Volltext : Gaupp, Ernst Theodor: ¬Das schlesische Landrecht oder eigentlich Landrecht des Fürstentums Breslau von 1356, an sich und in seinem Verhältnis zum Sachsenspiegel dargestellt

40  §.  3.  Ueber  das  von  Böhme  bekannt  gemachte  fälschlich
die  man  namentlich  bei  Haltaus  vergeblich  suchen  würde.
Und  hier  sey  mir  zugleich  die  allgemeine  Bemerkung  erlaubt,
daß  man  es  beim  Lesen  der  Deutschen  Rechtsbücher  nicht  minder =
  als  bei  dem  der  Gedichte  des  Mittelalters  wiederholt
schmerzlich  empfinden  muß,  welch  einen  Schatz  von  schönen
ehemals  üblichen  Wörtern  und  Wortbildungen  wir  Deutschen
nicht  sowohl  verloren  als  vielmehr  aufgegeben  und  aus  der
Schriftsprache  vornehm  weggeworfen  haben.  Möge  doch  vaterländisches =
  Recht,  Sprache  und  Sitte  des  Mittelalters  mehr
und  mehr  die  jeder  volksthümlichen  Bildung  gebührende  Anerkennung ¬
  ohne  schwärmerische  Ueberschätzung  finden,  und  ein
gründliches  Studium  eine  heitre  Brücke  aufbauen  zwischen  Vergangenheit =
  und  Gegenwart.
Mit  freudiger  Erwartung  sehe  ich  der  neuen  Ausgabe  des
hier  besprochenen  Rechtsbuches  entgegen.  Wer  überhaupt  des
sichern  Glaubens  ist,  daß  das  Deutsche  Recht  ein  wahrhaft  organisches =
  großartiges  Ganze  ist,  weniger  durch  formelle  Ausbildung ¬
  als  durch  eine  rein  sittliche  Grundlage  und  durch  ein
treues  Anschließen  an  die  natürlichen  Verhältnisse  des  Daseyns
ausgezeichnet,  wer  also  auch  an  den  alten  Büchern,  in  denen
sich  das  großartige  Rechtsleben  der  Vorzeit  oft  in  so  höchst
naiven  Formen  abspiegelt,  mit  inniger  Neigung  hängt,  der
wird  auch  an  jedem  Streben,  auf  dem  unermeßlichen  Gebiete
der  vaterländischen  Rechtsquellen  etwas  aufzuräumen,  die  alten
)  Ich  führe  einige  Beispiele  an:  sich  bekinden  B.  I.  C.  3.  D.  2.
—  smogheit  B.  II.  C.  1.  D.  1.  —  inghedinge  B.  II.  C.  2.  D.
1.  4.  —  widistenuge  B.  II.  C.  2.  D.  5.  —  sich  lenczen  B.  II.
C.  4.  pr.  —  lithhus  B.  II.  C.  9.  D.  1.  —  ingebiten  B.  II.
C.  9.  D.  6.  u.  a.  m.
            
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