Metadaten : ¬Der deutsche Civilprozess (3)

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Civilprozessordnung.  Buch  VIII.  Abschn.  3.
Rechts*).  Wo  dies  der  Fall,  entsteht  grösserer  Zweifel,  ob  sie
mit  der  Folge  fortbestehen,  dass  die  Realexekution  nach  Masgabe ¬
  des  vorliegenden  Abschnitts  überhaupt  nicht  Platz  greift.
oder  ob  sie  durch  die  C.-P.-O.  aufgehoben  sind.  Die  Entscheidung ¬
  kann  am  wenigsten  aus  dem  rein  äusseren  Umstand  geschöpft -
  werden,  dass  sie  in  einem  Gesetz  oder  Gesetzbuch  des  materiellen -
  Rechts  enthalten  sind.  Denn,  wenn  sie  prozessrechtlichen
Karakter  besitzen,  so  werden  sie  durch  die  C.-P.-O.  jedenfalls  beseitigt, -
  gleichviel  wo  sie  stehen  (Einf.-Ges.  §.  14  Abs.  1).  Aber  auch.
wenn  sie  als  nicht  rein  prozessrechtlich,  sondern  zugleich  materiellrechtlich, ¬
  ja  selbst,  wenn  sie  als  rein  materiellrechtlich  gelten  müssen,
ist  keineswegs  ausgemacht,  dass  sie  fortbestehen.  Die  C.-P.-O.  enthalt -
  auch  manche  Bestimmung,  die  in  das  materielle  Recht  eingreift:
und,  soweit  dies  geschieht,  bricht  sie  zweifellos  das  entgegenstehende
Landesrecht  3).  Deshalb  also,  weil  die  Bestimmungen  über  die  Realexekution -
  sich  in  der  Prozessordnung  vorfinden,  diesen  die  Wirkung
der  Beseitigung  solcher  in  den  Gesetzen  über  das  materielle  Recht
vorfindlicher  Vorschriften  zu  versagen,  ist  unberechtigt.  Es  fragt  sich
vielmehr  immer,  welche  Absicht  der  C.-P.-O.  zu  Grunde  liegt.  Da
lasst  sich  denn  schwerlich  anders  annehmen,  als  dass  man  in  einem
so  wichtigen  Punkte,  wie  ihn  die  Zulässigkeit  der  Realexekution  darstellt, -
  hat  Rechtseinheit  herstellen  wollen,  auch  wenn  zu  diesem  Behufe -
  zugleich  in  das  materielle  Recht  hineingegriffen  werden  musste.
Dafür  sprechen  auch  die  Auslassungen  der  Motive;  und  da  der  Ausdruck -
  des  Gesetzes  dieser  Absicht  vollkommen  entspricht,  muss  mithin -
  gefolgert  werden,  dass  die  direkte  Vollstreckung  dieses  Abschnitts
im  ganzen  Reiche  stattfindet,  wo  immer  eine  entsprechende  Verbindlichkeit -
  zu  vollstrecken  ist,  gleichviel,  ob  das  bürgerliche  Recht  seither -
  diese  Art  der  Vollstreckung  zuliess,  oder  nicht.  Die  unmittelbare -
  Vollstreckung  ist  gegeben,  wo  eine  vollstreckbare  Verbindlichkeit -
  zur  Herausgabe,  Leistung,  Vornahme  einer  Handlung,  Unterlassung
oder  Duldung  vorliegt.
1.  Unter  einer  Herausgabe,  deren  Erwirkung  nach  den  Regeln -
  dieses  Abschnitts  zu  erfolgen  hat,  ist  jedes  Uebertragenmüssen
von  Sachen  verstanden,  mag  die  deshalbige  Verpflichtung  auf  ein
dare,  oder  tradere,  oder  restituere,  oder  edere  im  technischen  Sinn
gerichtet  sein.  Unter  dem  Ausdruck  „Herausgabe“  in  der  Ueber4) -
  So  bes.  Cod.  civ.  art.  1142.
5)  Man  braucht  nur  an  den  §.  293,  der  die  materielle  Rechtskraft  betrifft, -
  zu  erinnern.
            
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