Metadaten : Hahn, Friedrich von: ¬Die materielle Uebereinstimmung der römischen und germanischen Rechtsprincipien

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er  sich  nicht,  so  kann  ein  anderer  Agnat  oder  Gentile  nicht
als  Erbe  auftreten.  Im  ersteren  Fall  ist,  da  das  von  dem
Testator  beabsichtigte  Rechtsverhältniß  nicht  entstanden  ist,  gar
nichts  geschehen,  ein  Quasisuus  ist  nicht  vorhanden  und  war
beim  Tod  des  Erblassers  nicht  vorhanden,  die  Bedingungen
der  Entstehung  des  agnatischen  Erbrechts  sind  daher  gegeben.
sst  aber  das  Recht  des  Agnaten  einmal  entstanden,  so  ist
dadurch  wie  bei  jedem  andern  Recht  die  Unmöglichkeit  begründet, ¬
  daß  es  als  ein  anderes  entstehen  kann;  ob  der  Agnat ¬
  von  diesem  Recht  Gebrauch  macht  oder  nicht,  ist  wie  bei
jedem  anderen  Recht  gleichgültig.  Die  Ausschließung  der  successio ¬
  graduum  et  ordinum  geht  also  aus  der  Natur  des
agnatischen  Rechts  hervor  und  beruht  nicht  nur  auf  einer
Wortinterpretation  der  XII  Tafeln
auch  gar  nicht  den  Zweck,  die  fragliche  Succession  festzustellen,  er
soll  vielmehr  nur  die  Frage  entscheiden,  welcher  Agnat  im  Fall  eines
testamentum  destilutum  succediren  solle;  daß  ein  Agnat  succedire,  setzt
er  voraus  und  wegen  dieser  Voraussetzung  ist  er  uns  wichtig:  Der
Vorwurf,  daß  er  zu  wenig  sage  (Leist  S.  117),  trifft  daher  der  Satz
nicht.  Ebensowenig  aber  auch  der,  daß  er  zu  viel  sage,  denn  daß
„ein  testamentum  destitutum  so  angesehen  werden  solle,  als  wenn  gar
kein  Testament  errichtet  worden  sei",  geht  aus  der  Voraussetzung
auf  welcher  der  Satz  ruht,  nicht  hervor;  in  dieser  liegt  nur,  was
schon  aus  der  Natur  des  Verhältnisses  hervorgeht,  daß  das  destitute
Testament  nicht  diejenigen  Wirkungen  hervorbringt,  welche  erst  durch  die
Concurrenz  des  Willens  des  Instituirten  entstehen  können.  Soweit  jedoch
der  einseitige  Wille  des  Testators  wirksam  ist,  bleibt  er  es,  auch
wenn  das  Testament  destitut  wird:  er  vernichtet  das  Product  einer
früheren  solennen  Willenserklärung  in  solenner  Weise  (das  frühere
Testament  bleibt  definitiv  rumpirt,  was  auch  das  Schicksal  des  späteren =
  Testaments  sein  mag)  und  er  suspendirt  den  Eintritt  der  Jntestaterbfolge. =

25)  Von  dem  Ausschluß  einer  successio  graduum  et  ordinum  kann
nur  mit  Bezugnahme  auf  die  spätere  Einführung  einer  solchen  gesprochen ¬
  werden,  das  alte  Recht  kennt  gar  nicht  die  Möglichkeit  einer
successio;  so  wie  diese  erkannt  wird,  realisirt  sie  sich  auch  rechtlich
            
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