fullscreen : Philler, Otto: ¬Das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 in der durch das Bürgerliche Gesetzbuch veränderten Fassung

7.  Abschnitt.  Berichtigung  der  Standesregister.  §§  65,  66.
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kann  nur  auf  Grund  gerichtlicher  Anordnung  erfolgen.  Sie  geschieht ¬
  durch  Beischreibung  eines  Vermerks  am  Rande  der  zu  berichtigenden ¬
  Eintragung.
§  66.
gelten  (insoweit  die  LandesFür ¬
  das  Berichtigungsverfahren
gesetze  nicht  ein  Anderes  bestimmen)  149*)  die  nachstehenden  Vorschriften. ¬

Die  Aufsichtsbehörde  hat,  wenn  ein  Antrag  auf  Berichtigung
gestellt  wird,  150)  oder  wenn  sie  eine  solche  von  Amtswegen  für
erforderlich  erachtet,  die  Betheiligten  151)  zu  hören  und  geeignetenfalls ¬
  eine  Aufforderung  durch  ein  öffentliches  Blatt  zu  erlassen.
Die  abgeschlossenen  Verhandlungen  hat  sie  demnächst  dem  Gerichte
im  Einverständniß  mit  dem  Reichsjustizamt  erlassen.  Unter  obigen  Voraussetzungen ¬
  gehört  hierher  auch  die  Berichtigung  eines  bloßen
Schreibfehlers  (Stenogr.  Ber.  des  Preuß.  A.H.  S.  1239)  und  eine
Unrichtigkeit  in  der  Unterschrift  der  Eheschließenden  (Johow,
Zum
Jahrb.  f.  Entsch.  der  preuß.  Appellationsgerichte,  Bd.  8  S.  22).
Theil  abweichend  hiervon  versteht  das  ehemalige  preußische  Obertribunal
(in  der  Entscheidung  vom  28.  Juni  1879  —  J.M.Bl.  S.  409)  unter  Berichtigung ¬
  nach  dem  Sprachgebrauch  nur  die  Aenderung  einer  unrichtigen
mit  den  thatsächlichen  Verhältnissen  zur  Zeit  der  Vornahme  nicht  übereinstimmenden ¬
  Eintragung,  durch  welche  dieselbe  mit  den  wirklich  bestehenden ¬
  Verhältnissen  in  Einklang  gebracht  werden  soll,  —  nicht  aber  eine
bloße  Ergänzung  und  Vervollständigung  einer  früher  unvollständigen  Eintragung ¬
  ohne  irgend  welche  Abänderung  derselben.
Selbstverständlich  erstreckt  sich  die  Berichtigung  auch  auf  die  Nebenregister ¬
  und  ist,  wenn  dieselben  bereits  den  Gerichten  zur  Aufbewahrung
zugestellt  sind,  von  den  Gerichten  zu  bewirken.  (Johow  a.  a.  O.  Bd.  8
S.  24.
Die  Berichtigung  einer  Eintragung  in  dem  Standesregister  erfolgt
auch  dann  nach  den  Vorschriften  des  neuen  Rechts,  wenn  die  Eintragung ¬
  aus  der  Zeit  vor  dem  1.  Januar  1876  herrührt.
A
Art.  142  preuß.  Gesetz  über  die  freiw.  Gerichtsbarkeit  vom  21.  September
1899  (G.S.  S.  249).  Durch  diese  Vorschrift  soll  namentlich  erreicht  werden, ¬
  daß  bei  derartigen  Eintragungen  im  Gebiete  des  Rheinischen  Rechtes
der  Staatsanwalt  nicht  mitzuwirken  hat.  Komm.Ber.  des  A.H.  S.  78.
1494)  Die  eingeklammerten  Worte  „insoweit  die  Landesgesetze  nicht  ein  Anderes
bestimmen"  fallen  fort,  da  durch  §  186  Reichsges.  über  die  Angelegenheiten
der  freiw.  Gerichtsbarkeit  vom  17.  Mai  1898  der  Landesgesetzgebung  die
Befugniß  entzogen  ist,  das  Verfahren  abweichend  zu  regeln.
150)  Sei  es  durch  einen  Betheiligten  oder  durch  den  Standesbeamten.
151)  Dazu  gehören  nicht  nur  diejenigen,  auf  deren  Rechtsverhältnisse
die  Eintragung  von  Einfluß  ist  (bei  Geburten  also  —  die  Eltern,  bezw
Vormünder  des  Kindes,  wenn  letzteres  sich  nicht  selbst  vertreten  kann:
bei  Eheschließungen  —  die  Verlobten;  bei  Todesfällen  —  die  Erben  des“
12.
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