ist seine Liberierung hier keine definitive insolange nicht die
Tilgung der gegenüberstehenden Forderungen vertragsmässig ¬
herbeigeführt worden ist.
Beantragt aber der Compensant den Kläger, welcher, trotzdem
ihm fortgesetzt Befriedigung durch die Compensationsbereitschaft ¬
angeboten worden ist, seine Klage dennoch in vollem
Umfang aufrecht erhält, abzuweisen, so ist hier der Compensationsvollzug ¬
auch ohne Mitwirkung des Klägers möglich, weil
die beantragte Tilgung der gegenüberstehenden Forderungen
in Form der rechtskräftigen Freisprechung des Beklagten erfolgt ¬
und diese eben notwendig auch den Compensanten definitiv -
um sein eigenes Gegenforderungsrecht bringt. S. 40 ff.
§ 2. Die Compensationseinrede und ihre Voraussetzungen.
1) Der Compensant darf seine Gegenforderung nicht nur nicht
geltend machen, sondern er muss auch noch weiterhin auf dieselbe ¬
verzichten wollen. S. 42.
Bei Zurückweisung des Compensationsangebotes durch den
Kläger wird Freisprechung begehrt in Höhe der zur Compensation ¬
verwendeten Gegenforderung und zwar wegen dolus praesens. ¬
S. 44.
Bedenken gegen die Auffassung des Compensationsverlangens
als einer exceptio doli generalis. S. 48.
Das Compensations angebot ist noch nicht die Compensations ¬
einrede- oder -defension. S. 58.
5) Kläger kann die Compensationseinrede zwar gegenstandslos
machen, aber nicht das ihren Inhalt ausmachende Verlangen
befriedigen. S. 59.
6) Der Satz dolo facit qui petit quod redditurus est kann nicht
zur Begründung des Compensationsrechts benützt werden. S. 60.
Auf die Compensationseinrede im Sinne der exceptio doli praesentis ¬
kann nicht verzichtet werden. S. 63.
Diese Einrede ist in erster Linie blosse Allegierung; eine Disposition ¬
enthält sie nicht im Sinne Eisele's, sondern insoferne,
als stets die Geltendmachung der exceptio doli als Disposition
aufgefasst werden kann. S. 66.
§ 3. Der gerichtliche Compensationsvollzug kein Rechtsgeschäft. ¬
1) Nicht weil überhaupt ein Urteil kein Rechtsgeschäft sein könnte,
S. 70,