Volltext : Preußisches Privatrecht (4)

Fünftes  Buch.  Die  besonderen  Privatrechte.
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sein  wird,  so  muß  der  Erbe  die  Erbschaft  sofort  nach  dem  Anfall  an  ihn
Hat  der  Erblasser  die  Wahl  des  Zeitdem ¬
  Nacherben  aushändigen*?)
punkts  dagegen  in  das  Belieben  des  Vorerben  gestellt,  so  kann  die  HerausDer ¬
  Gegenstand  der
gabe  nicht  vor  dessen  Tode  verlangt  werden"
Restitution  ist  je  nach  dem  Inhalt  der  Verfügung  des  Erblassers  entweder
*)  erhalten  hat,
dasjenige,  was  der  Vorerbe  „vermöge  der  Erbeinsetzung
also  der  ganze  Nachlaß  oder  eine  Quote  einschließlich  ihrer  Erweiterung  durch
das  Anwachsungsrecht3*);  der  Nacherbe  kann  aber  auch  auf  den  im  Moment  der
Restitution  vorhandenen  Ueberrest  beschränkt  sein**).  Die  durch  Vereinigung
in  der  Hand  des  Vorerben  erloschenen  Rechtsverhältnisse  leben  wieder  auf,  er
wird  wieder  Gläubiger  und  Schuldner  des  Nachlasses,  dieser  geht  mit  allen
Aktiven  und  Passiven,  und  regelmäßig  so,  wie  er  zur  Zeit  des  Todes  des  Erblassers ¬
  lag,  auf  den  Nacherben  über*’).  Das  Prälegat  behält  der  Vorerbe*s)
Die  zur  Zeit  des  Todes  des  Testators  vorhanden  gewesenen,  abgesonderten
Früchte  gehören  zum  Nachlaß3*),  müssen  also  restituirt  werden.  Ausgeschlossen
von  der  Restitution  sind  aber  die  Früchte  und  Nutzungen  während  der  Dauer
des  Rechts  des  Vorerben  und  die  Vermehrungen  des  Nachlasses  nach  dem  Erbitt0 ¬

schaftsantri
),  z.  B.  verbleibt  der  im  Nachlaßgrundstück  gefundene  Schatz
41)
dem  Vorerben
Verpflichtet  zur  Restitution  ist  der  Vorerbe  oder  dessen  Erbe,  wenn  der
berechtigt  der
Substitutionsfall  erst  nach  dem  Tode  jenes  eintritt*?
Nacherbe  oder  dessen  ErbeDer ¬
  Nachlaß  wird,  sofern  die  Herausgabe
32)  A.  M.  Koch,  Erbr.  S.  1063f.,  gegen  Gruchot,  Erbr.  I.  S.  401.  Die  Stelle  1.  75
VV
§.  1  D.  AXXVI.  1
kann  nicht  für  das  preuß.  R.  entscheiden.  Vergl.  auch  I.  12.
§.  294.  295,  welche  die  Frage  analog  entscheiden.  Wenn  dagegen  eine  fideikommissarische ¬
  Substitution  auf  den  Ueberrest  angeordnet  ist,  so  geht  daraus  hervor,  daß
der  Erblasser  den  Fiduziar  jedenfalls  nicht  sofort  zur  Restitution  hat  verpflichten  wollen; ¬
  in  diesem  Falle  kann  daher  bei  fehlender  Zeitbestimmung  nur  angenommen  werden,
daß  die  Restitution  erst  nach  dem  Tode  des  Fiduziars  verlangt  werden  darf.  —  Auch
im  Fall  des  Textes  hat  übrigens  die  Berufung  des  Vorerben  rechtlich  nicht  bloß,  wie
Förster  in  den  früheren  Ausgaben  annahm,  die  Bedeutung  einer  Testamentsvollstreckung.
Der  Vorerbe  wird  sich  immerhin  über  Annahme  oder  Ausschlagung  der  Erbschaft  erklären ¬
  müssen,  und  könnte,  wenn  er  der  Erbschaft  weder  entsagt  noch  ein  Inventar
abgereicht  hat,  die  persönliche  Verpflichtung  für  die  Nachlaßschulden  nicht  ablehnen.
33)
1.  41  §.  13  D.  de  leg.  III.
I.  12.  §.  467.
35
Gruchot  II.  93f.  Vgl.  A.L.R.  I.  11.  §.  458.
Vgl.  dazu  Gruchot  II.  107  f.  aber  auch  Strieth.  B.  65  S.  41,  R.G.Entsch.  B.  7
S.  207.  Dernburg  III.  §.  160  Anm.  12.
1.  16.  §.  481.  Präj.  1989  (Samml.  I.  93).  Gruchot  II.  95f.  1.  73  §.  1  D.  XXXVI.
1  (in  Betr.  der  Servituten).  Windscheid  a.  a.  O.  §.  665  Note  4a.
38)  Gruchot  II.  92f.  Vgl.  A.L.R.  I.  11.  §.  460.  Nach  römischem  R.  kann  dies  nicht
angenommen  werden,  weil  der  Erbe  das  Prälegat  als  Erbe  empfängt.  Windscheid
§.  666  Note  5.  l.  18  §.  3  D.  XXXVI.  1.
Hoffmann  in  der  Zeitschrift  f.  Civ.=R.  u.  Prozeß  N.  F.  B.  1  Nr.  3.
40)  1.  57  pr.  D.  XXXVI.  1.  Mommsen,  Erörter.  aus  d.  Oblig.=R.  I.  38.  Koch  S.  1067.
Die  Theilung  der  Civilfrüchte  aus  dem  letzten  Jahr  richtet  sich  nach  den  Vorschriften
vom  Nießbrauch.
41
Unger  a.  a.  O.  S.  217  Anm.  4.
I.  12.  §.  467  „oder  dessen  Erben„.  S.  oben  Anm.  9.
43)  I.  12.  §.  467  „oder  dessen  Erben“.  Gruchot  II.  97.  Wenn  die  Substitution  nur
            
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