Volltext : Geib, Otto: Theorie der gerichtlichen Compensation

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bald  sich  herausstellt,  dass  keine  partes  indivisae  dem  Richter
zur  Verfügung  gestellt  werden  konnten,  z.  B.  weil  von  den
vermeintlichen  Miteigentümern,  die  auf  Teilung  provociert  hatten.
in  Wahrheit  keiner  condominus  war,  verhält  sich  das  beim
gerichtlichen  Compensationsvollzug  ganz  anders.  Die  Wirksamkeit ¬
  des  die  Klagforderung  um  der  Gegenforderung  willen
abweisenden  rechtskräftigen  Urteils  wird  dadurch  in  gar  keiner
Weise  alteriert,  wenn  sich  nachträglich  z.  B.  herausstellen
würde,  dass  die  vermeintliche  Gegenforderung  nicht  existent  war.
Allerdings  wenn  die  Gegenforderung  bestanden  hatte,
ist  sie  durch  das  die  Klagforderung  abweisende  Urteil  satisfactione ¬
  getilgt  worden.  Allein  dies  ist  geschehen  nicht  in
Form  eines  constitutiven  Urteils.  Vielmehr  ist  in  Form  eines
declarativen  Urteils  über  die  Klagforderung  ein  constitutiver
Erfolg,  nämlich  die  Tilgung  sowohl  von  Klagforderung  als
von  Gegenforderung  quoad  concurrentem  quantitatem  herbeigeführt ¬
  worden.  Der  Richter  weist  den  Kläger  auf  Verlangen
des  compensationsbereiten  Beklagten  mit  seiner  Klage  in  Höhe
der  Gegenforderung  ab,  weil  und  insoferne  die  Aufrechterhaltung ¬
  der  Klage  bis  zu  diesem  Betrag  sich  als  dolos  herausgestellt ¬
  hatte.  Durch  dieses  formell  declaratorische  Urteil  ist
die  Klagforderung  direct  (re  iudicata),  die  Gegenforderung
indirect  (satisfactione)  getilgt  worden.
Nimmt  demnach  der  Richter  nicht  eigentlich  das  Compensationsgeschäft ¬
  für  die  Parteien  vor,  sondern  wird  nur  von
ihm  der  Effect  des  vertragsmässigen  Compensationsvollzugs
durch  ein  Urteil  über  die  Klagforderung  erreicht,  so  stimmt
damit  die  von  Naber  (Mnemosyne  n.  s.  vol.  21  p.  44)  im
Gegensatz  zu  Windscheid  (Pand.'  §  348.  A.  2)  constatierte
Thatsache  vortrefflich  überein,  dass  in  den  Quellen  vom
Richter  niemals  gesagt  wird,  er  compensiere,  sondern  nurmehr, -
  er  deduciere  (Paul.  L.  1  D.  arb.  f.  c.  47,  7).
            
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