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er sich nicht, so kann ein anderer Agnat oder Gentile nicht
als Erbe auftreten. Im ersteren Fall ist, da das von dem
Testator beabsichtigte Rechtsverhältniß nicht entstanden ist, gar
nichts geschehen, ein Quasisuus ist nicht vorhanden und war
beim Tod des Erblassers nicht vorhanden, die Bedingungen
der Entstehung des agnatischen Erbrechts sind daher gegeben.
sst aber das Recht des Agnaten einmal entstanden, so ist
dadurch wie bei jedem andern Recht die Unmöglichkeit begründet, ¬
daß es als ein anderes entstehen kann; ob der Agnat ¬
von diesem Recht Gebrauch macht oder nicht, ist wie bei
jedem anderen Recht gleichgültig. Die Ausschließung der successio ¬
graduum et ordinum geht also aus der Natur des
agnatischen Rechts hervor und beruht nicht nur auf einer
Wortinterpretation der XII Tafeln
auch gar nicht den Zweck, die fragliche Succession festzustellen, er
soll vielmehr nur die Frage entscheiden, welcher Agnat im Fall eines
testamentum destilutum succediren solle; daß ein Agnat succedire, setzt
er voraus und wegen dieser Voraussetzung ist er uns wichtig: Der
Vorwurf, daß er zu wenig sage (Leist S. 117), trifft daher der Satz
nicht. Ebensowenig aber auch der, daß er zu viel sage, denn daß
„ein testamentum destitutum so angesehen werden solle, als wenn gar
kein Testament errichtet worden sei", geht aus der Voraussetzung
auf welcher der Satz ruht, nicht hervor; in dieser liegt nur, was
schon aus der Natur des Verhältnisses hervorgeht, daß das destitute
Testament nicht diejenigen Wirkungen hervorbringt, welche erst durch die
Concurrenz des Willens des Instituirten entstehen können. Soweit jedoch
der einseitige Wille des Testators wirksam ist, bleibt er es, auch
wenn das Testament destitut wird: er vernichtet das Product einer
früheren solennen Willenserklärung in solenner Weise (das frühere
Testament bleibt definitiv rumpirt, was auch das Schicksal des späteren =
Testaments sein mag) und er suspendirt den Eintritt der Jntestaterbfolge. =
25) Von dem Ausschluß einer successio graduum et ordinum kann
nur mit Bezugnahme auf die spätere Einführung einer solchen gesprochen ¬
werden, das alte Recht kennt gar nicht die Möglichkeit einer
successio; so wie diese erkannt wird, realisirt sie sich auch rechtlich