Inhaltsverzeichnis : Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

280 Handelsr. Entscheidml.qen aus verschiedenen deutsch, Staaten.

Es wurde Beweis darüber beschlossen:
ob Kläger die Einkäufe vom 29. Juni wirklich, wie ange-
geben, ausgeführt habe?
das deshalb requirirte Gericht dehnte aber willkürlich diese Beweis-
aufnahme darauf aus:
ob Kläger auch am 30. Juni für Rechnung des Verklagten
350 Ctr. a 17 Thlr. gekauft habe?
In beiden Beziehungen wurde der Beweis der Behauptungen des
Klägers vollständig geführt.
Das Gericht erster Instanz nahm an, daß Kläger nur in Rech-
nung bringen könne:
1. aus der Verkaufscommission:
300 Etr., bei denen er dem Verklagten gegen-
über erklärt, daß er sie zu !5'/j selbst nehmen
wolle, mit 4575%.
2. aus der Einkaufscommission:
a. Kaufpreis der am 29.
Juni gemäß dem Kauf-
verträge wirklich gekauf-
ten 150 Ctr. (100 Ctr. a
155/e u. 50 Ctr. a 16): 2383%. 10 tyr.
b. für 150 Ctr., welche
zwar nicht gemäß dem
Kaufaufträge gekauft
sind, aber zur Deckung
der 8ub 1 gedachten 300
Ctr. ferner erforderlich
waren, a 16 Thlr. 2400%.
3. Provision und
Courtage für die ver-
kauften 300 Ctr. und die
gekauften 150 Ctr.: 64 %. 20 7
4848%. —7 M
und sprach dem Kläger die Differenz mit: 273 %—%: 7 M
zu.
Es wurde dabei ausgeführt, daß davon, daß Verklagter den Ein-
kauf vom 30. Juni als für seine Rechnung geschehen gelten lassen

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