Gesetz  eine  Sache  verpfändet  worden,  wenn
der  Gläubiger  in  der  Folge  zum  Besitz  der  verpfändeten
Sache  gelangt  ist  und  überhaupt,  soweit  hier  von  persönlichen =
  Rechten  auf  Veranlassung  der  Verpfandung
die  Rede  seyn  kann  (*2).  Wegen  der  prätorischen  Pfander =
  findet  eine  actio  in  factum  Statt  (2).
(12)  L.  11.  §.  5.  D.  de  pign.  act.  L.  33.  L.  34.  D.  de
damno  infecto.  BACHOV,  de  pign.  Lib.  V.  cap.  18.
p.  451.  VOET  ad  7.  lib.  XIII.  tit.  7.  §.  11.  Westphal =
  im  Pfandrecht,  §.  254.  Thibaut  System  des
Pandectenrechts,  2.  B.  §.  662.  Glück  Erl.  der  7.
14.  Tgeil.  S.  154  und  155.
(13)  L.  9.  pr.  D.  de  rebus  auct.  jud.  posf.
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Greifswald,
gedruckt  bey  F.  W.  Kunike,  akademischen  Buchdrucker.
            
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