Volltext : Geib, Otto: Theorie der gerichtlichen Compensation

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mittel  beseitigt  werden  kann,  dass  man  dieses  Urteil  über  die
Klagforderung  als  Vollstreckung  der  stillschweigenden  voraufestaltet ¬
  sich  die  Sache
gegangenen  Urteile  sich  vorstellt  —
nach  der  hier  verteidigten  Ansicht  um  vieles  einfacher.  Ihr
zufolge  bedarf  es  zum  gerichtlichen  Compensationsvollzug  nur
des  Einen  Urteils,  dessen  Existenz  unzweifelhaft  ist:  nämlich
des  Urteils,  durch  welches  der  Kläger  mit  seiner  Klage  abgewiesen ¬
  worden  ist.
Auch  die  Frage,  ob  dem  die  Compensation  vollziehenden
Urteil  die  Bedeutung  eines  formell  constitutiven  Judicates  beizumessen ¬
  sei,  wird  dem  Gesagten  zufolge  nicht  bejaht  werden
dürfen.  Wer  freilich  davon  ausgeht,  dass  der  Richter  für  den
zum  vertragsmässigen  Compensationsvollzug  »verpflichteten
Kläger  in  Form  eines  Urteils  das  »Compensationsgeschäftvornimmt, ¬
  der  muss  notwendig  dazu  gelangen  zu  sagen:  das
schliesslich  die  Compensation  vollziehende  Urteil  declariere
nicht  sowohl  was  dem  Richter  als  Recht  erscheine,  sondern
constituiere  vielmehr  ein  neues  Rechtsverhältnis,  in  ähnlicher
Weise  wie  dies  der  Teilungsrichter  bei  der  Vornahme  der  gerichtlichen ¬
  Teilung  thue.
Allein  gerade  das  Teilungsurteil  ist  besonders  geeignet
deutlich  zu  machen,  dass  es  sich  beim  gerichtlichen  Compensationsvollzug ¬
  nicht  um  ein  Geschäft  handelt,  das  der
Richter  mit  den  Mitteln  der  Parteien  vornimmt  und
wodurch  er  einen  neuen  rechtlichen  Erfolg  erzielt.  Denn  wenn
dies  der  Fall  wäre,  dann  müsste  eben  auch  gerade  so  wie
bei  der  gerichtlichen  Teilung  die  Wirksamkeit  des  richterlichen
Compensationsgeschäfts  davon  abhängen,  dass  dem  iudex  in
der  That  die  Mittel  von  Seiten  der  Parteien  zur  Verfügung
gestellt  worden  wären,  auf  deren  Kosten  er  den  neuen  Rechtserfolg -
  constituieren  sollte.  Das  trifft  aber  nicht  zu.  Während
die  gerichtliche  Teilung  sich  als  null  und  nichtig  erweist,  so¬
            
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