Metadaten : Savigny, Friedrich Carl von: ¬Das Recht des Besitzes

488  Sechster  Abschnitt.  Modific.  des  Röm.  R.
halten,  welche  sich  beide  auf  das  Recht  des  gewaltsam
verlorenen  Besitzes  beziehen  (1).
Die  erste  dieser  Neuerungen  betrifft  das  Klagrecht
selbst.  Das  Römische  Recht  gestattete  die  Klage  gegen
einen  dritten  Besitzer  selbst  dann  nicht,  wenn  dieser
Dritte  von  demjenigen,  welcher  die  Gewaltthätigkeit
verübt  hatte,  die  Sache  bekam  und  es  wohl  wußte,  wie
der  Besitz  seines  auctor  entstanden  sey  (2).  Aber
Innocenz  III.  sah  wohl  ein,  daß  die  Seele  dieses
Dritten  in  eben  so  großer  Gefahr  schwebe,  als  die  des
gewaltsamen  Besitzers  selbst,  und  er  ließ  daher  auch  gegen
Jenen  die  Klage  zu  (3).
Die  zweite  Neuerung  betrifft  die  exceptio  spolii.
Diese  Exception,  die  sich  ursprünglich  bloß  auf  die  Anklage ¬
  der  Bischöffe  bezog,  scheint  durch  Gewohnheitsrecht
(1)  Eine  dritte  Bestimmung,
gegen  jeden  dritten  Besitzer  ein
die  das  C.  9.  X.  de  probat.
Klagrecht  gegolten  haben  könne.
enthalten  soll,  kann  erst  im  folWoltär's -
  Widerlegung  (p.  250.)
genden  §.  klar  werden.
ist  wohl  mehr  gelehrt  als  über(2) ¬
  L.  3.  §.  10.  uti  possizeugend: -
  auch  betrifft  sie  nicht
detis  (S.  399.).  —  Böhmer
sowohl  den  Canon  selbst,  als
eine  Usualerklärung  desselben,  die
zeigt  in  einer  Note  zu  C.  18.  X.
de  rest.  spol.,  daß  er  mehr
schon  längst  gegolten  haben  soll.
Canonist,  als  Civilist  war:  er
Ferner  soll  nach  Woltär
(p.  252.)  das  C.  18.  X.  de  rest.
glaubt,  es  sey  in  den  Decretalen
spol.  selbst  gegen  jeden  dritten
gar  nichts  neues  verordnet.
(3)  C.  18.X.  de  restit.  apoBesitzer ¬
  gehen,  weil  auch  derjenige =
  scienter  detinens  sey,
liat.  —  Ziegler  (l.  c.  p.  246.)
der  nur  jetzt  durch  den  Prozeß
hat  die  sehr  richtige  Bemerkung
das  spolium  erfahre.  Allein  es
gemacht,  daß,  da  hier  etwas
heißt  ja  ausdrücklich:  „siquis..
Neues  bestimmt  seyn  solle,  nicht
„scienter  rem  talem  receperit.
schon  vorher  nach  c.  3.  C.  3.  q.  1.
            
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