Volltext : ¬Die Forstverfassung, das Forstrecht und die Forstpolizei in den Provinzen Niederösterreich, Oberösterreich mit dem Salzkammergute und Salzburg, auch Steiermark, Illirien, Tirol, Böhmen, Mähren und Galizien (2)

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Vierter  Abschnitt.
Landtäfliche,  lehentäfliche,  und  grundbücherliche
Waldungen.
§.  129.
Der  sämmtliche  Waldboden  ist  in  öffentlichen  Büchern  eingetragen. =
  Diese  sind  zum  Schutze  der  privatrechtlichen  Verhältnisse =
  errichtet.  Sie  enthalten  schon  im  Allgemeinen  den  Besitzstand ¬
  in  seiner  ganzen  Beschaffenheit,  den  Namen  des  Besitzers,
den  Titel  der  Erwerbung,  und  alle  darauf  lastenden  Verpflichtungen. =

Diese  Bücher  bestehen  unter  verschiedenen  Benennungen,
nach  den  Behörden,  welchen  die  Führung  derselben  anvertraut
ist.  So  gibt  es
1.)  landtäfliche;  2.)  lehentäfliche;  3.)  grundbücherliche  Reglitäten ¬
  a
a)  Es  gibt  auch  stadtbücherliche.  Doch  gehören  hierunter  nur  die  Häuser ¬
  in  Städten  ohne  Grundstücke.
§.  130.
1.)  Landtäfliche,  nämlich  solche,  welche  in  der  unter
der  Aufsicht  der  Landrechte  jeder  Provinz  geführt  werdenden
Landtafel  eingetragen  sind.  Nur  jene  Waldungen  kommen  darin
angemerkt  vor,  die  als  Dominicale  und  als  eine  Gilt  entweder
für  sich  bestehen,  oder  zu  einer  Herrschaft,  auch  zu  einem  Freigute =
  gehören.
§.  131.
2.)  Lehentäfliche.  Für  die  Güter,  ob  welchen  ein  Lehensverband ¬
  (§.  190)  lastet,  bestehen  Lehentafeln,  in  welchen  selbe ¬
  sowohl  mit  ihrem  Besitzstande,  als  auch  den  haftenden  Lasten
eingetragen  sind.  Deren  Leitung  ist  dem  Lehensherrn  zugestanden.
§.  132.
3.)  Grundbücherliche,  oder  solche,  welche  in  den,
von  dem  Grundherrn  (Magistrat,  Obrigkeit,  Herrschaft,  Grundamt) =
  geführt  werdenden  Grundbuche  verzeichnet  vorkommen,
worunter  sich  Dominical=  und  Rusticalwaldungen  befinden.
§.  133.
Das  Bestehen  der  öffentlichen  Bücher  hat  einen  wesentlichen
II.
            
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