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Daneben ist jedoch immerhin möglich, dass eine locale oder
in besonderen Geschäftsarten entwickelte Usance die Verpflichtung
zur D.-St. unbestellter Waare im Falle deren Nichtannahme er
weitert, wie diess z. B. im Königreich Sachsen der Fall zu sein
scheint (vergl. Busch's Arch. Bd. VIII p. 82 und die in Note 17
citirten Erkenntnisse).
Ein Handelsgewohnheitsrecht, dahin gehend, dass ein Kauf
mann, der Waaren mit facturirten Preisen ohne Bestellung
zugesandt erhält, diese behalten und zu den facturirten Preisen
bezahlen muss, scheint in Bayern mindestens in der Bildung begriffen ¬
zu sein. Vergl. Z. f. G.-G. und Rspfl. Bd. XI p. 118, XIII
p. 95 u. a. a. O.
Dass in den sub. 2 a—e aufgeführten Füllen mit der Waare
zugleich eine die Preise notirende Factur od. dgl. zugesandt wurde,
ist nicht allgemein nothwendig, um die Verpflichtung des Empfüngers ¬
zur D.-St. zu erzeugen. Alsdann ist im Falle der Unterlassung ¬
der D.-St. der geschäfts- oder marktübliche oder werthentsprechende ¬
Preis zu bezahlen. S. Note 6—8 dieses §.
§ 61.
3. Die aufgestellten Regeln über D.-St., insbesondere über
die Wirkungen der Unterlassung der D.-St. sind auf den Handel
mit Vieh nicht anwendbar. In der Commission wurde anerkannt.
dass die Bestimmungen über die Untersuchungs- und Anzeigepflicht ¬
sich auf diesen Handel nicht erstrecken; in Bezug auf
diesen sind vielmehr die in den einzelnen Ländern erlassenen
Währschaftsgesetze bezw. örtliche Usancen oder gem. Rechte entscheidend. ¬
*) Prot. p. 1384.
4. Als (wenigstens scheinbare) Ausnahme von den Wirkungen ¬
der Unterlassung der D.-St. kann endlich noch der Fall
angeführt werden, dass das Nichtzurdispositionstellen des empfangbaren ¬
Theils, namentlich der mangelfreien Stücke einer theilbaren
Lieferung dem Empfänger hinsichtlich des beanstandeten Theils
der Lieferung nicht praejudicirt. Vergl. oben §§ 24—27.
*) Ein von Prof. Dr. Falke in Jena der Berath.-Commission mit dem Gesuche ¬
um Berücksichtigung übersandter Entwurf eines Währschaftsgesetzes für den
Viebhandel (Prot. p. 658—659) wurde von ihr nicht berücksichtigt.