7. Abschnitt. Berichtigung der Standesregister. §§ 65, 66.
80
kann nur auf Grund gerichtlicher Anordnung erfolgen. Sie geschieht ¬
durch Beischreibung eines Vermerks am Rande der zu berichtigenden ¬
Eintragung.
§ 66.
gelten (insoweit die LandesFür ¬
das Berichtigungsverfahren
gesetze nicht ein Anderes bestimmen) 149*) die nachstehenden Vorschriften. ¬
Die Aufsichtsbehörde hat, wenn ein Antrag auf Berichtigung
gestellt wird, 150) oder wenn sie eine solche von Amtswegen für
erforderlich erachtet, die Betheiligten 151) zu hören und geeignetenfalls ¬
eine Aufforderung durch ein öffentliches Blatt zu erlassen.
Die abgeschlossenen Verhandlungen hat sie demnächst dem Gerichte
im Einverständniß mit dem Reichsjustizamt erlassen. Unter obigen Voraussetzungen ¬
gehört hierher auch die Berichtigung eines bloßen
Schreibfehlers (Stenogr. Ber. des Preuß. A.H. S. 1239) und eine
Unrichtigkeit in der Unterschrift der Eheschließenden (Johow,
Zum
Jahrb. f. Entsch. der preuß. Appellationsgerichte, Bd. 8 S. 22).
Theil abweichend hiervon versteht das ehemalige preußische Obertribunal
(in der Entscheidung vom 28. Juni 1879 — J.M.Bl. S. 409) unter Berichtigung ¬
nach dem Sprachgebrauch nur die Aenderung einer unrichtigen
mit den thatsächlichen Verhältnissen zur Zeit der Vornahme nicht übereinstimmenden ¬
Eintragung, durch welche dieselbe mit den wirklich bestehenden ¬
Verhältnissen in Einklang gebracht werden soll, — nicht aber eine
bloße Ergänzung und Vervollständigung einer früher unvollständigen Eintragung ¬
ohne irgend welche Abänderung derselben.
Selbstverständlich erstreckt sich die Berichtigung auch auf die Nebenregister ¬
und ist, wenn dieselben bereits den Gerichten zur Aufbewahrung
zugestellt sind, von den Gerichten zu bewirken. (Johow a. a. O. Bd. 8
S. 24.
Die Berichtigung einer Eintragung in dem Standesregister erfolgt
auch dann nach den Vorschriften des neuen Rechts, wenn die Eintragung ¬
aus der Zeit vor dem 1. Januar 1876 herrührt.
A
Art. 142 preuß. Gesetz über die freiw. Gerichtsbarkeit vom 21. September
1899 (G.S. S. 249). Durch diese Vorschrift soll namentlich erreicht werden, ¬
daß bei derartigen Eintragungen im Gebiete des Rheinischen Rechtes
der Staatsanwalt nicht mitzuwirken hat. Komm.Ber. des A.H. S. 78.
1494) Die eingeklammerten Worte „insoweit die Landesgesetze nicht ein Anderes
bestimmen" fallen fort, da durch § 186 Reichsges. über die Angelegenheiten
der freiw. Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 der Landesgesetzgebung die
Befugniß entzogen ist, das Verfahren abweichend zu regeln.
150) Sei es durch einen Betheiligten oder durch den Standesbeamten.
151) Dazu gehören nicht nur diejenigen, auf deren Rechtsverhältnisse
die Eintragung von Einfluß ist (bei Geburten also — die Eltern, bezw
Vormünder des Kindes, wenn letzteres sich nicht selbst vertreten kann:
bei Eheschließungen — die Verlobten; bei Todesfällen — die Erben des“
12.
Me