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Alphabetisches Register.
Deutsche Bundesstaaten, Freyzügigkeit zwischen denselben.
I. 123.
Deutscher Orden, verbindende Kraft der Oesterreichischen Gesetze für
die Bewohner der Ordens=Gebäude zu Frankfurt am Main.
I. 36 und 37.
Rechtsverhältnisse rücksichtlich seines Vermögens überhaupt.
III. 3.
s Ritter, in wie fern sie zur Uebernahme von Vormundschaften ¬
und Bürgschaften berechtiget sind. I. 249.
sind erwerb= und erbfähig, und können über ihr Eigenthum
verfügen. II. 216.
in wie fern sie zu testiren berechtiget sind. II. 229.
Dienstbarkeiten, gesetzliche. II. 197.
sind zur Classificirung im Concurse nicht geeignet, und machen
kein eigenes corpus tabulare aus. Ebd.
Dienstbothen=Ordnungen. III. 93.
dieselben sind auf herrschaftliche Beamte nicht anzuwenden.
III. 94.
Zusätze zu den in Illyrien kundgemachten. Ebd.
welche Vorschriften für Galizien die Rechte und Pflichten zwischen ¬
Herrschaften und Dienstpersonen bestimmen. III. 95.
für die Stadt Wien und deren Umgebungen. Ebd.
nähere Bestimmungen über die Anwendung derselben. III. 97
und 98.
nach welchen Vorschriften die Rechte und Pflichten der Dienstherrn ¬
und Dienstbothen in Tirol zu beurtheilen sind. III. 98.
zu welcher Behörde die Streitigkeiten zwischen den Dienstgebern
und Dienstbothen gehören. III. 99 und 100.
insbesondere bey dem Militär. Ebd.
Streitigkeiten zwischen Gemeinden und Viehhirten sind nicht
nach denselben zu behandeln. III. 100.
auf den Lohn derselben hat der §. 1480 keine Anwendung, jedoch
wird die Bezahlung desselben nach drey Jahren vermuthet.
III. 159.
Dienstschriften (Aerarische) zu kaufen ist verbothen. III. 5.
Diplomatische Anstellungen von Seite einer fremden Regierung
dürfen von Oesterreichischen Unterthanen nicht angenommen werden. =
I. 145.
in wie fern dieselben die Gerichtsbarkeit des Hofmarschallamtes
nach sich ziehen. Ebd.
Dispen
ation von Beybringung des Taufscheines bey Trauungen.
I. 184.
von Ehehindernissen, wie die Gesuche um dieselbe einzurichten
sind. I. 188.
was bey der Ertheilung derselben zu beobachten ist. I. 189.
vom Aufgebothe und in Fällen geheimer Ehehindernisse, wenn
zwei Personen für schon verehelicht gehalten werden. I. 190.
Domcapitulare, s. Bischöfe.
Dominical=Gewerbe, in wie fern sie veräußerlich sind. II. 15.