Rechtsfall 70.
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bereit, auf die Universität abzugehen, während es noch
in Zweifel liege, ob sein Gegner dieses Ziel erreichen werde.
1) Welcher ist hier als klagender Theil zu betrachten?
2) Ist Heinrich Sickinger zur Sache legitimirt?
Kat
70.
Nicolaus Pfeifer aus Lenghof verkauft an Günther ¬
Edelmark 200 Mltr. Gerste, jedes Malter zu 8 fl.,
ohne dals dieser das Getreide vorher oder nachher in Augenschein ¬
nahm. Der Kauf wurde zu Fladenheim, Pfeifers ¬
Wohnort, verabredet, dabei aber bedungen, »der Verkäufer ¬
solle, auf eigene Kosten, die Gerste nach Gersberg
fahren und daselbst dem Kunz, einem Bevollmächtigten des
Käufers, jenes Getreide zumessen.« Wegen der Zahlung des
Kaufgeldes wurde nur soviel verabredet: sie solle 14 Tage
nach Ablieferung sümmtlicher 200 Mltr. Gerste geschehen.
Dieses Getreide wurde von Pfeifern nach Gersberg ¬
gefahren und daselbst dem Bevollmächtigten des Käufers ¬
zugemessen.
Jene 14 Tage verflossen mehrfach — der Käufer zahlte
nicht. — Pfeifer mahnte ihn nun, und erhielt zur Antwort: ¬
die gelieferte Gerste sey nicht preiswürdig, und das Malter, ¬
nach damaligem Preis, höchstens 6 fl. werth gewesen. Der
Bevollmächtigte Kunz habe sie, nach Edelmarks Instruction, ¬
an die Brauerei zu Gersberg abgegeben, und hier habe
man ihm (Edelmurken), als Lieferanten, einen Abzug von
2 fl. 30 kr. auf jedes Malter gemacht, weil die Gerste flach gewesen ¬
sey und schlechteres Bier gegeben habe.
I. Pfeifer sieht sich zur gerichtlichen Klage genöthiget; ¬
will aber von einem Rechtsgelehrten unterrichtet seyn:
1) ob er jene Einrede des Edelmark zu fürchten
habe?
2) In welchem Gerichtsstand er mit möglichster Bequemlichkeit ¬
die Klage erheben könne?
Dabei giebt er an: nach Fladenheim, wo besondere ¬
Stadtgerichte bestehen, komme Edelmark sehr
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Gensler's Rechtsfälle. 2te Aufl.