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8) Ist der juristische Hergang beim gerichtlichen Compensationsvollzug ¬
im Bisherigen richtig aufgefasst worden, so
geht daraus hervor, dass die Thätigkeit des Richters, welcher
der auf Grund des gemeinen Compensationsrechts vorgeschützten ¬
Compensationseinrede entsprechend erkennt, im wesentlichen ¬
die gleiche ist, die auch derjenige Richter zu entfalten ¬
hat, welcher nach dem Compensationsrecht einer der
modernen Codificationen entscheidet: die Klagforderung sei
durch die Existenz der Gegenforderung oder die Erklärung
des Gegenforderungsberechtigten getilgt worden.
Dass diesem Compensationsrecht der modernen Codificationen ¬
entsprechend der die Compensationseinrede zulassende ¬
Richter immer nur ein declaratorisches Urteil über die
Klagforderung zu fällen und über die Gegenforderung (wenn
anders nicht mit der obligatio iudicati compensiert werden
wollte und zur Erlangung einer solchen obligatio die Gegenforderung ¬
vom Compensanten auch rechtshängig gemacht worden ¬
war) überhaupt nicht zu erkennen hat, ist ja doch einleuchtend. ¬
Schreibt das Gesetz vor, dass die Klagforderung
durch die Existenz der Gegenforderung oder durch die einseitige ¬
Compensationserklärung des Compensanten getilgt
sei, so hat der Richter, wenn sich Beklagter auf Compensation
beruft, genau ebenso wie in dem Fall, wo er sich auf Zahlung
beruft, lediglich darüber zu erkennen, ob die Klagforderung
begründet sei oder nicht. Urteilt der Richter, dass die Klagforderung ¬
nicht begründet sei, weil dieselbe durch Compensation ¬
getilgt worden sei, so hat er damit kein Compensationsgeschäft -
in Form eines Urteils vollzogen, sondern ein declaratorisches ¬
Judicat über die Klagforderung gefällt.
Erst die Erkenntnis, dass sich der gerichtliche Compensationsvollzug ¬
auch nach gemeinem Recht in Form eines declaratorischen, ¬
lediglich über die Klagforderung ergehenden