Volltext : Gaupp, Ernst Theodor: ¬Das schlesische Landrecht oder eigentlich Landrecht des Fürstentums Breslau von 1356, an sich und in seinem Verhältnis zum Sachsenspiegel dargestellt

48  §.  4.  Die  Handschriften  des  noch  ungedruckten  Schles.  Landrechts,
beimischer  werden,  und  unser  Bewußtseyn  uͤber  die  vergangenen ¬
  Zustände  unseres  Volkes  kann  unmöglich  lebendiger  werden, ¬
  ohne  daß  dadurch  zugleich  die  Gegenwart  selbst  in
ein  immer  helleres  Licht  gesetzt  wird,  und  wir  uns
in  ihr  immer  freier  und  frischer  fühlen  lernen.  Die
Wissenschaft  des  Deutschen  Rechts  hängt  ohne  Zweifel
mit  unserm  Gesammtleben  weit  inniger  als  die  des  Römischen
Rechts  zusammen;  sie  hat  noch  jetzt  im  Volksleben  selbst  eine
Quelle,  an  welcher  es  dem  Römischen  Rechte  bei  uns  gänzlich =
  gebricht,  und  es  giebt  für  sie  eigentlich  Nichts,  was  als
bloße  Antiquität  anzusehen  wäre  und  nicht  auf  lebendige
Weise  an  jetzige  Zustände  angeknüpft  werden  könnte.  Fast  nirgends =
  ist  der  Faden  zwischen  dem  einstigen  und  dem  jetzigen
Leben  des  Rechts  ganz  zerrissen,  selbst  nicht  in  denjenigen
Ländern,  in  welchen  durch  neue  Gesetzbücher  die  früheren  gemeinrechtlichen =
  Quellen  formell  in  Antiquität  umgewandelt  worden ¬
  sind.  Die  Aufgabe  ist  also  diesen  Faden  festzuhalten,  und
wo  er  in  den  Stürmen  der  Zeit  loser  geworden,  ihn  wieder
fester  anzuknüpfen.
§.  4.
Die  Handschriften  des  noch  ungedruckten
Schlesischen  Landrechts,  besonders  der  älteste
Rehdigersche  Coder  von  1422.
Jch  wende  mich  jetzt  zu  dem  Hauptgegenstande  dieser  Abhandlung, =
  dem  noch  ungedruckten  Schlesischen  Landrechte.  Die
Resultate  der  obigen  Darstellung  (§.  1.)  sind  folgende:  Klose
kannte  drei  Handschriften  desselben,  eine,  welche  dem  städtischen
            
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