Metadaten : Handbuch der Gesetze und Verordnungen, welche sich auf das oesterreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch beziehen (Theil 3, Abt. 1)

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Alphabetisches  Register.
Deutsche  Bundesstaaten,  Freyzügigkeit  zwischen  denselben.
I.  123.
Deutscher  Orden,  verbindende  Kraft  der  Oesterreichischen  Gesetze  für
die  Bewohner  der  Ordens=Gebäude  zu  Frankfurt  am  Main.
I.  36  und  37.
Rechtsverhältnisse  rücksichtlich  seines  Vermögens  überhaupt.
III.  3.
s  Ritter,  in  wie  fern  sie  zur  Uebernahme  von  Vormundschaften ¬
  und  Bürgschaften  berechtiget  sind.  I.  249.
sind  erwerb=  und  erbfähig,  und  können  über  ihr  Eigenthum
verfügen.  II.  216.
in  wie  fern  sie  zu  testiren  berechtiget  sind.  II.  229.
Dienstbarkeiten,  gesetzliche.  II.  197.
sind  zur  Classificirung  im  Concurse  nicht  geeignet,  und  machen
kein  eigenes  corpus  tabulare  aus.  Ebd.
Dienstbothen=Ordnungen.  III.  93.
dieselben  sind  auf  herrschaftliche  Beamte  nicht  anzuwenden.
III.  94.
Zusätze  zu  den  in  Illyrien  kundgemachten.  Ebd.
welche  Vorschriften  für  Galizien  die  Rechte  und  Pflichten  zwischen ¬
  Herrschaften  und  Dienstpersonen  bestimmen.  III.  95.
für  die  Stadt  Wien  und  deren  Umgebungen.  Ebd.
nähere  Bestimmungen  über  die  Anwendung  derselben.  III.  97
und  98.
nach  welchen  Vorschriften  die  Rechte  und  Pflichten  der  Dienstherrn ¬
  und  Dienstbothen  in  Tirol  zu  beurtheilen  sind.  III.  98.
zu  welcher  Behörde  die  Streitigkeiten  zwischen  den  Dienstgebern
und  Dienstbothen  gehören.  III.  99  und  100.
insbesondere  bey  dem  Militär.  Ebd.
Streitigkeiten  zwischen  Gemeinden  und  Viehhirten  sind  nicht
nach  denselben  zu  behandeln.  III.  100.
auf  den  Lohn  derselben  hat  der  §.  1480  keine  Anwendung,  jedoch
wird  die  Bezahlung  desselben  nach  drey  Jahren  vermuthet.
III.  159.
Dienstschriften  (Aerarische)  zu  kaufen  ist  verbothen.  III.  5.
Diplomatische  Anstellungen  von  Seite  einer  fremden  Regierung
dürfen  von  Oesterreichischen  Unterthanen  nicht  angenommen  werden. =
  I.  145.
in  wie  fern  dieselben  die  Gerichtsbarkeit  des  Hofmarschallamtes
nach  sich  ziehen.  Ebd.
Dispen
ation  von  Beybringung  des  Taufscheines  bey  Trauungen.
I.  184.
von  Ehehindernissen,  wie  die  Gesuche  um  dieselbe  einzurichten
sind.  I.  188.
was  bey  der  Ertheilung  derselben  zu  beobachten  ist.  I.  189.
vom  Aufgebothe  und  in  Fällen  geheimer  Ehehindernisse,  wenn
zwei  Personen  für  schon  verehelicht  gehalten  werden.  I.  190.
Domcapitulare,  s.  Bischöfe.
Dominical=Gewerbe,  in  wie  fern  sie  veräußerlich  sind.  II.  15.
            
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