Volltext : Gesterding, Franz Christian: Alte und neue Irrthümer der Rechtsgelehrten

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§.  1.
Davon  im  Allgemeinen.
Die  sämmtlichen  Contracte,  die  wir  mit  den
Handwerkern  schließen,  lassen  sich  auf  zwey
zurückführen,  nämlich  auf  den  Kaufund ¬
  auf  den  Miethcontract.
Kauf  und  Miethe  unterscheiden  sich  dadurch
von  einander:  Bey  jenem  ist  es  eine  Sache,  und
zwar  die  Sache  selbst,  welche  den  Gegenstand  des
Contracts  ausmacht!  bey  dieser  besteht  das  Object
des  Vertrags  in  dem  Gebrauch  einer  Sache  oder
in  Arbeit,  die  ein  anderer  für  uns  zu  leisten  verspricht. =

Wir  haben  also  mit  dem  Handwerksmann
einen  Kauf  geschlossen,  wenn  er  uns  seine  Waare
gegen  einen  Preis  überläßt;  hingegen  einen
Miethscontract,  wenn  er  uns  den  Gebrauch ¬
  seiner  Sache  gegen  eine  Vergeltung  in
Gelde  überließ,  oder,  wenn  die  Sache  uns  gehörte, =
  und  wir  sie  ihm  hingaben,  damit  er  sie  für
eine  solche  Vergeltung  bearbeite,  oder,  wenn
1)  Wenigstens  sind  dies  die  gewöhnlichen  Arten.  Möglicher ¬
  Weise  kann  es  auch  ein  anderes  Geschäft  seyn,
was  mit  einem  Handwerksmann  eingegangen  wird,
namentlich  ein  unbenannter  Contract,  wenn  ihm  keine
Vergeltung  in  Gelde,  sondern  etwas  anders  gegeben
wird,  z.  B.  do  ut  facias  oder  facio  ut  des.  §.  2.  J.
de  loc.  et  cond.
            
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