Objekt : ¬Das Lagergeschäft nach deutschem Recht (30)

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Lagergeschäft:  Die  Lagerscheine.
§  143.  Der  Orderlagerschein.
Im  Orderlagerschein  ist  der  Verfügungsberechtigte  mit
Namen  genannt,  aber  die  Übertragung  der  Rechte  aus  dem
Papier  kann  durch  eine  besondere,  den  Orderpapieren  eigentümliche ¬
  Übertragungsart,  nämlich  durch  Weiterschrift
(auch  Indossament  oder  Giro  genannt)  erfolgen.  Daß  eine
derartige  Übertragungsweise  zulässig  sein  soll,  muß  der  Lagerhalter ¬
  durch  die  Orderklausel  in  dem  Scheine  erklären.
Nachstehend  ein  Muster  für  einen  Orderlagerschein:
„Ich  (der  Lagerhalter)  verpflichte  mich,  folgendes  bei  mir
eingelagerte  Gut  ......  gegen  diesen  Lagerschein  an  Herrn  X.
oder  dessen  Order  herauszugeben.
Datum.
Unterschrift.
Der  Orderlagerschein  unterscheidet  sich  von  dem  Rektalagerschein ¬
  äußerlich  nur  durch  die  Orderklausel.
Diese  Klausel  ist  für  den  Orderlagerschein  wesentlich;  fehlt
sie,  so  liegt  kein  Orderlagerschein  vor.  Die  Orderklausel
braucht  nicht  immer  mit  denselben  Worten  „oder  dessen
Order“  ausgedrückt  zu  werden.  Es  genügen  gleichbedeutende
Redewendungen,  wie:  „Oder  an  getreuen  Inhaber“.
Die  Hauptregeln  über  den  Orderlagerschein  lassen  sich
in  zwei  Sätzen  zusammenfassen:
a)  Er  kann  durch  Weiterschrift
(Indossament)
übertragen  werden.  §§  363  ff.  HGB.
b)  Durch  die  Übertragung  dieses  Scheines  werden
zugleich  dingliche  Rechte  übertragen.  §  424  HGB.
Vgl.  hierüber  §  147.
Die  Weiterschrift,  deren  Form  in  §  145  erörtert  wird,
ist
die  dem  Orderlagerschein  eigentümliche  Übertragungsart. -
  Es  ist  aber  nicht  ausgeschlossen,  daß  die
Rechte  aus  einem  Orderlagerschein  auch  durch  bloße
Abtretung  übertragen  werden.  Über  die  Unterschiede
zwischen  der  Übertragung  durch  Weiterschrift  und  durch
Abtretung  vgl.  §  146.  Eine  Weiterschrift,  welche  aus  irgend
welchen  Gründen  (z.  B.  weil  dem  Lagerhalter  die  staatliche
Ermächtigung  nicht  erteilt  ist)  als  solche  unwirksam  ist.
kann  als  bloße  Abtretung  gültig  sein.  §  146  II.
            
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