Volltext : Georgii, Eberhard Friedrich von: Ueber die Revision des Civilrechts und Abfassung eines allgemeinen deutschen Gesetzbuchs

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Bey  dieser  Beschaffenheit  ist  es  der  Mühe  werth,  die
Beschwerden,  welche  gegen  die  Tauglichkeit  des  Römischen =
  Gesetzbuches  zu  einer  allgemeinen  subsidiarischen  Norm
vorgebracht  werden,  mit  Ernst  und  Genauigkeit  zu  untersuchen. =

§.  7.
5
Man  kann  die  Motive,  welche  das  Abschüttel
nes  Jochs,  unter  das  unsere  Väter,  zwar  nicht  an
aber  doch  nachdem  das  Gute  davon  erprobt  waunserer =
  Tage,  daß  es  Freunde  der  Freiheit  giebt,  (vergl.
Zeitung  von  1820.  Nro.  270,  ebendieselbe  von  1821.  Nr.
welche  das  Römische  Recht  unter  dem  Namen  gehaltlo;
rorien =
  Ost=Römischer  Barbaren  zu  verschreien  suchen.  Jst
olge
wahrer  oder  affectirter  Unwissenheit,  wenn  man  der  nich  ristischen -
  Welt  glauben  machen  will,  daß  unser  Corpus  Juris  nact  der
Form  nach  als  Compilation,  sondern  seinem  materiellen  Inhalt
nach  von  Griechen  —  Römern  seine  Entstehung  erhalten  habe,  daß
es  aus  einer  Constantinopolitanischen  Fabrik  hervor  und  in  die
Welt  ausgegangen  sey?  Besteht  doch  nur  der  kleinere  Theil  der
Römischen  Rechts=Sammlung  in  Verordnungen  Griechischer  Kaiser, ¬
  während  der  Kern,  die  Pandecten,  aus  den  Schriften  Römischer =
  Juristen  des  zweyten  und  dritten  Jahrhunderts,  die  mithin
vor  der  Theilung  des  Reichs  ans  Licht  kamen,  hergenommen  ist?
und  wie  kann  man  sich  erdreisten,  ein  Werk  das  Product  Ost-Römischer ¬
  Barbaren  zu  nennen,  das  die  größten  Männer  aller  Zeiten
vielmehr  als  das  Product  des  höchsten  Scharfsinns  und  der  reifsten ¬
  Urtheilskraft  angestannt  haben?  was  nicht  nur  in  den  finstersten ¬
  Zeiten  des  Mittelalters  noch  einige  Helle  in  das  Reich
der  rohen  Gewalt  hereingeworfen,  sondern  das  gerade  erst  mit
der  Restauration  aller  Wissenschaften  in  das  volle  praktische  Leben ¬
  hervorgerufen  wurde,  zum  deutlichsten  Beweis,  daß  die  Aufnahme ¬
  des  Römischen  Rechts  in  das  Forum  eine  Erscheinung
des  Fortschreitens  des  menschlichen  Verstandes  zu  einer  höheren
Stufe  war.
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