Volltext : Geib, Otto: Theorie der gerichtlichen Compensation

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8)  Ist  der  juristische  Hergang  beim  gerichtlichen  Compensationsvollzug ¬
  im  Bisherigen  richtig  aufgefasst  worden,  so
geht  daraus  hervor,  dass  die  Thätigkeit  des  Richters,  welcher
der  auf  Grund  des  gemeinen  Compensationsrechts  vorgeschützten ¬
  Compensationseinrede  entsprechend  erkennt,  im  wesentlichen ¬
  die  gleiche  ist,  die  auch  derjenige  Richter  zu  entfalten ¬
  hat,  welcher  nach  dem  Compensationsrecht  einer  der
modernen  Codificationen  entscheidet:  die  Klagforderung  sei
durch  die  Existenz  der  Gegenforderung  oder  die  Erklärung
des  Gegenforderungsberechtigten  getilgt  worden.
Dass  diesem  Compensationsrecht  der  modernen  Codificationen ¬
  entsprechend  der  die  Compensationseinrede  zulassende ¬
  Richter  immer  nur  ein  declaratorisches  Urteil  über  die
Klagforderung  zu  fällen  und  über  die  Gegenforderung  (wenn
anders  nicht  mit  der  obligatio  iudicati  compensiert  werden
wollte  und  zur  Erlangung  einer  solchen  obligatio  die  Gegenforderung ¬
  vom  Compensanten  auch  rechtshängig  gemacht  worden ¬
  war)  überhaupt  nicht  zu  erkennen  hat,  ist  ja  doch  einleuchtend. ¬
  Schreibt  das  Gesetz  vor,  dass  die  Klagforderung
durch  die  Existenz  der  Gegenforderung  oder  durch  die  einseitige ¬
  Compensationserklärung  des  Compensanten  getilgt
sei,  so  hat  der  Richter,  wenn  sich  Beklagter  auf  Compensation
beruft,  genau  ebenso  wie  in  dem  Fall,  wo  er  sich  auf  Zahlung
beruft,  lediglich  darüber  zu  erkennen,  ob  die  Klagforderung
begründet  sei  oder  nicht.  Urteilt  der  Richter,  dass  die  Klagforderung ¬
  nicht  begründet  sei,  weil  dieselbe  durch  Compensation ¬
  getilgt  worden  sei,  so  hat  er  damit  kein  Compensationsgeschäft -
  in  Form  eines  Urteils  vollzogen,  sondern  ein  declaratorisches ¬
  Judicat  über  die  Klagforderung  gefällt.
Erst  die  Erkenntnis,  dass  sich  der  gerichtliche  Compensationsvollzug ¬
  auch  nach  gemeinem  Recht  in  Form  eines  declaratorischen, ¬
  lediglich  über  die  Klagforderung  ergehenden
            
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