Volltext : Gesterding, Franz Christian: ¬Die Lehre vom Pfandrecht

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L.  9.  F.  3.  D.  de  pign.  act.
Omnis  pecunia  exsoluta  esse  debet,  aut  eo
nomine  satisfactum,  ut  nascatur  pignora.
titiu  actio.
Es  ist  also  die  Meinung  derjenigen,  welche  den
Lauf  der  Verjährung  von  dem  Zeitpunkt  der  Verpfändung =
  anfangen  laßen,  ungegründet  und  führt  sogar  auf
etwas  Ungereimtes,  weil  man  dann  annehmen  muß,
der  Schuldner  habe  das  Pfand  in  dem  Augenblick,  da
er  es  weggegeben,  auch  schon  zurückfordern  können  und
müssen
Wie  dem  Schuldner  actio  pignoratitia  directa,  so
steht  dem  Gläubiger  dagegen  die  actio  pignoratitia  contraria -
  zu,  auf  Ersatz  nothwendiger  oder  nützlicher  Verwendungen =
  (1
,  auf  Ersatz  des  Schadens,  welchen
der  Gläubiger  durch  die  verpfändete  Sache  erlitten,  insoferne =
  der  Schuldner  dabey  in  culpa  war,  auf  Id,  quodinterest, -
  wenn  der  Schuldner  eine  fremde  oder  einem  andern ¬
  verpfändete  Sache  zum  Pfande  gab  und  diese  dem
Gläubiger  entwährt  ward,  kurz  auf  alles,  worauf  der  Gläubiger =
  wegen  der  Verpfändung  ein  persönliches  Recht  hat.
...
Beide  Klagen  setzen  zwar  eigentlich  einen  Contractus -
  piguoratitius  voraus,  vermöge  dessen  dem  Glaubiger =
  die  verpfändete  Sache  übergeben  ward,  sie  können
(10)  Glück  Erl.  der  7.,  14.  Theil,  S.  174.
(11)  L.  8.  pr.  D.  de  pign.  act.  —  L.  25.  D.  eod.
            
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