Volltext : Geib, Otto: Theorie der gerichtlichen Compensation

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Urteils  vollzieht  (dem  nur  materiell  die  constitutive  Wirkung
eines  Compensationsgeschäfts  zukommt),  ermöglicht  es,  was
doch  notwendig  ist,  die  Vorschriften  des  §  293.  Abs.  2  C.P.O.
gleichmässig  auf  alle  Rechtsgebiete  des  deutschen  Reichs  zur
Anwendung  zu  bringen.  Die  »Entscheidung«  des  Richters  über
das  Bestehen  der  Gegenforderung  kann  nach  dem  Compensationsrecht ¬
  der  Codificationen  unmöglich  ein  Urteil  über
das  Bestehen  der  Gegenforderung  sein.  Hier  zeigt  sich  ganz
unzweifelhaft,  dass  es  sich  bei  dieser  »Entscheidung«  lediglich
um  einen,  wenn  gleich  künstlich  rechtskräftig  gemachten  Entscheidungsgrund ¬
  für  das  die  Klagforderung  abweisende  Urteil
handeln  kann.
Die  angestellten  Untersuchungen  über  das  gemeine  Compensationsrecht ¬
  haben  ergeben,  dass  auch  nach  diesem  die
richterliche  Thätigkeit  beim  gerichtlichen  Compensationsvollzug
formell  wesentlich  in  der  gleichen  Weise  zu  denken  ist.
            
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