Volltext : Gareis, Karl: ¬Das Stellen zur Disposition nach modernem deutschem Handelsrecht

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In  den  hier  unter  1  und  3  angeführten  Fällen  begründet  die
Abnahme  (möglicherweise)  eine  Verpflichtung  zum  Behalten,  in
denen  sub  2  und  4  möglicherweise  die  gleiche,  möglichweise  aber
die  Pflicht  zur  Tragung  von  Kosten,  zum  Ersatz  von  Schaden
u.  dergl.,  in  jedem  Falle  ist  eine  Ausnahme  von  dem  Grundsatze
II  gegeben.  3)
§  35.
Untersucht  man  die  Beziehung,  in  welcher  die  Abnahme
der  gelieferten  Waare  zur  D.-St.  steht,  so  ergibt  sich:
1.  Die  Abnahme  steht  an  der  Grenze  der  Voraussetzungen
einer  rechtswirksamen  D.-St.  einerseits  und  der  zu  einer  solchen
gehörigen  Handlungen  andererseits;  der  Schwerpunkt  aber  fällt
zu  letzteren;  sie  ist  eine  sich  an  die  wirkliche  oder  versuchte
Tradition*)  der  Waare  anreihende  und  die  D.-St.  in  einer  Reihe
von  Beziehungen  erst  möglich  machende  Thatsache,  die  D.-St.  aber
involvirt  die  juristische  Aufhebung  oder  Paralisirung  der  beiden
Thatsachen:  der  Tradition  und  der  Abnahme;  das  vom  Verkäufer
Tradirte  und  vom  Empfänger  Abgenommene  wird  von  Letzterem
dem  Ersteren  wieder  zur  Verfügung  gestellt.
Trotzdem  kann  die  Abnahme  aber  doch  nicht  den  Voraussetzungen ¬
  der  D.-St.  beigezählt  werden;  die  Voraussetzungen
müssen  vorliegen,  wenn  eine  wirksame  D.-St.  in  Rede  kommt,
die  Abnahme  nicht.  Letztere  ist  eine  einseitige  Handlung  des
Käufers,  keine  Voraussetzung  ist  eine  solche.  Die  Abnahme  involvirt ¬
  unter  Umständen  einen  Verzicht  auf  gewisse  Rechte,  ein
Verwirken  des  Rechts  der  D.-St.  s.  §  34  Nr.  1,  2,  und  3.  Um
Waaren  im  eigentlichen  und  engsten  Sinne  zur  Verfügung  des
Verkäufers  stellen  zu  können,  muss  man  sie  erst  abnehmen.  Diese
Andeutungen  dürften  den  Unterschied  zwischen  der  Abnahme  als
einem  mit  der  D.-St.  selbst  organisch  zusammenhängendem  Vorgange ¬
  und  einer  Voraussetzung  der  D.-St.  hinreichend  darthun.
Wo  die  Abnahme  geschehen  muss
—  um  irgend  ein  Recht
*)  Zu  diesem  und  den  beiden  verbergenden  §§  vergl.  Erk.  d.  O.-Trib.  zu
Berlin  v.  21.  Jan.  1868,  in  Striethorst's  Arch.  Bd.  71  p.  36  flg.
*)  Bei  der  bloss  eingeleiteten  Tradition,  Zusendung  von  Dispositions-  u.  ähnl.
Papieren  kann  selbstverständlich  von  einer  „Abhahme“  in  obigem  Sinne  nicht  die
Rede  sein;  die  Annahme  dieser  Papiere  ist  nieht  die  Abnahme  der  Waare.
            
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