Objekt : Savigny, Friedrich Carl von: ¬Das Recht des Besitzes

66  Erster  Abschnitt.  Begriff  des  Besitzes.
finden  wir  in  diesen  Namen  bestätigt,  was  aus
der  juristischen  Natur  dieser  Jnstitute  bereits
bewiesen  worden  ist.
Aus  diesem  Allen  folgt,  daß  den  zwey  jurischen -
  Bedeutungen,  die  der  Besitz  im  Römischen
Recht  hat,  durchaus  keine  Eintheilung  eines
juristischen  Besitzes  überhaupt  zum
Grunde  liegt,  sondern  daß  es  nur  eine  juristische -
  possessio  giebt,  die,  wenn  sie  allein  vorhanden =
  ist,  blos  die  Interdicte  begründet,  aber
wenn  noch  andere  Bestimmungen  hinzukommen,
auch  die  Usucapion  zur  Folge  hat  (1).  So  hat
folgende  Stelle,  die  mehreren  Jnterpreten  sehr
trivial  geschienen  hat,  einen  bedeutenden  Sinn,
ohne  doch  der  zweifachen  juristischen  Natur  des
Besitzes  zu  widersprechen,  worauf  unsre  ganze
Ansicht  beruht:  „Et  in  summa  magis  unum  ge„nus ¬
  est  possidendi,  species  infinitae  (2).
Die  species  infinitae  beziehen  sich  auf  die  vielen
causas  possidendi,  wovon  vorher  die  Rede  war,
mer  vorausgesezt,  wenn  das
(1)  Jm  ältern  Römischen
zweite  gedacht  werden  soll
Recht  kommt  ein  ganz  ähnliches
auch  dabey  liegt  folglich  keine
Verhältniß  bey  zwey  andern
Eintheilung  der  Ehe  zum
Begriffen  vor,  dem  justum
Grunde,  obgleich  es  zwey  vermatrimonium =
  und  dem  matrimonium -
  cum  conventione  in
schiedene  juristische  Ehen  sind.
manum.  Das  erste  wird  im(2) ¬
  L.  3.  §.  21.  de  poss.
            
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