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2. Die Entwickelung des schwarzen Staars kann schnell
und viel schneller erfolgen, als die der übrigen Staarleiden,
so dass die Gewährszeit beim schwarzen Staar nur ganz kurz
sein darf, wenn man denselben als Gewährsmangel nicht lieber ¬
ganz fallen lassen will. Der Sehnerv kann durch dieselben -
Ursachen und eben so schnell gelähmt werden, wie jeder ¬
andere Nerv; hinsichtlich der Genesis kann der schwarze
Staar also der Lähmung irgend eines andern Körpertheils
ganz gleich stehen. Grauer und grüner Staar entwickeln sich
langsamer, bei diesen würde z. B. eine Gewährszeit von
14 Tagen noch lange nicht so bedenklich sein in Rücksicht des
Verkäufers, als bei dem schwarzen Staar eine Zeit von 8 Tagen.
3. Die Erkennbarkeit ist bei dem grauen und grünen
Staar oft eben so schwierig, sie kann unter Umständen selbst
noch schwieriger sein. Dieser dritte Punkt ist verkannt worden, ¬
er hat deshalb auch besonders Veranlassung gegeben,
den schwarzen Staat allein zu den Gewährsmängeln zu zählen. ¬
Bei dem schwarzen Staar sind die sichtbaren Theile
des Auges nicht erkrankt und sonderlich verändert, bei den
übrigen Staaren aber ist die Durchsichtigkeit einiger Theile
im Auge mehr oder weniger gestört und der Fehler selbst
dadurch sichtbar. Das Raisonnement ist auf Grund dieser
Thatsachen gewöhnlich so gewesen: „der schwarze Staar ist
unsichtbar, die übrigen sind sichtbar, folglich kann nur der
erste unter die Gewährsmängel aufgenommen werden.“ Hierbei ¬
ist aber technisch übersehen worden, dass „Sichtbar
noch lange nicht identisch ist mit „Erkennbar“ und dass
es selbst Fälle giebt, wo der sogenannte unsichtbare
schwärze Staar leichter zu erkennen ist, als die übrigen
sichtbaren Staarleiden. Vollkommen ausgebildeter grauer
und grüner Staar sind sicht- und auch erkennbar, ebenso gut
ist dies aber auch bei fast allen ausgebildeten Gewährsmängeln ¬
der Fall, wenn die dummen Pferde z. B. erst gegen
die Wand laufen, die dämpfigen laut giemen und pfeifen, dann
sind diese Leiden auch offenbar genug; wenn man immer den