Art. 312, 313 und 314.
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antragte Vergleichsverhandlungen darf der Gang des Verfahrens ¬
nicht aufgehalten werden.
Entwurf Artikel 319.
Motive Seite 81.
Commissionsbericht der Kammer der Abgeordneten Seite 104.
Titel XVII.
Von den Akten.
Art. 312.
Ueber jeden Rechtsstreit sind bei dem Prozeßgerichte besondere ¬
Akten zu halten.
Alle in einer Sache einkommenden Schriftsätze und andere
Schriftstücke, die aufgenommenen Protokolle und Ausfertigungen ¬
oder genehmigte Entwürfe aller ergangenen Verfügungen
und Beschlüsse sind zu den Akten zu nehmen.
Entwurf Artikel 320.
Motive Seite 81.
Commissionsbericht der Kammer der Abgeordneten Seite 104.
Art. 313.
jederzeit Einsicht von
Die Parteien haben die Befugniß
den Gerichtsakten zu nehmen und Abschriften davon auf ihre
Kosten sich geben zu lassen.
——Entwurf -
Art. 321.
Motive Seite 81.
Commissionsbericht der Kammer der Abgeordneten S. 104.
Art. 314.
Dasselbe gilt von dritten Personen, wenn dieselben ein
rechtliches Interesse bescheinigen oder die Parteien einwilligen.
Die ersteren Falls erforderliche Ermächtigung ertheilt der
Gerichtsvorstand.