Die rechtliche Natur des kollektiven Arbeitsvertrags.
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Zelt des Abschlusses nicht einmal ortsansässig oder noch nicht ein-
mal Arbeiter oder Arbeitgeber waren, kann der Tarifvertrag ver-
nröge des zweiten Auslegungsmaßstabs im § 157 BGB. wirksam
lverden. „Die Verkehrssitte" geht nämlich beim Abschlüsse von
Arbeitsverträgen dahin, daß die Parteien keineswegs alle einzelnen
Bedingungen des Arbeitsverhültnisses in ausdrücklicher Abrede fest-
stellen, sie begnügen sich vielmehr damit, nur dasjenige ausdrücklich
zu bereden, was ihrem Arbeitsvertrage gegenüber anderen gleich-
artigen Arbeitsvertrügen eine besondere Charakteristik geben soll,
ivährend sie im übrigen stillschweigend davon ausgehen, daß für diesen
Vertrag dasselbe gelten soll, wie für die anderen gleichartigen
Arbcitsverträge. Der Arbeiter, der in einen großen Betrieb eintritt,
weiß von vornherein, daß dort im Verhältnisse zwischen Arbeitgeber
und Arbeitern nach gewissen gleichartigen Normen verfahren wird,
und es muß angenonlmen lverden, daß er sich diesen Nonnen unter-
werfen will, auch wenn er nicht ausdrücklich auf sie hingewiesen ist
und lvenn er sie nicht kennt. Dies gilt nicht nur bezüglich der
gemäß § 134a GO. erlassenen Arbeitsordnung, sondern auch be-
züglich derjenigen Normen, welche im Betriebe tatsächlich bestehen,
in die Arbeitsordnung aber gemäß § 134b GO. nicht aufgenommen
zu werden brauchen. Auch im Kleingewerbe aber weiß der neu
eintretende Arbeiter ganz genau, daß in dem betreffenden Gewerbe
eine Reihe von ortsüblichen Normen bestehen, und es nmß auch
hier angenommen werden, daß er sich diesen Normen unterwerfen
will, wenn er nicht ausdrücklich dagegen protestiert und zwar auch
hier gleichviel, ob er die Normen kennt oder nicht. Besteht nun in
denl betreffenden Gewerbe ein Tarifvertrag, welcher eine gewisse
allgemeine Geltung erlangt hat, so nmß auch angenonlmen werden,
daß der Arbeiter und Arbeitgeber, welcher beim Abschlüsse des
Tarifvertrags diese Eigenschaft noch nicht besaß, nichts anderes ver-
einbaren will als dasjenige, was für gleichartige Arbeitsverträge all-
gemein gilt. Der Tarifvertrag wird daher auch in einem solchen
Falle Bestandteil des einzelnen Arbeitsvertrags, auch wenn ihn die
Parteien gar nicht gekannt haben.
Dies muß auch beispielsweise für Abreden bezüglich der Kün-
digungsfrist gelten. § 122 GO. fordert zwar eine „Vereinbarung"
bezüglich der Kündigungsfrist, falls nicht die 14tägige gesetzliche
Kündigungsfrist gelten soll. Diese Vereinbarung kann aber auch,
wie gegenüber Sigel (Der gewerbliche Arbeitsvertrag 22) betont
Beiträge, 49. Zahrg. 2. u. 3. Heft. 18