Metadaten : Geib, Otto: Theorie der gerichtlichen Compensation

ist  seine  Liberierung  hier  keine  definitive  insolange  nicht  die
Tilgung  der  gegenüberstehenden  Forderungen  vertragsmässig ¬
  herbeigeführt  worden  ist.
Beantragt  aber  der  Compensant  den  Kläger,  welcher,  trotzdem
ihm  fortgesetzt  Befriedigung  durch  die  Compensationsbereitschaft ¬
  angeboten  worden  ist,  seine  Klage  dennoch  in  vollem
Umfang  aufrecht  erhält,  abzuweisen,  so  ist  hier  der  Compensationsvollzug ¬
  auch  ohne  Mitwirkung  des  Klägers  möglich,  weil
die  beantragte  Tilgung  der  gegenüberstehenden  Forderungen
in  Form  der  rechtskräftigen  Freisprechung  des  Beklagten  erfolgt ¬
  und  diese  eben  notwendig  auch  den  Compensanten  definitiv -
  um  sein  eigenes  Gegenforderungsrecht  bringt.  S.  40  ff.
§  2.  Die  Compensationseinrede  und  ihre  Voraussetzungen.
1)  Der  Compensant  darf  seine  Gegenforderung  nicht  nur  nicht
geltend  machen,  sondern  er  muss  auch  noch  weiterhin  auf  dieselbe ¬
  verzichten  wollen.  S.  42.
Bei  Zurückweisung  des  Compensationsangebotes  durch  den
Kläger  wird  Freisprechung  begehrt  in  Höhe  der  zur  Compensation ¬
  verwendeten  Gegenforderung  und  zwar  wegen  dolus  praesens. ¬
  S.  44.
Bedenken  gegen  die  Auffassung  des  Compensationsverlangens
als  einer  exceptio  doli  generalis.  S.  48.
Das  Compensations  angebot  ist  noch  nicht  die  Compensations ¬
  einrede-  oder  -defension.  S.  58.
5)  Kläger  kann  die  Compensationseinrede  zwar  gegenstandslos
machen,  aber  nicht  das  ihren  Inhalt  ausmachende  Verlangen
befriedigen.  S.  59.
6)  Der  Satz  dolo  facit  qui  petit  quod  redditurus  est  kann  nicht
zur  Begründung  des  Compensationsrechts  benützt  werden.  S.  60.
Auf  die  Compensationseinrede  im  Sinne  der  exceptio  doli  praesentis ¬
  kann  nicht  verzichtet  werden.  S.  63.
Diese  Einrede  ist  in  erster  Linie  blosse  Allegierung;  eine  Disposition ¬
  enthält  sie  nicht  im  Sinne  Eisele's,  sondern  insoferne,
als  stets  die  Geltendmachung  der  exceptio  doli  als  Disposition
aufgefasst  werden  kann.  S.  66.
§  3.  Der  gerichtliche  Compensationsvollzug  kein  Rechtsgeschäft. ¬

1)  Nicht  weil  überhaupt  ein  Urteil  kein  Rechtsgeschäft  sein  könnte,
S.  70,
            
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