Volltext : Gareis, Karl: ¬Das Stellen zur Disposition nach modernem deutschem Handelsrecht

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halten)  oder  Dissens  in  Bezug  auf  diese  (ausdrücklich  durchD.-St.) ¬
  zu  erklären,  muss  der  Empfänger  die  gelieferte  Waare
untersuchen.  Die  hervorragendste  Bedeutung  hat  die  Untersuchung ¬
  demnach  bei  der  Zusendung  von  bestellten  Waaren.  Doch
ist  sie  auch  bei  der  von  unbestellten  nicht  bedeutungslos;  die
Frage  nach  der  Uebereinstimmung  der  Waare  mit  der  Factur,
nach  der  Werthgemässheit  der  facturirten  Preise  u.  s.  w.  wird
den  Empfänger  regelmässig  zur  Untersuchung  der  Waare  zum
Zweck  der  Entscheidung,  ob  Consens  oder  Nichtconsens  zu  erklären ¬
  sei,  veranlassen.
Diese  Untersuchung  der  bestellt  oder  unbestellt  zugesandten
Waaren  hat,  so  fordert  es  die  rasche  Abwicklung  der  Geschäfte
und  das  Bedürfniss  des  Verkehrs,  ohne  Verzug')  nach  der
Ablieferung,  regelmässig  in  zeitlich  unmittelbarem  Anschlusse
an  die  Abnahme,  2-3)
unverzüglich,  „soweit  dies  nach
dem  ordnungsmässigen  Geschäftsgange  thunlich  ist,“  zu
geschehen.  Ein  Unterschied  zwischen  En-gros-  und  Detailhandel
besteht  in  dieser  Beziehung  nicht.  Prot.  p.  646.
Die  Bezugnahme  des  Art.  347  des  H.-G.-B.  auf  den  ordnungsmässigen ¬
  Geschäftsgang  hat  nicht  bloss  für  die  Art  und  den  Grad
der  Untersuchung  Bedeutung,  sondern  ganz  gewiss  und  vor  Allem
auch  für  den  Zeitpunkt  derselben.  Die  Verweisung  auf  die  geschäftliche ¬
  Ordnung  macht  es  dem  Richter  möglich,  die  ver*) ¬
  Erk.  d.  St.-G.  zu  Frankfurt  a/M.  v.  4.  Nov.  1864  in  Busch's  Arch.  Bd.
V  p.  468—469  Nr.  3.
2)  An  die  Abnahme:  die  Verpflichtung  zur  Untersuchung  beginnt  sofort
mit  der  thatsächlichen  Ablieferung,  nicht  allenfalls  erst  mit  dem  Ablauf
der  Lieferzeit,  wenn  Verkäufer  vorher  lieferte.  Erk.  d.  St.-G.  zu  Berlin  v.
10.  Dez.  1863  in  Busch's  Arch.  Bd.  III  p.  91-92  und  Centralorgan  N.  F.  Bd.  I  p.
14;  massgebend  ist  immer  der  Moment  der  thatsächlichen  Ablieferung,  s.  v.  Hahn
Comm.  II  p.  225;  der  Ablieferung,  nicht  der  Uebergabe,  s.  Erk.  d  A.-G.  zu  Hamm
v.  14.  Dez.  1866.  Gruchot's  Beiträge  zur  Erläuterung  des  pr.  Rechts  u.  s.  w.  XXIII.
Jahrg.  1869  p.  459—462.
*)  Nicht  schon  nach  der  vom  Absender  einseitig  vorgenommenen  Ausscheidung.
Facturirung  und  Aufbewahrung,  selbst  wenn  durch  diese  Handlungen  des  Absenders
der  Vertrag  wirklich  als  seinerseits  erfüllt,  die  Bestellung  als  realisirt  gelten  soll,
z.  B.  wenn  die  Faktur  die  Worte  enthält:  „Halte  ein  Monat  franco  auf  Lager."
Erk,  d.  O.-A-G.  zu  Dresden  v.  9.  Nov.  1865.  Annalen  dieses  Gerichtshofes  N.  F.
Bd.  II  p.  25.  Goldschmidt's  Z.  Bd.  XII  p.  253;  vergl.  Erk.  d.  O.-Trib.  zu  Berlin
v.  21.  Januar  1868.  Striethorst's  Arch.  Bd.  71  p.  36  flg.
            
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