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vermuthen und müssen besondere Anhaltspunkte zur Begründung
jener Annahme vorliegen. Ist die Abnahme in einem einzelnen
Platzgeschäfte für Annahme zu halten, dann kann regelmässig
wegen der in die Augen fallenden Mangelhaftigkeit der Waare
keine daraus abgeleitete Beanstandung später erhoben werden.
Fälle dieser Art kommen namentlich beim Kauf Zug um Zug
im kleinen Markt- und Messverkehr, auch im Detailhandel kleinsten ¬
Umfangs vor.
2. Wer einem Frachtführer die von diesem ihm von auswärts ¬
zugeführte Waare abnimmt und die Fracht bezahlt (zu
Letzterem wird er durch die Abnahme verpflichtet), der muss
dem Absender wegen jener auf dem Transport zugestossenen
Beschädigungen der Waare haften, welche er bei der Ablieferung
erkannte oder erkennen musste.*) War die Sendung nicht bestellt, ¬
so liegt in dieser Abnahme und in der Bezahlung der
Fracht hiefür durchaus noch nicht eine Acceptation der Kaufsofferte. ¬
Erk. d. A.-G. zu Eisenach und des O.-A.-G. zu Jena in
Busch's Archiv Bd. XIII p. 288.
3. Im Platz- wie Distancegeschäft ist die Abnahme für die
Pflicht zum Behalten und Bezahlen der Waare dann von Bedeutung, ¬
wenn es sich an die Abnahme ein längeres, stillschweigendes ¬
Beisichliegenlassen factisch anreiht und die abgenommenen
Waaren unbestellt zugesandt waren; hierüber ausführlich § 60.
4. Regelmässig knüpft sich an die Abnahme einer zugesandten ¬
Waare die Uebernahme der Gefahr und der Sorge für
die weitere Aufbewahrung der Waare; 2) dann namentlich, wenn
die Abnahme sich schliesslich als die wirkliche Einleitung einer
wirklichen und definitiven Annahme herausstellt.
*) Art. 408, 406 u. a. d. A. D. H.-G.-B.
2) Aber nicht immer ist diess der Fall; principiell ist die Abnahme für den
Uebergang des Besitzes (wenigtens des Civilbesitzes), des Eigenthums, der Gefahr
der Verschlechterung und des Untergangs der Waare belanglos; wird die Lieferung
vom Empfänger genehmigt, so wird grundsätzlich angenommen, Eigenthum, Besitz
und Gefahr seien bereits im Momente der Absendung vom Verkäufer an den
Käufer übergegangen; wird sie nicht genehmigt, sondern mit Grund zurückgeschlagen,
so ist es, als ob der Verkäufer niemals den Besitz aufgegeben; auch die Gefahr
wird für die ganze Zwischenzeit als vom Verkäufer getragen dann rückwärts angesehen. ¬
Vereinbarungen ändern hieran häufig Wesentliches.