Die Reform der Aktiengesetzgebung.
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gehende Vorschläge von Oechelhäuser*) gemacht worden.
Diese gehen in erster Reihe dahin, den Minimalbetrag der Aktien
auf 10 000 dt., mindestens auf 5000 dt zu erhöhen. Dadurch
soll verhindert werden, daß das kleine Kapital sich an Akticn-
unternehmungen betheilige, wodurch man aber dasselbe auch von
guten Unternehmungen fern hält, was doch wohl nicht in der
Absicht der Gesetzgebung liegen kann; außerdem können die
Gründer nach geschehener Einzahlung von 10 Prozent die
Znterimsscheine in den Verkehr bringen, wodurch der beabsichtigte
Zweck vereitelt wird. Allerdings schlägt der Verfasser gleichzeitig
die Erhöhung der ersten Einzahlung auf 25 Prozent vor; diesem
Vorschlag stehen aber sehr gewichtige wirthschaftliche Bedenken
entgegen. Was soll mit dem eingezahlten Kapital geschehen,
so lange die Gesellschaft seiner nicht bedarf? Wenn der Ver-
fasser ferner die Beseitigung der Inhaberaktien vorschlägt, dabei
aber den Weg zeigt, wie Namenaktien durch Blankoindossamente
zu Inhaberaktien umgewandelt werden können, so ist wohl nicht
zu erwarten, daß dieser Vorschlag Anklang finden wird, um so
weniger, als nach der bestehenden Gesetzgebung (Art. 222 Nr. 1)
Inhaberaktien nicht vor Einzahlung des ganzen Nominalbetrages
ausgegeben werden dürfen. Es kann sich nur um die Vorschrift
des Art. 222 Nr. 3, welcher die Ausgabe von Znterimsscheincn
aus Inhaber nach Einzahlung von 40 Prozent bezw. 25 Pro-
zent zuläßt, handeln, deren Acndcrung daher allein in Frage
steht. — Es ist oben vorgeschlagen, den Zeichner nicht allein für
den vollen Betrag seiner Zeichnung haftbar zu machen, was
ohnedies schon gemeinen Rechtens ist, sondern auch die Ent-
lastung des Zeichners durch die Organe der Gesellschaft nicht
zuzulassen, weil dritte Personen, nämlich die Gläubiger der Ge-
sellschaft, deren einzige Sicherheit auf dem Grundkapital beruht,
dadurch gefährdet werden können. Der Verfasser geht aber
weiter, indem er auch die Erwerber solcher Aktien als solidarisch
haftbar für den vollen Betrag der Zeichnung erklärt wissen will.
*) Die Nachtheile des Aküenwesens uud die Reform der Aktiengejetz'
gebung. Berlin 1878.