Begriff der Solidaroblig. §. 9.
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gesehen, dass die äusseren Gründe, welche dafür angeführt worden
sind, sich als nicht stichhältig erwiesen haben. Hiebei ist von dem
Hauptfalle der blossen Solidarität, die bei dem Delicte vorkommt,
auszugehen.
Wenn Jemand in Gemeinschaft mit einem Ändern ein Delict
begangen hat, so ist es gerechtfertigt, wenn der Einzelne für den
ganzen entstandenen Schaden haftet. In einem solchen Falle muss
man nämlich davon ausgehen, dass wenn jeder Einzelne auch nicht
den ganzen Schaden durch seine unmittelbare Thätigkeit herbeigeführt, ¬
er doch die Thätigkeit des Anderen durch moralische Urheberschaft, ¬
Aneiferung oder Mithilfe ermöglicht oder unterstützt hat;
das Resultat der beschädigenden Thätigkeit dieses Anderen ist
daher ebenfalls als Ausfluss der Thätigkeit des Ersten und der entstandene ¬
Schaden somit zur Gänze als eine Folge der Handlung
dieses Ersten zu betrachten. Man hat nun für alle Folgen seiner
eigenen unerlaubten Handlung zu haften, es mögen diese Folgen unmittelbar ¬
oder nur mittelbar eingetreten sein; die eigene Verpflichtung
erstreckt sich daher auf den Ersatz des ganzen Schadens5s). Dasselbe ¬
gilt auch von den übrigen Delinquenten; da jedoch der Schaden
mehreren Gläubiger und Schuldner und diese begreife die einzelnen Gläubiger
und Schuldner in ihrer Beziehung zu einer und derselben Obligation.“ Er kommt
also wieder auf die von ihm eben vernichtete Keller-Ribbentrop'sche Theorie
beinahe sogar dem Ausdrucke nach zurück! Hölder zwei Abh. 35 fg. und Arch.
69. 212 fg. meint, die Einheit der mehreren Obligationen werde fingirt. Er
operirt also mit einer Fiction, dagegen bes. Unger 23. 113 fg. u. Kuntze
Obl. d. röm. R. 149 fg. Letzterer bemerkt, dass wenn die Wissenschaft eine
Fiction aufstellt, sie nicht erklärt, sondern auf Erklärung verzichtet. Auch
Waldner in seiner älteren Schrift: Die Lehre von d. Processkosten 166 fg.
erklärt die Sache durch Annahme einer Fiction, der Solidargläubiger oder
-Schuldner sei zum Theil materiell eigener, zum Theil fingirt eigener Gläubiger
oder Schuldner. In seiner späteren Publication corr. Solid. 1 fg. u. 153 fg.
kommt er jedoch auf das Brinz'sche Princip, wenn auch nicht den Worten, so
doch der Sache nach zurück und lehrt: Der Correalschuldner schulde zum Theil
als eigener Schuldner, zum Theil als Intervenient für die übrigen Mitschuldner,
der Correalgläubiger hingegen sei zum Theil Gläubiger im eigenen Namen, zum
Theil Vollmachtsgläubiger für die übrigen Gläubiger.
58) Baron 219. Insofern beruht die Gesammthaftung mehrerer Theilnehmer
an einem Delicte auf innerer Nothwendigkeit; Fitting 229, Czyhlarz 60 fg.,
Scheurl krit. Viertelj. 18. 507, Mages 38 fg. Dagegen Savigny Obl. 1.219,
Samhaber 149, Brinz P. 2. 74, Zeiller 3, 2. 723 und Winiwarter 4. 560,
welche diese Gesammthaftung nur als von der Zweckmässigkeit geboten annehmen.
Hasenöhrl, Obligationenrecht. I. 2. Aufl.