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mittel beseitigt werden kann, dass man dieses Urteil über die
Klagforderung als Vollstreckung der stillschweigenden voraufestaltet ¬
sich die Sache
gegangenen Urteile sich vorstellt —
nach der hier verteidigten Ansicht um vieles einfacher. Ihr
zufolge bedarf es zum gerichtlichen Compensationsvollzug nur
des Einen Urteils, dessen Existenz unzweifelhaft ist: nämlich
des Urteils, durch welches der Kläger mit seiner Klage abgewiesen ¬
worden ist.
Auch die Frage, ob dem die Compensation vollziehenden
Urteil die Bedeutung eines formell constitutiven Judicates beizumessen ¬
sei, wird dem Gesagten zufolge nicht bejaht werden
dürfen. Wer freilich davon ausgeht, dass der Richter für den
zum vertragsmässigen Compensationsvollzug »verpflichteten
Kläger in Form eines Urteils das »Compensationsgeschäftvornimmt, ¬
der muss notwendig dazu gelangen zu sagen: das
schliesslich die Compensation vollziehende Urteil declariere
nicht sowohl was dem Richter als Recht erscheine, sondern
constituiere vielmehr ein neues Rechtsverhältnis, in ähnlicher
Weise wie dies der Teilungsrichter bei der Vornahme der gerichtlichen ¬
Teilung thue.
Allein gerade das Teilungsurteil ist besonders geeignet
deutlich zu machen, dass es sich beim gerichtlichen Compensationsvollzug ¬
nicht um ein Geschäft handelt, das der
Richter mit den Mitteln der Parteien vornimmt und
wodurch er einen neuen rechtlichen Erfolg erzielt. Denn wenn
dies der Fall wäre, dann müsste eben auch gerade so wie
bei der gerichtlichen Teilung die Wirksamkeit des richterlichen
Compensationsgeschäfts davon abhängen, dass dem iudex in
der That die Mittel von Seiten der Parteien zur Verfügung
gestellt worden wären, auf deren Kosten er den neuen Rechtserfolg -
constituieren sollte. Das trifft aber nicht zu. Während
die gerichtliche Teilung sich als null und nichtig erweist, so¬