Metadaten : ¬Das oesterreichische Obligationenrecht (1)

Begriff  der  Solidaroblig.  §.  9.
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gesehen,  dass  die  äusseren  Gründe,  welche  dafür  angeführt  worden
sind,  sich  als  nicht  stichhältig  erwiesen  haben.  Hiebei  ist  von  dem
Hauptfalle  der  blossen  Solidarität,  die  bei  dem  Delicte  vorkommt,
auszugehen.
Wenn  Jemand  in  Gemeinschaft  mit  einem  Ändern  ein  Delict
begangen  hat,  so  ist  es  gerechtfertigt,  wenn  der  Einzelne  für  den
ganzen  entstandenen  Schaden  haftet.  In  einem  solchen  Falle  muss
man  nämlich  davon  ausgehen,  dass  wenn  jeder  Einzelne  auch  nicht
den  ganzen  Schaden  durch  seine  unmittelbare  Thätigkeit  herbeigeführt, ¬
  er  doch  die  Thätigkeit  des  Anderen  durch  moralische  Urheberschaft, ¬
  Aneiferung  oder  Mithilfe  ermöglicht  oder  unterstützt  hat;
das  Resultat  der  beschädigenden  Thätigkeit  dieses  Anderen  ist
daher  ebenfalls  als  Ausfluss  der  Thätigkeit  des  Ersten  und  der  entstandene ¬
  Schaden  somit  zur  Gänze  als  eine  Folge  der  Handlung
dieses  Ersten  zu  betrachten.  Man  hat  nun  für  alle  Folgen  seiner
eigenen  unerlaubten  Handlung  zu  haften,  es  mögen  diese  Folgen  unmittelbar ¬
  oder  nur  mittelbar  eingetreten  sein;  die  eigene  Verpflichtung
erstreckt  sich  daher  auf  den  Ersatz  des  ganzen  Schadens5s).  Dasselbe ¬
  gilt  auch  von  den  übrigen  Delinquenten;  da  jedoch  der  Schaden
mehreren  Gläubiger  und  Schuldner  und  diese  begreife  die  einzelnen  Gläubiger
und  Schuldner  in  ihrer  Beziehung  zu  einer  und  derselben  Obligation.“  Er  kommt
also  wieder  auf  die  von  ihm  eben  vernichtete  Keller-Ribbentrop'sche  Theorie
beinahe  sogar  dem  Ausdrucke  nach  zurück!  Hölder  zwei  Abh.  35  fg.  und  Arch.
69.  212  fg.  meint,  die  Einheit  der  mehreren  Obligationen  werde  fingirt.  Er
operirt  also  mit  einer  Fiction,  dagegen  bes.  Unger  23.  113  fg.  u.  Kuntze
Obl.  d.  röm.  R.  149  fg.  Letzterer  bemerkt,  dass  wenn  die  Wissenschaft  eine
Fiction  aufstellt,  sie  nicht  erklärt,  sondern  auf  Erklärung  verzichtet.  Auch
Waldner  in  seiner  älteren  Schrift:  Die  Lehre  von  d.  Processkosten  166  fg.
erklärt  die  Sache  durch  Annahme  einer  Fiction,  der  Solidargläubiger  oder
-Schuldner  sei  zum  Theil  materiell  eigener,  zum  Theil  fingirt  eigener  Gläubiger
oder  Schuldner.  In  seiner  späteren  Publication  corr.  Solid.  1  fg.  u.  153  fg.
kommt  er  jedoch  auf  das  Brinz'sche  Princip,  wenn  auch  nicht  den  Worten,  so
doch  der  Sache  nach  zurück  und  lehrt:  Der  Correalschuldner  schulde  zum  Theil
als  eigener  Schuldner,  zum  Theil  als  Intervenient  für  die  übrigen  Mitschuldner,
der  Correalgläubiger  hingegen  sei  zum  Theil  Gläubiger  im  eigenen  Namen,  zum
Theil  Vollmachtsgläubiger  für  die  übrigen  Gläubiger.
58)  Baron  219.  Insofern  beruht  die  Gesammthaftung  mehrerer  Theilnehmer
an  einem  Delicte  auf  innerer  Nothwendigkeit;  Fitting  229,  Czyhlarz  60  fg.,
Scheurl  krit.  Viertelj.  18.  507,  Mages  38  fg.  Dagegen  Savigny  Obl.  1.219,
Samhaber  149,  Brinz  P.  2.  74,  Zeiller  3,  2.  723  und  Winiwarter  4.  560,
welche  diese  Gesammthaftung  nur  als  von  der  Zweckmässigkeit  geboten  annehmen.
Hasenöhrl,  Obligationenrecht.  I.  2.  Aufl.
            
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