Fünftes Buch. Die besonderen Privatrechte.
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sein wird, so muß der Erbe die Erbschaft sofort nach dem Anfall an ihn
Hat der Erblasser die Wahl des Zeitdem ¬
Nacherben aushändigen*?)
punkts dagegen in das Belieben des Vorerben gestellt, so kann die HerausDer ¬
Gegenstand der
gabe nicht vor dessen Tode verlangt werden"
Restitution ist je nach dem Inhalt der Verfügung des Erblassers entweder
*) erhalten hat,
dasjenige, was der Vorerbe „vermöge der Erbeinsetzung
also der ganze Nachlaß oder eine Quote einschließlich ihrer Erweiterung durch
das Anwachsungsrecht3*); der Nacherbe kann aber auch auf den im Moment der
Restitution vorhandenen Ueberrest beschränkt sein**). Die durch Vereinigung
in der Hand des Vorerben erloschenen Rechtsverhältnisse leben wieder auf, er
wird wieder Gläubiger und Schuldner des Nachlasses, dieser geht mit allen
Aktiven und Passiven, und regelmäßig so, wie er zur Zeit des Todes des Erblassers ¬
lag, auf den Nacherben über*’). Das Prälegat behält der Vorerbe*s)
Die zur Zeit des Todes des Testators vorhanden gewesenen, abgesonderten
Früchte gehören zum Nachlaß3*), müssen also restituirt werden. Ausgeschlossen
von der Restitution sind aber die Früchte und Nutzungen während der Dauer
des Rechts des Vorerben und die Vermehrungen des Nachlasses nach dem Erbitt0 ¬
schaftsantri
), z. B. verbleibt der im Nachlaßgrundstück gefundene Schatz
41)
dem Vorerben
Verpflichtet zur Restitution ist der Vorerbe oder dessen Erbe, wenn der
berechtigt der
Substitutionsfall erst nach dem Tode jenes eintritt*?
Nacherbe oder dessen ErbeDer ¬
Nachlaß wird, sofern die Herausgabe
32) A. M. Koch, Erbr. S. 1063f., gegen Gruchot, Erbr. I. S. 401. Die Stelle 1. 75
VV
§. 1 D. AXXVI. 1
kann nicht für das preuß. R. entscheiden. Vergl. auch I. 12.
§. 294. 295, welche die Frage analog entscheiden. Wenn dagegen eine fideikommissarische ¬
Substitution auf den Ueberrest angeordnet ist, so geht daraus hervor, daß
der Erblasser den Fiduziar jedenfalls nicht sofort zur Restitution hat verpflichten wollen; ¬
in diesem Falle kann daher bei fehlender Zeitbestimmung nur angenommen werden,
daß die Restitution erst nach dem Tode des Fiduziars verlangt werden darf. — Auch
im Fall des Textes hat übrigens die Berufung des Vorerben rechtlich nicht bloß, wie
Förster in den früheren Ausgaben annahm, die Bedeutung einer Testamentsvollstreckung.
Der Vorerbe wird sich immerhin über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft erklären ¬
müssen, und könnte, wenn er der Erbschaft weder entsagt noch ein Inventar
abgereicht hat, die persönliche Verpflichtung für die Nachlaßschulden nicht ablehnen.
33)
1. 41 §. 13 D. de leg. III.
I. 12. §. 467.
35
Gruchot II. 93f. Vgl. A.L.R. I. 11. §. 458.
Vgl. dazu Gruchot II. 107 f. aber auch Strieth. B. 65 S. 41, R.G.Entsch. B. 7
S. 207. Dernburg III. §. 160 Anm. 12.
1. 16. §. 481. Präj. 1989 (Samml. I. 93). Gruchot II. 95f. 1. 73 §. 1 D. XXXVI.
1 (in Betr. der Servituten). Windscheid a. a. O. §. 665 Note 4a.
38) Gruchot II. 92f. Vgl. A.L.R. I. 11. §. 460. Nach römischem R. kann dies nicht
angenommen werden, weil der Erbe das Prälegat als Erbe empfängt. Windscheid
§. 666 Note 5. l. 18 §. 3 D. XXXVI. 1.
Hoffmann in der Zeitschrift f. Civ.=R. u. Prozeß N. F. B. 1 Nr. 3.
40) 1. 57 pr. D. XXXVI. 1. Mommsen, Erörter. aus d. Oblig.=R. I. 38. Koch S. 1067.
Die Theilung der Civilfrüchte aus dem letzten Jahr richtet sich nach den Vorschriften
vom Nießbrauch.
41
Unger a. a. O. S. 217 Anm. 4.
I. 12. §. 467 „oder dessen Erben„. S. oben Anm. 9.
43) I. 12. §. 467 „oder dessen Erben“. Gruchot II. 97. Wenn die Substitution nur