48 §. 4. Die Handschriften des noch ungedruckten Schles. Landrechts,
beimischer werden, und unser Bewußtseyn uͤber die vergangenen ¬
Zustände unseres Volkes kann unmöglich lebendiger werden, ¬
ohne daß dadurch zugleich die Gegenwart selbst in
ein immer helleres Licht gesetzt wird, und wir uns
in ihr immer freier und frischer fühlen lernen. Die
Wissenschaft des Deutschen Rechts hängt ohne Zweifel
mit unserm Gesammtleben weit inniger als die des Römischen
Rechts zusammen; sie hat noch jetzt im Volksleben selbst eine
Quelle, an welcher es dem Römischen Rechte bei uns gänzlich =
gebricht, und es giebt für sie eigentlich Nichts, was als
bloße Antiquität anzusehen wäre und nicht auf lebendige
Weise an jetzige Zustände angeknüpft werden könnte. Fast nirgends =
ist der Faden zwischen dem einstigen und dem jetzigen
Leben des Rechts ganz zerrissen, selbst nicht in denjenigen
Ländern, in welchen durch neue Gesetzbücher die früheren gemeinrechtlichen =
Quellen formell in Antiquität umgewandelt worden ¬
sind. Die Aufgabe ist also diesen Faden festzuhalten, und
wo er in den Stürmen der Zeit loser geworden, ihn wieder
fester anzuknüpfen.
§. 4.
Die Handschriften des noch ungedruckten
Schlesischen Landrechts, besonders der älteste
Rehdigersche Coder von 1422.
Jch wende mich jetzt zu dem Hauptgegenstande dieser Abhandlung, =
dem noch ungedruckten Schlesischen Landrechte. Die
Resultate der obigen Darstellung (§. 1.) sind folgende: Klose
kannte drei Handschriften desselben, eine, welche dem städtischen