Volltext : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 32 (1911))

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Siegfried Rietschel,

Anteil der überlebenden Ehefrau (wife’s part), ein Drittel
Anteil der Kinder (baim’s part) und ein Drittel Anteil des
Verstorbenen (dead’s part), und über diesen letzten Anteil
kann der Verstorbene vor seinem Tod letztwillig verfügen.
Weder in dem Rechtsinstitut selbst, noch in dem Namen,
den der Anteil des Verstorbenen trägt, vermag ich irgend
etwas Ungewöhnliches zu finden, das die Herleitung dieses
Anteils aus der alten Grabbeigabe nahelegt; ebensowenig in
den Ausdrücken tierz au mort, partie au mort, biens au mort
der alten Coutume von Bretagne (Brunner 8.110). Auch wir
sprechen ja, wenn eine Gesellschaft oder eine eheliche Güter-
gemeinschaft durch den Tod gelöst wird, vom „Anteil des
Verstorbenen" an dem in Liquidation befindlichen Gemein-
schaftsvermögen. Aus demselben Grund kann ich es nicht
mit Brunner 8.109 einen auffallenden Sprachgebrauch nennen,
wenn die Magna Charta und Bracton den Freiteil als „die
dem defunctus zufallende Fahrnis" bezeichnen.
Einen Rest der angeblichen heidnischen Sitte, dem Toten
eine Quote seines Fahrnisvermögens ins Grab .mitzugeben,
glauben Brunner und seine Nachfolger wiederfinden zu können
in den Ansprüchen, die nachmals die Kirche mehrfach auf
eine Quote am Vermögen des Verstorbenen erhob, sei es in
der Weise, daß sie eine Seelgabe in Höhe dieser Quote for-
derte, sei es in der Weise, daß ihr sogar kraft Gesetzes ein
Anteil am Nachlaß zufiel. Etwas Verwunderliches sind diese
Ansprüche nicht; kennt doch schon Augustinus eine Erb-
teilung, bei der Christus einen Kindesteil erhält.1) Brunners
Erklärung dieser Ansprüche würde nur dann annehmbar sein,
wenn besondere Anhaltspunkte für den von ihm vermuteten
Zusammenhang beständen, vor allem, wenn diese Ansprüche
gerade in die ältere Zeit unmittelbar nach der Einführung des
Christentums fielen. Aber die Einzeluntersuchung wird zeigen,
daß das keineswegs der Fall ist, ja daß die Möglichkeit eines
derartigen Zusammenhangs meist geradezu ausgeschlossen ist.
Das gilt zunächst für Deutschland. Weder in den
Volksrechten noch in den sonstigen älteren Quellen findet
sich dei* geringste Anhaltspunkt für derartige Ansprüche der
*) Augustinus Sermo 355 de vita et moribus clericorum (I) c. 4, auf-
genommen im Decretum Gratiani c. 8 C. 13 qu. 2; vgl. G&l a. a. 0. S. 227.

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