488 Sechster Abschnitt. Modific. des Röm. R.
halten, welche sich beide auf das Recht des gewaltsam
verlorenen Besitzes beziehen (1).
Die erste dieser Neuerungen betrifft das Klagrecht
selbst. Das Römische Recht gestattete die Klage gegen
einen dritten Besitzer selbst dann nicht, wenn dieser
Dritte von demjenigen, welcher die Gewaltthätigkeit
verübt hatte, die Sache bekam und es wohl wußte, wie
der Besitz seines auctor entstanden sey (2). Aber
Innocenz III. sah wohl ein, daß die Seele dieses
Dritten in eben so großer Gefahr schwebe, als die des
gewaltsamen Besitzers selbst, und er ließ daher auch gegen
Jenen die Klage zu (3).
Die zweite Neuerung betrifft die exceptio spolii.
Diese Exception, die sich ursprünglich bloß auf die Anklage ¬
der Bischöffe bezog, scheint durch Gewohnheitsrecht
(1) Eine dritte Bestimmung,
gegen jeden dritten Besitzer ein
die das C. 9. X. de probat.
Klagrecht gegolten haben könne.
enthalten soll, kann erst im folWoltär's -
Widerlegung (p. 250.)
genden §. klar werden.
ist wohl mehr gelehrt als über(2) ¬
L. 3. §. 10. uti possizeugend: -
auch betrifft sie nicht
detis (S. 399.). — Böhmer
sowohl den Canon selbst, als
eine Usualerklärung desselben, die
zeigt in einer Note zu C. 18. X.
de rest. spol., daß er mehr
schon längst gegolten haben soll.
Canonist, als Civilist war: er
Ferner soll nach Woltär
(p. 252.) das C. 18. X. de rest.
glaubt, es sey in den Decretalen
spol. selbst gegen jeden dritten
gar nichts neues verordnet.
(3) C. 18.X. de restit. apoBesitzer ¬
gehen, weil auch derjenige =
scienter detinens sey,
liat. — Ziegler (l. c. p. 246.)
der nur jetzt durch den Prozeß
hat die sehr richtige Bemerkung
das spolium erfahre. Allein es
gemacht, daß, da hier etwas
heißt ja ausdrücklich: „siquis..
Neues bestimmt seyn solle, nicht
„scienter rem talem receperit.
schon vorher nach c. 3. C. 3. q. 1.