Einleitung.
ist aber diese Arbeit von großem Interesse, weil sie für die spätere
Justizreform, die im A.L.R. ihren Abschluß erhielt, Bahn brach. Das
jus certum et universale war von jetzt der leitende Gedanke, es sollte
aus principia juris naturalis als ihre logische Folge abfließen. Das
Naturrecht fand durch dieses Werk seinen Kanal ins preußische Recht,
aber das Naturrecht nach Cocceji's Auffassung, nicht das spätere System
von Wolff.
Als sich darauf der König bei Gelegenheit des berüchtigt gewordenen
Müller Arnold'schen Prozesses (verhandelt vor dem Patrimonialgericht zu
Pomerzig in der Neumark 1773, später 1779 vor dem neumärkischen
Obergericht zu Küstrin, endlich durch einen Ausspruch des Königs selbst
am 1. Januar 1780 formell und materiell ungerecht entschieden) davon
zu überzeugen glaubte, wie gering die Erfolge seiner bisherigen Bemühungen ¬
gewesen, übertrug er dem Großkanzler von Carmer durch die
beiden Kabinetsordres vom 6. und 14. April 1780 das große Werk der
umfassendsten Revision des materiellen Rechtes.
§. 2. Das allgemeine Landrecht und die allgemeine
Gerichtsordnung.
Hymmen, Beiträge Samml. II. S. 275. Samml. III. S. 179. Klein, Annalen
B. 1. S. 35. B. 4. S. 326, dagegen Schlosser, 5. Brief über den Entwurf des
preuß. Gesetzbuchs, 1790. Besonders Simon, Bericht über die scientifische Redaktion ¬
der preuß. Gesetzgebung, in Mathis allgem. jurist. Monatsschr. B. 11.
S. 191. Septbr. 1811. Euler, geschichtl. Einleitung in das Studium des allgemeinen ¬
Preuß. L.=R. in v. Kamptz Jahrb. B. 32. S. 17. 1828. K. A. Menzel,
zwanzig Jahre preuß. Geschichte S. 383. 1849. Jacobson, der preußische Staat.
1854. S. 14. Haym, preuß. Jahrbücher 1860. S. 375 u. 417. „alte und neue
Rechtszustände in Pr.“ Stobbe, Geschichte der deutschen Rechtsquellen, B. 2.
1864. S. 446. Heydemann 1. S. 5. Bornemanu 1. S. 5. v. Daniels 1.
S. 20. Koch I. S. 33. Dernburg I. S. 9.
Der entschieden ungünstige Erfolg, den die Durchführung des dem
Projekt des Corp. Jur. Frider. zu Grunde gelegten Gedankens eines allgemeinen ¬
Vernunftrechts gehabt hatte, leitete auf die vorhandenen Rechtszustände ¬
zurück. Die Cocceji'sche Arbeit wurde bei Seite gelegt und die
historische Grundlage gelangte in der Kabinets=Ordre vom 14. April 1780
wieder zur Geltung. Diese Ordre, an den Großkanzler von Carmer
gerichtet, ist für die Kodifikation des Rechts und des Prozesses maßgebend
geworden. In Betreff des ersteren bestimmte sie: „Was die Gesetze selbst
betrifft, so finde Ich es sehr unschicklich, daß solche größtentheils in einer
Sprache geschrieben sind, welche Diejenigen nicht verstehen, denen sie doch
zu ihrer Richtschnur dienen sollen. Ebenso ungereimt ist es, wenn man in
einem Staat, der doch seinen unstreitigen Gesetzgeber hat, Gesetze duldet,