Forrede.
Der Verfasser dieser Schrift hat bei seinen
amtlichen Verrichtungen sehr häufig Gelegenheit
gehabt, sich zu überzeugen, wie wenig die so wich
tige Lehre von den Vollmachten nicht nur
vom Volk, sondern selbst von Denjenigen gekannt
ist, welche dessen Rechtsgeschäfte vorzubereiten,
zu bearbeiten und zu beurkunden haben.
Einem sehr großen Theil der Rechtsgeschäfte
(besonders aus früherer Zeit), bei welchen die
Betheiligten durch Gewalthaber vertreten