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weil nicht zu mißkennen ist, daß alle Rechtsmaterien in
näherm oder entfernterm Zusammenhang mit einander stehen.
daher bey einer Materie leicht Sätze gesetzlich bestimmt werden ¬
könnten, welche nach vollzogener Einrückung in das
Gesetzbuch, um das Ganze zusammenhängend zu machen,
Aenderungen erleiden müßten. Allein diese Einwendung
wird verschwinden, wenn nach dem obigen Vorschlag solchen ¬
Gesetzestheilen bis zur Publikation des ganzen Landrechts ¬
nur provisorische Gesetzeskraft beyg=legt wird.
Wenn daher entweder ein gänzliches Stillschweigen
der bisherigen Gesetze, oder ihre Unvollständigkeit, oder
ihre, entweder durch neue Umstände herbeygeführte, oder
jezt erst erkannte oder gefühlte Unzweckmäßigkeit als Motiv ¬
zu einer neuen Gesetzgebung vorhanden ist; so würde
die Festsetzung einer blos provisorischen Gesetzeskraft die
gleichbaldige Befriedigung des Bedürfnisses als zuverlässig
darstellen. Ohnedieß würden solche Materien mehr Deutschen, ¬
als Römischen Ursprungs seyn wüssen, oder würde
es wenigstens die Mischung der Rechte seyn, welche die
Nothwendigkeit der neuen Bearbeitung herbeyführen würde.
§. 46.
Der bisher vorgetragene Plan würde in der Ausführung =
eine wirkliche, obgleich nur allmählige Verbesserung ¬
des Würtembergischen Civilrechts bewirken: er ist
so angelegt, daß er überall, wo von Reformen dieser
Art die Rede ist, Anwendung finden könnte. Denn in
dem Kampfe des Zeitalters zwischen Licht und Finsterniß,
zwischen Freyheit und Knechtschaft, zwischen Vorschreiten