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Vierter Abschnitt.
Landtäfliche, lehentäfliche, und grundbücherliche
Waldungen.
§. 129.
Der sämmtliche Waldboden ist in öffentlichen Büchern eingetragen. =
Diese sind zum Schutze der privatrechtlichen Verhältnisse =
errichtet. Sie enthalten schon im Allgemeinen den Besitzstand ¬
in seiner ganzen Beschaffenheit, den Namen des Besitzers,
den Titel der Erwerbung, und alle darauf lastenden Verpflichtungen. =
Diese Bücher bestehen unter verschiedenen Benennungen,
nach den Behörden, welchen die Führung derselben anvertraut
ist. So gibt es
1.) landtäfliche; 2.) lehentäfliche; 3.) grundbücherliche Reglitäten ¬
a
a) Es gibt auch stadtbücherliche. Doch gehören hierunter nur die Häuser ¬
in Städten ohne Grundstücke.
§. 130.
1.) Landtäfliche, nämlich solche, welche in der unter
der Aufsicht der Landrechte jeder Provinz geführt werdenden
Landtafel eingetragen sind. Nur jene Waldungen kommen darin
angemerkt vor, die als Dominicale und als eine Gilt entweder
für sich bestehen, oder zu einer Herrschaft, auch zu einem Freigute =
gehören.
§. 131.
2.) Lehentäfliche. Für die Güter, ob welchen ein Lehensverband ¬
(§. 190) lastet, bestehen Lehentafeln, in welchen selbe ¬
sowohl mit ihrem Besitzstande, als auch den haftenden Lasten
eingetragen sind. Deren Leitung ist dem Lehensherrn zugestanden.
§. 132.
3.) Grundbücherliche, oder solche, welche in den,
von dem Grundherrn (Magistrat, Obrigkeit, Herrschaft, Grundamt) =
geführt werdenden Grundbuche verzeichnet vorkommen,
worunter sich Dominical= und Rusticalwaldungen befinden.
§. 133.
Das Bestehen der öffentlichen Bücher hat einen wesentlichen
II.