Volltext : Wäber, Paul: ¬Die Pertinenz im modernen Rechte mit besonderer Berücksichtigung des bernischen Civilgesetzbuches

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Sache,  nicht  nur  auf  die  Person  eines  jeweiligen  Eigentümers ¬
  derselben,  wie  das,  was  den  fundus  zum  instructus,
die  domus  zur  instructa  macht:  wie  der  Hausrat.  Aber
der  Römer  sah  auch  in  der  Bewirtschaftung,  in  der
anderer  Mittel  als  des  Hauses  als  solchen  sich  bedienenden
Bewohnung  desselben,  seiner  Instandhaltung  hauptsächlich
eine  persönliche  Bethätigung  des  Grund-  oder  Hauseigentümers ¬
  —  eine  Bethätigung,  deren  Objektivierung  durch
Grundstück  oder  Haus  ihn  nicht  veranlasste,  die  ihr
dienenden  Mittel  von  der  Person  des  Eigentümers  abzulösen ¬
  und  als  dem  Grundstücke  oder  Hause  selbst  dienend
anzusehen.  *)  Diese  Mittel  standen  auch  nicht  durch  die
Art  ihrer  Anpassung  oder  Verbindung  oder  den  Umstand, ¬
  dass  ihre  Dislozierung  unverhältnismässige  Kosten
verursacht  hätte,  in  solcher  Beziehung  zu  der  betreffenden ¬
  Liegenschaft,  wie  der  Cisternendeckel,  die
Röhrenleitungen,  der  Mist.  Noch  viel  mehr  galt  dies
vom  Handwerkszeug,  dem  instrumentum  negotii  artisve,
das  zum  Gebäude,  welches  der  Handwerker  bewohnte,
in  durchaus  keiner  innern  Beziehung  sich  befand.
Innerhalb  dieser  Schranken  blieb  das  gemeine  Recht
stehen;  Gelegenheit  zur  Fortbildung  fand  es  in  der
Schaffung  neuer  Hauptsachen,  d.  h.  von  Sachen  mit
neuen  Zwecken  und  Konstruktionen,  denen  naturgemäss
’)  Kohler,  a.  a.  O.,  S.  10,  hat  unrecht,  wenn  er  meint,  das
römische  Recht  habe  das  instrumentum  fundi  deshalb  nicht  als  „Pertinenz“ ¬
  gelten  lassen,  weil  kein  Bedürfnis  dazu  vorhanden  war,  eine
Liegenschaft  gewöhnlich  sowieso  cum  instrumento  verkauft,  vermacht
worden  sei.  Hätte  die  Rechtsordnung,  wie  er  behauptet,  ein  Interesse
an  der  Aufrechthaltung  eines  Zusammenhanges  zwischen  fundus  und
instrumentum  gehabt,  so  hätte  sie  dieselbe  nicht  so  sehr  ins  Belieben
Privater  gestellt,  dass  sie  nicht  einmal  die  Vermutung  aufstellte,  das
Rechtsgeschäft  über  den  fundus  begreife  auch  dessen  instrumentum.
Beide  waren  eben  in  gar  keinem  direkten  Zusammenhange  (arg.  1.  1
pr.  D.  de  instr.  leg.  33.  7).
            
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