Volltext : Theorie und Praxis des heutigen gemeinen preussischen Privatrechts auf der Grundlage des gemeinen deutschen Rechts (1)

Einleitung.
ist  aber  diese  Arbeit  von  großem  Interesse,  weil  sie  für  die  spätere
Justizreform,  die  im  A.L.R.  ihren  Abschluß  erhielt,  Bahn  brach.  Das
jus  certum  et  universale  war  von  jetzt  der  leitende  Gedanke,  es  sollte
aus  principia  juris  naturalis  als  ihre  logische  Folge  abfließen.  Das
Naturrecht  fand  durch  dieses  Werk  seinen  Kanal  ins  preußische  Recht,
aber  das  Naturrecht  nach  Cocceji's  Auffassung,  nicht  das  spätere  System
von  Wolff.
Als  sich  darauf  der  König  bei  Gelegenheit  des  berüchtigt  gewordenen
Müller  Arnold'schen  Prozesses  (verhandelt  vor  dem  Patrimonialgericht  zu
Pomerzig  in  der  Neumark  1773,  später  1779  vor  dem  neumärkischen
Obergericht  zu  Küstrin,  endlich  durch  einen  Ausspruch  des  Königs  selbst
am  1.  Januar  1780  formell  und  materiell  ungerecht  entschieden)  davon
zu  überzeugen  glaubte,  wie  gering  die  Erfolge  seiner  bisherigen  Bemühungen ¬
  gewesen,  übertrug  er  dem  Großkanzler  von  Carmer  durch  die
beiden  Kabinetsordres  vom  6.  und  14.  April  1780  das  große  Werk  der
umfassendsten  Revision  des  materiellen  Rechtes.
§.  2.  Das  allgemeine  Landrecht  und  die  allgemeine
Gerichtsordnung.
Hymmen,  Beiträge  Samml.  II.  S.  275.  Samml.  III.  S.  179.  Klein,  Annalen
B.  1.  S.  35.  B.  4.  S.  326,  dagegen  Schlosser,  5.  Brief  über  den  Entwurf  des
preuß.  Gesetzbuchs,  1790.  Besonders  Simon,  Bericht  über  die  scientifische  Redaktion ¬
  der  preuß.  Gesetzgebung,  in  Mathis  allgem.  jurist.  Monatsschr.  B.  11.
S.  191.  Septbr.  1811.  Euler,  geschichtl.  Einleitung  in  das  Studium  des  allgemeinen ¬
  Preuß.  L.=R.  in  v.  Kamptz  Jahrb.  B.  32.  S.  17.  1828.  K.  A.  Menzel,
zwanzig  Jahre  preuß.  Geschichte  S.  383.  1849.  Jacobson,  der  preußische  Staat.
1854.  S.  14.  Haym,  preuß.  Jahrbücher  1860.  S.  375  u.  417.  „alte  und  neue
Rechtszustände  in  Pr.“  Stobbe,  Geschichte  der  deutschen  Rechtsquellen,  B.  2.
1864.  S.  446.  Heydemann  1.  S.  5.  Bornemanu  1.  S.  5.  v.  Daniels  1.
S.  20.  Koch  I.  S.  33.  Dernburg  I.  S.  9.
Der  entschieden  ungünstige  Erfolg,  den  die  Durchführung  des  dem
Projekt  des  Corp.  Jur.  Frider.  zu  Grunde  gelegten  Gedankens  eines  allgemeinen ¬
  Vernunftrechts  gehabt  hatte,  leitete  auf  die  vorhandenen  Rechtszustände ¬
  zurück.  Die  Cocceji'sche  Arbeit  wurde  bei  Seite  gelegt  und  die
historische  Grundlage  gelangte  in  der  Kabinets=Ordre  vom  14.  April  1780
wieder  zur  Geltung.  Diese  Ordre,  an  den  Großkanzler  von  Carmer
gerichtet,  ist  für  die  Kodifikation  des  Rechts  und  des  Prozesses  maßgebend
geworden.  In  Betreff  des  ersteren  bestimmte  sie:  „Was  die  Gesetze  selbst
betrifft,  so  finde  Ich  es  sehr  unschicklich,  daß  solche  größtentheils  in  einer
Sprache  geschrieben  sind,  welche  Diejenigen  nicht  verstehen,  denen  sie  doch
zu  ihrer  Richtschnur  dienen  sollen.  Ebenso  ungereimt  ist  es,  wenn  man  in
einem  Staat,  der  doch  seinen  unstreitigen  Gesetzgeber  hat,  Gesetze  duldet,
            
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