Volltext : Gesterding, Franz Christian: Alte und neue Irrthümer der Rechtsgelehrten

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mich  aber,  sind  wir  keineswegs  anzunehmen  berechtigt. =
  Es  hing  ja  immer  von  dem  Verkäufer
ab,  den  Preis  seiner  Waare  zu  bestimmen  und  ob
er  dies  geradezu  erklärt,  oder  ob  er  Jemanden
aufstellt,  der  für  ihn  bietet,  scheint  gleichgültig  zu
seyn.  Betrogen  wird  der  Kaufliebhaber  in  dieser
Rücksicht  nur  dann,  wenn  in  ihm  eine  falsche  Vorstellung ¬
  von  dem  höhern  Werth  der  Waare
erregt  wird.
Jn  den  meisten  Fällen  weiß  der  Kaufliebhaber
ohnehin,  wie  er  mit  jenem  Dritten  daran  ist,  was
für  eine  Bewandniß  es  mit  seinem  Bieten  hat,
nämlich  daß  er  nur  ein  imaginarius  emtor  sey,
kein  wirklicher  emtor  oder  vielmehr  emturiens,
und  dann  kann  vollends  von  einem  Betruge  die
Rede  nicht  seyn.
1)  Dies  war  der  Fall  in  dem  Beyspiel,  was  in  den  x.
porkommt,  L.  49.  pr.  D.  de  act.  emt.  et  vend.
Qui  per  collusionem  imaginarium  colonum,  circum ¬
  veniendi  emtoris  causa  supposuit,  ex  emto
tenetur;  nec  defenditur,  si,  quo  facilius  excogitata
fraus  occultetur,  colonum  et  quinquennii  pensiones ¬
  in  sidem  suam  recipiat.
            
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