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Civilprozessordnung. Buch VIII. Abschn. 3.
Rechts*). Wo dies der Fall, entsteht grösserer Zweifel, ob sie
mit der Folge fortbestehen, dass die Realexekution nach Masgabe ¬
des vorliegenden Abschnitts überhaupt nicht Platz greift.
oder ob sie durch die C.-P.-O. aufgehoben sind. Die Entscheidung ¬
kann am wenigsten aus dem rein äusseren Umstand geschöpft -
werden, dass sie in einem Gesetz oder Gesetzbuch des materiellen -
Rechts enthalten sind. Denn, wenn sie prozessrechtlichen
Karakter besitzen, so werden sie durch die C.-P.-O. jedenfalls beseitigt, -
gleichviel wo sie stehen (Einf.-Ges. §. 14 Abs. 1). Aber auch.
wenn sie als nicht rein prozessrechtlich, sondern zugleich materiellrechtlich, ¬
ja selbst, wenn sie als rein materiellrechtlich gelten müssen,
ist keineswegs ausgemacht, dass sie fortbestehen. Die C.-P.-O. enthalt -
auch manche Bestimmung, die in das materielle Recht eingreift:
und, soweit dies geschieht, bricht sie zweifellos das entgegenstehende
Landesrecht 3). Deshalb also, weil die Bestimmungen über die Realexekution -
sich in der Prozessordnung vorfinden, diesen die Wirkung
der Beseitigung solcher in den Gesetzen über das materielle Recht
vorfindlicher Vorschriften zu versagen, ist unberechtigt. Es fragt sich
vielmehr immer, welche Absicht der C.-P.-O. zu Grunde liegt. Da
lasst sich denn schwerlich anders annehmen, als dass man in einem
so wichtigen Punkte, wie ihn die Zulässigkeit der Realexekution darstellt, -
hat Rechtseinheit herstellen wollen, auch wenn zu diesem Behufe -
zugleich in das materielle Recht hineingegriffen werden musste.
Dafür sprechen auch die Auslassungen der Motive; und da der Ausdruck -
des Gesetzes dieser Absicht vollkommen entspricht, muss mithin -
gefolgert werden, dass die direkte Vollstreckung dieses Abschnitts
im ganzen Reiche stattfindet, wo immer eine entsprechende Verbindlichkeit -
zu vollstrecken ist, gleichviel, ob das bürgerliche Recht seither -
diese Art der Vollstreckung zuliess, oder nicht. Die unmittelbare -
Vollstreckung ist gegeben, wo eine vollstreckbare Verbindlichkeit -
zur Herausgabe, Leistung, Vornahme einer Handlung, Unterlassung
oder Duldung vorliegt.
1. Unter einer Herausgabe, deren Erwirkung nach den Regeln -
dieses Abschnitts zu erfolgen hat, ist jedes Uebertragenmüssen
von Sachen verstanden, mag die deshalbige Verpflichtung auf ein
dare, oder tradere, oder restituere, oder edere im technischen Sinn
gerichtet sein. Unter dem Ausdruck „Herausgabe“ in der Ueber4) -
So bes. Cod. civ. art. 1142.
5) Man braucht nur an den §. 293, der die materielle Rechtskraft betrifft, -
zu erinnern.