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Sache, nicht nur auf die Person eines jeweiligen Eigentümers ¬
derselben, wie das, was den fundus zum instructus,
die domus zur instructa macht: wie der Hausrat. Aber
der Römer sah auch in der Bewirtschaftung, in der
anderer Mittel als des Hauses als solchen sich bedienenden
Bewohnung desselben, seiner Instandhaltung hauptsächlich
eine persönliche Bethätigung des Grund- oder Hauseigentümers ¬
— eine Bethätigung, deren Objektivierung durch
Grundstück oder Haus ihn nicht veranlasste, die ihr
dienenden Mittel von der Person des Eigentümers abzulösen ¬
und als dem Grundstücke oder Hause selbst dienend
anzusehen. *) Diese Mittel standen auch nicht durch die
Art ihrer Anpassung oder Verbindung oder den Umstand, ¬
dass ihre Dislozierung unverhältnismässige Kosten
verursacht hätte, in solcher Beziehung zu der betreffenden ¬
Liegenschaft, wie der Cisternendeckel, die
Röhrenleitungen, der Mist. Noch viel mehr galt dies
vom Handwerkszeug, dem instrumentum negotii artisve,
das zum Gebäude, welches der Handwerker bewohnte,
in durchaus keiner innern Beziehung sich befand.
Innerhalb dieser Schranken blieb das gemeine Recht
stehen; Gelegenheit zur Fortbildung fand es in der
Schaffung neuer Hauptsachen, d. h. von Sachen mit
neuen Zwecken und Konstruktionen, denen naturgemäss
’) Kohler, a. a. O., S. 10, hat unrecht, wenn er meint, das
römische Recht habe das instrumentum fundi deshalb nicht als „Pertinenz“ ¬
gelten lassen, weil kein Bedürfnis dazu vorhanden war, eine
Liegenschaft gewöhnlich sowieso cum instrumento verkauft, vermacht
worden sei. Hätte die Rechtsordnung, wie er behauptet, ein Interesse
an der Aufrechthaltung eines Zusammenhanges zwischen fundus und
instrumentum gehabt, so hätte sie dieselbe nicht so sehr ins Belieben
Privater gestellt, dass sie nicht einmal die Vermutung aufstellte, das
Rechtsgeschäft über den fundus begreife auch dessen instrumentum.
Beide waren eben in gar keinem direkten Zusammenhange (arg. 1. 1
pr. D. de instr. leg. 33. 7).