Execution von Geldforderungen
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mögenswerth hat: in Geld besteht oder zu Geld gemacht
werden, veräussert, oder als Zahlungsmittel — an Zahlungsstatt
verwendet werden kann. Nicht executionsfähig ist nur dasjenige, ¬
was sich nicht im Besitzeisa) des Executen befindet
(abgesehen von der durch das Anfechtungsgesetz geschaffenen
Ausnahme), ferner was nicht veräussert oder nicht an Zahlungsstatt ¬
dem Executen überwiesen werden kann, sowie dasjenige,
was kraft Gesetzes ausdrücklich von der Execution befreit
ist. Eine willkürliche Ausdehnung der gesetzlichen Ausnahmen
von dem Satze, dass Alles, was Vermögenswerth hat, in Execution ¬
gezogen werden kann — also eine willkürliche Vermehrung ¬
der Executionsbefreiungen 14) — ist nicht zu billigen.
II. Kraft gesetzlicher Ausnahmebestimmungen bestehen
Executionsbefreiungen, welche wesentlich im öffentlichen
Interesse und zwar meist zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit
und der wirthschaftlichen Existenz des Schuldners, statuirt
sind. Infolge derselben sind namentlich folgende Vermögensstücke ¬
ganz oder theilweise sowohl der Execution zur Befriedigung, ¬
als auch der Execution zur Sicherstellung, der Privatpfändung -
(§ 1321f. A.B.G.B.), und dem gesetzlichen Pfandrechte -
des Vermiethers und Verpächters (Spr.R. 67), sowie
dem Realarreste (Deckungs- Sequestration und Verbot) entzogen15) -
(§ 6 Ex. Nov.), und daher vom Gerichte von AmtsSachen -
der Gattin dem Ehemann nicht anvertraut sind). S. weiter N. 13a.
Vgl. auch Jud.B. 24, (498), wonach auch auf die dem Pächter anvertrauten -
Fahrnisse (Vieh, Wirthschaftsgeräthschaften und Einrichtungsstücke)
dem Verpächter das gesetzliche Pfandrecht zusteht. Nach Jud. B. 103 (7323)
muss aber der Vermiether und Verpächter bei Erwerb des Pfandrechts an
fremden Sachen bona fide sein (vgl. 5499). Ebenso Wildner, Jurist 6. Bd.
S. 468. Schiestl das. 10. Bd. S. 249. G.H. 1881 N. 55. NeumannEttenreich, -
G.Z. 1884 N. 96. S. auch § 39 N. 40a.
13*) Spr.R. 24 (G.U. 5769) (Entg. E. v. 23. Jan. 1883 C. 450). Wird
die Execution vorgenommen, obwohl sich die Sachen im Besitze (nicht bloss
in der Verwahrung, 2013) eines Dritten befinden, der sich weigerte, die
Execution zuzulassen, so ist sie von Amtswegen oder auf Recurs (2166) aufzuheben. -
G.U. 1219, 1637, 3000, 6207. In G. U. 3757 wird gefordert, dass
der Dritte — die Gattin — den Alleinbesitz nachweise, weil die im Mitbesitze ¬
(und bezw. im Miteigenthum, 5875. E. v. 1. Juli 1884, J.Z. 31)
befindlichen Sachen zu pfänden sind, 2412.
14) So die Verweigerung der Pfändung von Sparkassenbüchern (7108)
und Ducaten (2119), der Schätzung streitiger Forderungen (7216), der Sequestration ¬
des Holzschlagrechts (G.U. 6770), der Einkünfte eines Lottocollectanten ¬
(überhaupt) (1418), eines Postmeisters (3768), eines Notars (3836,
9495), eines Advocaten (12061), eines Arztes (5150, 6024, 8070 u. s. w.
15) G.U. 9457. Nowak III., 127. Steinbach S. 45, vgl. § 43, Note
112 ff. Deshalb kann der Execut die Ausscheidung auch noch unmittelbar vor
der Feilbietung begehren. Nowak III. 127.