Volltext : Gareis, Karl: ¬Das Stellen zur Disposition nach modernem deutschem Handelsrecht

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vermuthen  und  müssen  besondere  Anhaltspunkte  zur  Begründung
jener  Annahme  vorliegen.  Ist  die  Abnahme  in  einem  einzelnen
Platzgeschäfte  für  Annahme  zu  halten,  dann  kann  regelmässig
wegen  der  in  die  Augen  fallenden  Mangelhaftigkeit  der  Waare
keine  daraus  abgeleitete  Beanstandung  später  erhoben  werden.
Fälle  dieser  Art  kommen  namentlich  beim  Kauf  Zug  um  Zug
im  kleinen  Markt-  und  Messverkehr,  auch  im  Detailhandel  kleinsten ¬
  Umfangs  vor.
2.  Wer  einem  Frachtführer  die  von  diesem  ihm  von  auswärts ¬
  zugeführte  Waare  abnimmt  und  die  Fracht  bezahlt  (zu
Letzterem  wird  er  durch  die  Abnahme  verpflichtet),  der  muss
dem  Absender  wegen  jener  auf  dem  Transport  zugestossenen
Beschädigungen  der  Waare  haften,  welche  er  bei  der  Ablieferung
erkannte  oder  erkennen  musste.*)  War  die  Sendung  nicht  bestellt, ¬
  so  liegt  in  dieser  Abnahme  und  in  der  Bezahlung  der
Fracht  hiefür  durchaus  noch  nicht  eine  Acceptation  der  Kaufsofferte. ¬
  Erk.  d.  A.-G.  zu  Eisenach  und  des  O.-A.-G.  zu  Jena  in
Busch's  Archiv  Bd.  XIII  p.  288.
3.  Im  Platz-  wie  Distancegeschäft  ist  die  Abnahme  für  die
Pflicht  zum  Behalten  und  Bezahlen  der  Waare  dann  von  Bedeutung, ¬
  wenn  es  sich  an  die  Abnahme  ein  längeres,  stillschweigendes ¬
  Beisichliegenlassen  factisch  anreiht  und  die  abgenommenen
Waaren  unbestellt  zugesandt  waren;  hierüber  ausführlich  §  60.
4.  Regelmässig  knüpft  sich  an  die  Abnahme  einer  zugesandten ¬
  Waare  die  Uebernahme  der  Gefahr  und  der  Sorge  für
die  weitere  Aufbewahrung  der  Waare;  2)  dann  namentlich,  wenn
die  Abnahme  sich  schliesslich  als  die  wirkliche  Einleitung  einer
wirklichen  und  definitiven  Annahme  herausstellt.
*)  Art.  408,  406  u.  a.  d.  A.  D.  H.-G.-B.
2)  Aber  nicht  immer  ist  diess  der  Fall;  principiell  ist  die  Abnahme  für  den
Uebergang  des  Besitzes  (wenigtens  des  Civilbesitzes),  des  Eigenthums,  der  Gefahr
der  Verschlechterung  und  des  Untergangs  der  Waare  belanglos;  wird  die  Lieferung
vom  Empfänger  genehmigt,  so  wird  grundsätzlich  angenommen,  Eigenthum,  Besitz
und  Gefahr  seien  bereits  im  Momente  der  Absendung  vom  Verkäufer  an  den
Käufer  übergegangen;  wird  sie  nicht  genehmigt,  sondern  mit  Grund  zurückgeschlagen,
so  ist  es,  als  ob  der  Verkäufer  niemals  den  Besitz  aufgegeben;  auch  die  Gefahr
wird  für  die  ganze  Zwischenzeit  als  vom  Verkäufer  getragen  dann  rückwärts  angesehen. ¬
  Vereinbarungen  ändern  hieran  häufig  Wesentliches.
            
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