40 §. 3. Ueber das von Böhme bekannt gemachte fälschlich
die man namentlich bei Haltaus vergeblich suchen würde.
Und hier sey mir zugleich die allgemeine Bemerkung erlaubt,
daß man es beim Lesen der Deutschen Rechtsbücher nicht minder =
als bei dem der Gedichte des Mittelalters wiederholt
schmerzlich empfinden muß, welch einen Schatz von schönen
ehemals üblichen Wörtern und Wortbildungen wir Deutschen
nicht sowohl verloren als vielmehr aufgegeben und aus der
Schriftsprache vornehm weggeworfen haben. Möge doch vaterländisches =
Recht, Sprache und Sitte des Mittelalters mehr
und mehr die jeder volksthümlichen Bildung gebührende Anerkennung ¬
ohne schwärmerische Ueberschätzung finden, und ein
gründliches Studium eine heitre Brücke aufbauen zwischen Vergangenheit =
und Gegenwart.
Mit freudiger Erwartung sehe ich der neuen Ausgabe des
hier besprochenen Rechtsbuches entgegen. Wer überhaupt des
sichern Glaubens ist, daß das Deutsche Recht ein wahrhaft organisches =
großartiges Ganze ist, weniger durch formelle Ausbildung ¬
als durch eine rein sittliche Grundlage und durch ein
treues Anschließen an die natürlichen Verhältnisse des Daseyns
ausgezeichnet, wer also auch an den alten Büchern, in denen
sich das großartige Rechtsleben der Vorzeit oft in so höchst
naiven Formen abspiegelt, mit inniger Neigung hängt, der
wird auch an jedem Streben, auf dem unermeßlichen Gebiete
der vaterländischen Rechtsquellen etwas aufzuräumen, die alten
) Ich führe einige Beispiele an: sich bekinden B. I. C. 3. D. 2.
— smogheit B. II. C. 1. D. 1. — inghedinge B. II. C. 2. D.
1. 4. — widistenuge B. II. C. 2. D. 5. — sich lenczen B. II.
C. 4. pr. — lithhus B. II. C. 9. D. 1. — ingebiten B. II.
C. 9. D. 6. u. a. m.