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bald sich herausstellt, dass keine partes indivisae dem Richter
zur Verfügung gestellt werden konnten, z. B. weil von den
vermeintlichen Miteigentümern, die auf Teilung provociert hatten.
in Wahrheit keiner condominus war, verhält sich das beim
gerichtlichen Compensationsvollzug ganz anders. Die Wirksamkeit ¬
des die Klagforderung um der Gegenforderung willen
abweisenden rechtskräftigen Urteils wird dadurch in gar keiner
Weise alteriert, wenn sich nachträglich z. B. herausstellen
würde, dass die vermeintliche Gegenforderung nicht existent war.
Allerdings wenn die Gegenforderung bestanden hatte,
ist sie durch das die Klagforderung abweisende Urteil satisfactione ¬
getilgt worden. Allein dies ist geschehen nicht in
Form eines constitutiven Urteils. Vielmehr ist in Form eines
declarativen Urteils über die Klagforderung ein constitutiver
Erfolg, nämlich die Tilgung sowohl von Klagforderung als
von Gegenforderung quoad concurrentem quantitatem herbeigeführt ¬
worden. Der Richter weist den Kläger auf Verlangen
des compensationsbereiten Beklagten mit seiner Klage in Höhe
der Gegenforderung ab, weil und insoferne die Aufrechterhaltung ¬
der Klage bis zu diesem Betrag sich als dolos herausgestellt ¬
hatte. Durch dieses formell declaratorische Urteil ist
die Klagforderung direct (re iudicata), die Gegenforderung
indirect (satisfactione) getilgt worden.
Nimmt demnach der Richter nicht eigentlich das Compensationsgeschäft ¬
für die Parteien vor, sondern wird nur von
ihm der Effect des vertragsmässigen Compensationsvollzugs
durch ein Urteil über die Klagforderung erreicht, so stimmt
damit die von Naber (Mnemosyne n. s. vol. 21 p. 44) im
Gegensatz zu Windscheid (Pand.' § 348. A. 2) constatierte
Thatsache vortrefflich überein, dass in den Quellen vom
Richter niemals gesagt wird, er compensiere, sondern nurmehr, -
er deduciere (Paul. L. 1 D. arb. f. c. 47, 7).