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halten) oder Dissens in Bezug auf diese (ausdrücklich durchD.-St.) ¬
zu erklären, muss der Empfänger die gelieferte Waare
untersuchen. Die hervorragendste Bedeutung hat die Untersuchung ¬
demnach bei der Zusendung von bestellten Waaren. Doch
ist sie auch bei der von unbestellten nicht bedeutungslos; die
Frage nach der Uebereinstimmung der Waare mit der Factur,
nach der Werthgemässheit der facturirten Preise u. s. w. wird
den Empfänger regelmässig zur Untersuchung der Waare zum
Zweck der Entscheidung, ob Consens oder Nichtconsens zu erklären ¬
sei, veranlassen.
Diese Untersuchung der bestellt oder unbestellt zugesandten
Waaren hat, so fordert es die rasche Abwicklung der Geschäfte
und das Bedürfniss des Verkehrs, ohne Verzug') nach der
Ablieferung, regelmässig in zeitlich unmittelbarem Anschlusse
an die Abnahme, 2-3)
unverzüglich, „soweit dies nach
dem ordnungsmässigen Geschäftsgange thunlich ist,“ zu
geschehen. Ein Unterschied zwischen En-gros- und Detailhandel
besteht in dieser Beziehung nicht. Prot. p. 646.
Die Bezugnahme des Art. 347 des H.-G.-B. auf den ordnungsmässigen ¬
Geschäftsgang hat nicht bloss für die Art und den Grad
der Untersuchung Bedeutung, sondern ganz gewiss und vor Allem
auch für den Zeitpunkt derselben. Die Verweisung auf die geschäftliche ¬
Ordnung macht es dem Richter möglich, die ver*) ¬
Erk. d. St.-G. zu Frankfurt a/M. v. 4. Nov. 1864 in Busch's Arch. Bd.
V p. 468—469 Nr. 3.
2) An die Abnahme: die Verpflichtung zur Untersuchung beginnt sofort
mit der thatsächlichen Ablieferung, nicht allenfalls erst mit dem Ablauf
der Lieferzeit, wenn Verkäufer vorher lieferte. Erk. d. St.-G. zu Berlin v.
10. Dez. 1863 in Busch's Arch. Bd. III p. 91-92 und Centralorgan N. F. Bd. I p.
14; massgebend ist immer der Moment der thatsächlichen Ablieferung, s. v. Hahn
Comm. II p. 225; der Ablieferung, nicht der Uebergabe, s. Erk. d A.-G. zu Hamm
v. 14. Dez. 1866. Gruchot's Beiträge zur Erläuterung des pr. Rechts u. s. w. XXIII.
Jahrg. 1869 p. 459—462.
*) Nicht schon nach der vom Absender einseitig vorgenommenen Ausscheidung.
Facturirung und Aufbewahrung, selbst wenn durch diese Handlungen des Absenders
der Vertrag wirklich als seinerseits erfüllt, die Bestellung als realisirt gelten soll,
z. B. wenn die Faktur die Worte enthält: „Halte ein Monat franco auf Lager."
Erk, d. O.-A-G. zu Dresden v. 9. Nov. 1865. Annalen dieses Gerichtshofes N. F.
Bd. II p. 25. Goldschmidt's Z. Bd. XII p. 253; vergl. Erk. d. O.-Trib. zu Berlin
v. 21. Januar 1868. Striethorst's Arch. Bd. 71 p. 36 flg.