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Lagergeschäft: Die Lagerscheine.
§ 143. Der Orderlagerschein.
Im Orderlagerschein ist der Verfügungsberechtigte mit
Namen genannt, aber die Übertragung der Rechte aus dem
Papier kann durch eine besondere, den Orderpapieren eigentümliche ¬
Übertragungsart, nämlich durch Weiterschrift
(auch Indossament oder Giro genannt) erfolgen. Daß eine
derartige Übertragungsweise zulässig sein soll, muß der Lagerhalter ¬
durch die Orderklausel in dem Scheine erklären.
Nachstehend ein Muster für einen Orderlagerschein:
„Ich (der Lagerhalter) verpflichte mich, folgendes bei mir
eingelagerte Gut ...... gegen diesen Lagerschein an Herrn X.
oder dessen Order herauszugeben.
Datum.
Unterschrift.
Der Orderlagerschein unterscheidet sich von dem Rektalagerschein ¬
äußerlich nur durch die Orderklausel.
Diese Klausel ist für den Orderlagerschein wesentlich; fehlt
sie, so liegt kein Orderlagerschein vor. Die Orderklausel
braucht nicht immer mit denselben Worten „oder dessen
Order“ ausgedrückt zu werden. Es genügen gleichbedeutende
Redewendungen, wie: „Oder an getreuen Inhaber“.
Die Hauptregeln über den Orderlagerschein lassen sich
in zwei Sätzen zusammenfassen:
a) Er kann durch Weiterschrift
(Indossament)
übertragen werden. §§ 363 ff. HGB.
b) Durch die Übertragung dieses Scheines werden
zugleich dingliche Rechte übertragen. § 424 HGB.
Vgl. hierüber § 147.
Die Weiterschrift, deren Form in § 145 erörtert wird,
ist
die dem Orderlagerschein eigentümliche Übertragungsart. -
Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß die
Rechte aus einem Orderlagerschein auch durch bloße
Abtretung übertragen werden. Über die Unterschiede
zwischen der Übertragung durch Weiterschrift und durch
Abtretung vgl. § 146. Eine Weiterschrift, welche aus irgend
welchen Gründen (z. B. weil dem Lagerhalter die staatliche
Ermächtigung nicht erteilt ist) als solche unwirksam ist.
kann als bloße Abtretung gültig sein. § 146 II.