Volltext : Georgii, Eberhard Friedrich von: Ueber die Revision des Civilrechts und Abfassung eines allgemeinen deutschen Gesetzbuchs

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weil  nicht  zu  mißkennen  ist,  daß  alle  Rechtsmaterien  in
näherm  oder  entfernterm  Zusammenhang  mit  einander  stehen.
daher  bey  einer  Materie  leicht  Sätze  gesetzlich  bestimmt  werden ¬
  könnten,  welche  nach  vollzogener  Einrückung  in  das
Gesetzbuch,  um  das  Ganze  zusammenhängend  zu  machen,
Aenderungen  erleiden  müßten.  Allein  diese  Einwendung
wird  verschwinden,  wenn  nach  dem  obigen  Vorschlag  solchen ¬
  Gesetzestheilen  bis  zur  Publikation  des  ganzen  Landrechts ¬
  nur  provisorische  Gesetzeskraft  beyg=legt  wird.
Wenn  daher  entweder  ein  gänzliches  Stillschweigen
der  bisherigen  Gesetze,  oder  ihre  Unvollständigkeit,  oder
ihre,  entweder  durch  neue  Umstände  herbeygeführte,  oder
jezt  erst  erkannte  oder  gefühlte  Unzweckmäßigkeit  als  Motiv ¬
  zu  einer  neuen  Gesetzgebung  vorhanden  ist;  so  würde
die  Festsetzung  einer  blos  provisorischen  Gesetzeskraft  die
gleichbaldige  Befriedigung  des  Bedürfnisses  als  zuverlässig
darstellen.  Ohnedieß  würden  solche  Materien  mehr  Deutschen, ¬
  als  Römischen  Ursprungs  seyn  wüssen,  oder  würde
es  wenigstens  die  Mischung  der  Rechte  seyn,  welche  die
Nothwendigkeit  der  neuen  Bearbeitung  herbeyführen  würde.
§.  46.
Der  bisher  vorgetragene  Plan  würde  in  der  Ausführung =
  eine  wirkliche,  obgleich  nur  allmählige  Verbesserung ¬
  des  Würtembergischen  Civilrechts  bewirken:  er  ist
so  angelegt,  daß  er  überall,  wo  von  Reformen  dieser
Art  die  Rede  ist,  Anwendung  finden  könnte.  Denn  in
dem  Kampfe  des  Zeitalters  zwischen  Licht  und  Finsterniß,
zwischen  Freyheit  und  Knechtschaft,  zwischen  Vorschreiten
            
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