Metadaten : ¬Das Civilprozessrecht (2)

Execution  von  Geldforderungen
410
mögenswerth  hat:  in  Geld  besteht  oder  zu  Geld  gemacht
werden,  veräussert,  oder  als  Zahlungsmittel  —  an  Zahlungsstatt
verwendet  werden  kann.  Nicht  executionsfähig  ist  nur  dasjenige, ¬
  was  sich  nicht  im  Besitzeisa)  des  Executen  befindet
(abgesehen  von  der  durch  das  Anfechtungsgesetz  geschaffenen
Ausnahme),  ferner  was  nicht  veräussert  oder  nicht  an  Zahlungsstatt ¬
  dem  Executen  überwiesen  werden  kann,  sowie  dasjenige,
was  kraft  Gesetzes  ausdrücklich  von  der  Execution  befreit
ist.  Eine  willkürliche  Ausdehnung  der  gesetzlichen  Ausnahmen
von  dem  Satze,  dass  Alles,  was  Vermögenswerth  hat,  in  Execution ¬
  gezogen  werden  kann  —  also  eine  willkürliche  Vermehrung ¬
  der  Executionsbefreiungen  14)  —  ist  nicht  zu  billigen.
II.  Kraft  gesetzlicher  Ausnahmebestimmungen  bestehen
Executionsbefreiungen,  welche  wesentlich  im  öffentlichen
Interesse  und  zwar  meist  zur  Erhaltung  der  Erwerbsfähigkeit
und  der  wirthschaftlichen  Existenz  des  Schuldners,  statuirt
sind.  Infolge  derselben  sind  namentlich  folgende  Vermögensstücke ¬
  ganz  oder  theilweise  sowohl  der  Execution  zur  Befriedigung, ¬
  als  auch  der  Execution  zur  Sicherstellung,  der  Privatpfändung -
  (§  1321f.  A.B.G.B.),  und  dem  gesetzlichen  Pfandrechte -
  des  Vermiethers  und  Verpächters  (Spr.R.  67),  sowie
dem  Realarreste  (Deckungs-  Sequestration  und  Verbot)  entzogen15) -
  (§  6  Ex.  Nov.),  und  daher  vom  Gerichte  von  AmtsSachen -
  der  Gattin  dem  Ehemann  nicht  anvertraut  sind).  S.  weiter  N.  13a.
Vgl.  auch  Jud.B.  24,  (498),  wonach  auch  auf  die  dem  Pächter  anvertrauten -
  Fahrnisse  (Vieh,  Wirthschaftsgeräthschaften  und  Einrichtungsstücke)
dem  Verpächter  das  gesetzliche  Pfandrecht  zusteht.  Nach  Jud.  B.  103  (7323)
muss  aber  der  Vermiether  und  Verpächter  bei  Erwerb  des  Pfandrechts  an
fremden  Sachen  bona  fide  sein  (vgl.  5499).  Ebenso  Wildner,  Jurist  6.  Bd.
S.  468.  Schiestl  das.  10.  Bd.  S.  249.  G.H.  1881  N.  55.  NeumannEttenreich, -
  G.Z.  1884  N.  96.  S.  auch  §  39  N.  40a.
13*)  Spr.R.  24  (G.U.  5769)  (Entg.  E.  v.  23.  Jan.  1883  C.  450).  Wird
die  Execution  vorgenommen,  obwohl  sich  die  Sachen  im  Besitze  (nicht  bloss
in  der  Verwahrung,  2013)  eines  Dritten  befinden,  der  sich  weigerte,  die
Execution  zuzulassen,  so  ist  sie  von  Amtswegen  oder  auf  Recurs  (2166)  aufzuheben. -
  G.U.  1219,  1637,  3000,  6207.  In  G.  U.  3757  wird  gefordert,  dass
der  Dritte  —  die  Gattin  —  den  Alleinbesitz  nachweise,  weil  die  im  Mitbesitze ¬
  (und  bezw.  im  Miteigenthum,  5875.  E.  v.  1.  Juli  1884,  J.Z.  31)
befindlichen  Sachen  zu  pfänden  sind,  2412.
14)  So  die  Verweigerung  der  Pfändung  von  Sparkassenbüchern  (7108)
und  Ducaten  (2119),  der  Schätzung  streitiger  Forderungen  (7216),  der  Sequestration ¬
  des  Holzschlagrechts  (G.U.  6770),  der  Einkünfte  eines  Lottocollectanten ¬
  (überhaupt)  (1418),  eines  Postmeisters  (3768),  eines  Notars  (3836,
9495),  eines  Advocaten  (12061),  eines  Arztes  (5150,  6024,  8070  u.  s.  w.
15)  G.U.  9457.  Nowak  III.,  127.  Steinbach  S.  45,  vgl.  §  43,  Note
112  ff.  Deshalb  kann  der  Execut  die  Ausscheidung  auch  noch  unmittelbar  vor
der  Feilbietung  begehren.  Nowak  III.  127.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer