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In den hier unter 1 und 3 angeführten Fällen begründet die
Abnahme (möglicherweise) eine Verpflichtung zum Behalten, in
denen sub 2 und 4 möglicherweise die gleiche, möglichweise aber
die Pflicht zur Tragung von Kosten, zum Ersatz von Schaden
u. dergl., in jedem Falle ist eine Ausnahme von dem Grundsatze
II gegeben. 3)
§ 35.
Untersucht man die Beziehung, in welcher die Abnahme
der gelieferten Waare zur D.-St. steht, so ergibt sich:
1. Die Abnahme steht an der Grenze der Voraussetzungen
einer rechtswirksamen D.-St. einerseits und der zu einer solchen
gehörigen Handlungen andererseits; der Schwerpunkt aber fällt
zu letzteren; sie ist eine sich an die wirkliche oder versuchte
Tradition*) der Waare anreihende und die D.-St. in einer Reihe
von Beziehungen erst möglich machende Thatsache, die D.-St. aber
involvirt die juristische Aufhebung oder Paralisirung der beiden
Thatsachen: der Tradition und der Abnahme; das vom Verkäufer
Tradirte und vom Empfänger Abgenommene wird von Letzterem
dem Ersteren wieder zur Verfügung gestellt.
Trotzdem kann die Abnahme aber doch nicht den Voraussetzungen ¬
der D.-St. beigezählt werden; die Voraussetzungen
müssen vorliegen, wenn eine wirksame D.-St. in Rede kommt,
die Abnahme nicht. Letztere ist eine einseitige Handlung des
Käufers, keine Voraussetzung ist eine solche. Die Abnahme involvirt ¬
unter Umständen einen Verzicht auf gewisse Rechte, ein
Verwirken des Rechts der D.-St. s. § 34 Nr. 1, 2, und 3. Um
Waaren im eigentlichen und engsten Sinne zur Verfügung des
Verkäufers stellen zu können, muss man sie erst abnehmen. Diese
Andeutungen dürften den Unterschied zwischen der Abnahme als
einem mit der D.-St. selbst organisch zusammenhängendem Vorgange ¬
und einer Voraussetzung der D.-St. hinreichend darthun.
Wo die Abnahme geschehen muss
— um irgend ein Recht
*) Zu diesem und den beiden verbergenden §§ vergl. Erk. d. O.-Trib. zu
Berlin v. 21. Jan. 1868, in Striethorst's Arch. Bd. 71 p. 36 flg.
*) Bei der bloss eingeleiteten Tradition, Zusendung von Dispositions- u. ähnl.
Papieren kann selbstverständlich von einer „Abhahme“ in obigem Sinne nicht die
Rede sein; die Annahme dieser Papiere ist nieht die Abnahme der Waare.