Volltext : Gareis, Karl: ¬Das Stellen zur Disposition nach modernem deutschem Handelsrecht

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Daneben  ist  jedoch  immerhin  möglich,  dass  eine  locale  oder
in  besonderen  Geschäftsarten  entwickelte  Usance  die  Verpflichtung
zur  D.-St.  unbestellter  Waare  im  Falle  deren  Nichtannahme  er
weitert,  wie  diess  z.  B.  im  Königreich  Sachsen  der  Fall  zu  sein
scheint  (vergl.  Busch's  Arch.  Bd.  VIII  p.  82  und  die  in  Note  17
citirten  Erkenntnisse).
Ein  Handelsgewohnheitsrecht,  dahin  gehend,  dass  ein  Kauf
mann,  der  Waaren  mit  facturirten  Preisen  ohne  Bestellung
zugesandt  erhält,  diese  behalten  und  zu  den  facturirten  Preisen
bezahlen  muss,  scheint  in  Bayern  mindestens  in  der  Bildung  begriffen ¬
  zu  sein.  Vergl.  Z.  f.  G.-G.  und  Rspfl.  Bd.  XI  p.  118,  XIII
p.  95  u.  a.  a.  O.
Dass  in  den  sub.  2  a—e  aufgeführten  Füllen  mit  der  Waare
zugleich  eine  die  Preise  notirende  Factur  od.  dgl.  zugesandt  wurde,
ist  nicht  allgemein  nothwendig,  um  die  Verpflichtung  des  Empfüngers ¬
  zur  D.-St.  zu  erzeugen.  Alsdann  ist  im  Falle  der  Unterlassung ¬
  der  D.-St.  der  geschäfts-  oder  marktübliche  oder  werthentsprechende ¬
  Preis  zu  bezahlen.  S.  Note  6—8  dieses  §.
§  61.
3.  Die  aufgestellten  Regeln  über  D.-St.,  insbesondere  über
die  Wirkungen  der  Unterlassung  der  D.-St.  sind  auf  den  Handel
mit  Vieh  nicht  anwendbar.  In  der  Commission  wurde  anerkannt.
dass  die  Bestimmungen  über  die  Untersuchungs-  und  Anzeigepflicht ¬
  sich  auf  diesen  Handel  nicht  erstrecken;  in  Bezug  auf
diesen  sind  vielmehr  die  in  den  einzelnen  Ländern  erlassenen
Währschaftsgesetze  bezw.  örtliche  Usancen  oder  gem.  Rechte  entscheidend. ¬
  *)  Prot.  p.  1384.
4.  Als  (wenigstens  scheinbare)  Ausnahme  von  den  Wirkungen ¬
  der  Unterlassung  der  D.-St.  kann  endlich  noch  der  Fall
angeführt  werden,  dass  das  Nichtzurdispositionstellen  des  empfangbaren ¬
  Theils,  namentlich  der  mangelfreien  Stücke  einer  theilbaren
Lieferung  dem  Empfänger  hinsichtlich  des  beanstandeten  Theils
der  Lieferung  nicht  praejudicirt.  Vergl.  oben  §§  24—27.
*)  Ein  von  Prof.  Dr.  Falke  in  Jena  der  Berath.-Commission  mit  dem  Gesuche ¬
  um  Berücksichtigung  übersandter  Entwurf  eines  Währschaftsgesetzes  für  den
Viebhandel  (Prot.  p.  658—659)  wurde  von  ihr  nicht  berücksichtigt.
            
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