Metadaten : Habicht, Hermann: ¬Die Einwirkung des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf zuvor entstandene Rechtsverhältnisse

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des  Erbbaurechts  diejenigen  Vorschriften  Anwendung,  welche  nach
dem  bisherigen  Landesrecht  für  die  Uebertragung  des  Eigentums
an  Grundstücken  oder  die  Belastung  von  Grundstücken  gelten,
wenn  auch  bisher  der  Erwerb  oder  die  Verpfändung  des  Erbbaurechts ¬
  in  anderer  Form,  etwa  durch  blosen  Vertrag,  durch  notarielle
Urkunde  u.  s.  w.  erfolgen  konnte.  Ebenso  bestimmt  sich  die  Möglichkeit ¬
  der  Ersitzung  eines  Erbbaurechts  vom  1.  Januar  1900
an  bis  zum  Zeitpunkt,  wo  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen
ist,  nach  den  für  die  Ersitzung  von  Grundstücken  geltenden  Vorschriften. ¬
  War  eine  Ersitzung  des  Eigentums  gegen  den  eingetretenen
Eigentümer  nicht  zulässig,  dagegen  die  Ersitzung  superfiziarischer
Rechte  auch  gegen  ihn  möglich,  da  fällt  auch  diese  Möglichkeit  mit
dem  1.  Januar  1900  hinweg  und  nur  ein  schon  durch  vollendete
Ersitzung  erworbenes  Erbbaurecht  bleibt  auch  unter  dem  neuen
Recht  in  Kraft.  Wo  umgekehrt  die  Ersitzung  der  Superficies  bisher ¬
  zweifelhaft  war,  (wie  nach  gemeinem  Recht),  da  wird  sie  bis  zur
vollendeten  Anlegung  des  Grundbuchs  zuläsfig.
Doch  gelten  diese  Sätze  nur  für  ein  Erbbaurecht  im  Sinn
des  B.G.B.,  also  nur  für  das  (subjektiv  persönliche)  veräußerliche
und  vererbliche  Recht,  auf  oder  unter  der  Oberfläche  des  Grundstücks ¬
  ein  Bauwerk  zu  haben.  Superfiziarische  Rechte  an  einzelnen
Stockwerken  (B.G.B.  §  1014)  an  Anpflanzungen  oder  als  Zubehörungen ¬
  anderer  Grundstücke,  wie  sie  in  den  bisherigen  Gesetzen
vorkommen*),  fallen  nicht  darunter;  sie  sind  auch  für  den  Art.  184,
Satz  2  E.G.  kein  Erbbaurecht,  sondern  für  sie  gilt  allein  der
Satz  1  desselben  Artikels:  sie  bleiben  unverändert  bestehen  mit
ihrem  bisherigen  Inhalt.
Abgesehen  von  dem  §  1017  B.G.B.  bestimmt  sich  auch  bei
den  eigentlichen  Erbbaurechten  der  Inhalt  fordauernd  nach  den
Gesetzen,  unter  denen  sie  begründet  sind,  so  namentlich  das  Verhältnis
zwischen  dem  Erbbauberechtigten  und  dem  Eigentümer  des  Grundstücks, ¬
  worüber  das  B.G.B.  ohnehin  keine  Vorschriften  giebt.  Auch
für  das  Erlöschen  des  Erbbaurechts  bleibt  das  alte  Gesetz,  wenigstens
in  sachlicher  Hinsicht,  maßgebend.  Namentlich  ist  der  Satz  des
§  1016  B.G.B.  (wonach  ein  Erbbaurecht  nicht  dadurch  erlischt,  daß
das  Bauwerk  untergeht)  ausgeschlossen,  wenn  das  alte  Recht  das
Bd.  V,  S.  145  f.,  Preuß.  Landrecht,  Bd.  I,
1)  Entsch.  des  R.G.,
S.  22,  §  243.  Dernburg
Preuß.  Privatrecht,  Bd.  I,  §  289.  v.  Roth,
Deutsches  Privatrecht,  Bd.  III,
S.  492,  Note  3.
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