Inhaltsverzeichnis : Civil-Prozeß-Ordnung des Königreichs Württemberg (1)

Art.  312,  313  und  314.
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antragte  Vergleichsverhandlungen  darf  der  Gang  des  Verfahrens ¬
  nicht  aufgehalten  werden.
Entwurf  Artikel  319.
Motive  Seite  81.
Commissionsbericht  der  Kammer  der  Abgeordneten  Seite  104.
Titel  XVII.
Von  den  Akten.
Art.  312.
Ueber  jeden  Rechtsstreit  sind  bei  dem  Prozeßgerichte  besondere ¬
  Akten  zu  halten.
Alle  in  einer  Sache  einkommenden  Schriftsätze  und  andere
Schriftstücke,  die  aufgenommenen  Protokolle  und  Ausfertigungen ¬
  oder  genehmigte  Entwürfe  aller  ergangenen  Verfügungen
und  Beschlüsse  sind  zu  den  Akten  zu  nehmen.
Entwurf  Artikel  320.
Motive  Seite  81.
Commissionsbericht  der  Kammer  der  Abgeordneten  Seite  104.
Art.  313.
jederzeit  Einsicht  von
Die  Parteien  haben  die  Befugniß
den  Gerichtsakten  zu  nehmen  und  Abschriften  davon  auf  ihre
Kosten  sich  geben  zu  lassen.
——Entwurf -
  Art.  321.
Motive  Seite  81.
Commissionsbericht  der  Kammer  der  Abgeordneten  S.  104.
Art.  314.
Dasselbe  gilt  von  dritten  Personen,  wenn  dieselben  ein
rechtliches  Interesse  bescheinigen  oder  die  Parteien  einwilligen.
Die  ersteren  Falls  erforderliche  Ermächtigung  ertheilt  der
Gerichtsvorstand.
            
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