Objekt : Völker, Adolph Hermann: Handbuch des Großherzogl. Sächs. Privatrechts

XIII
Einleitung.
ihm  beugte  sich  ganz  Thüringen!).  Dieser  Rechtszustand  befestigte ¬
  sich  weiter  unter  Landgraf  Ludwig  II.  oder  dem  Eisernen ¬
  (1140—1172)  und  Landgraf  Ludwig  III.  oder  dem  Milden ¬
  (1172-1190),  welcher  im  Jahre  1180  vom  Kaiser  Friedrich ¬
  Barbarossa  mit  der  Pfalz  Sachsen  beliehen  wurde,
wodurch  die  Sachsen  mit  den  Thüringern  wieder  in  eine  engere
politische  und  rechtliche  Beziehung  traten.  Die  gleichmäßige
Ausbildung  des  aus  Autonomie  hervorgehenden  Rechts  wurde
hierdurch  wesentlich  gefördert.
§.  7.
Die  Rechtsverfassung  der  Städte.
Das  Rechtsinstitut  der  Volksgerichte  mit  drei  Instanzen
erhielt  sich  gegen  200  Jahre,  von  1130  bis  zu  Anfang  des  14.
Jahrhunderts,  und  wurde  besonders  gepflegt  unter  den  Thüringer ¬
  Landgrafen  Hermann  I.,  Ludwigs  III.  Bruder  (1190.
1216,  Zeit  der  Minnesänger  auf  der  Wartburg),  unter  Landgraf ¬
  Ludwig  IV.  (1216—1227),  Landgraf  Hermann  II.  (1227
—1242),  Heinrich  Raspe  (1242—1247)  und,  als  die  Landgrafschaft ¬
  Thüringen  durch  Aussterben  des  Hauses  Ludwig  an  das
verwandte  Haus  Wettin  kam,  unter  Markgraf  Heinrich  dem
Erlauchten  (1247—1264,  siehe  den  folgenden  §  Note  2  am
Ende),  sowie  noch  unter  dessen  Sohn  Albrecht  (1264-1293).
Nach  und  nach  aber  *),  während  in  dem  übrigen  Deutschland  das
Faustrecht  florirte,  traten  Veränderungen  ein,  namentlich  während ¬
  der  unglückseligen  Kämpfe  Friedrich's  mit  der  gebissenen ¬
  Wange  und  Diezmann's  gegen  ihren  Vater  Albrecht
(1293—1324)  und  zu  den  Zeiten  Friedrich's  II.  oder  des
Ernsthaften  (1324—1349),  Friedrich's  III.  oder  des
Strengen  (1349—1381),  sowie  unter  den  letzten  Thüringer
Landgrafen  Balthasar  und  dessen  Sohn  Friedrich  dem  Fried1) ¬
  Galetti,  Geschichte  Thüringens  2.  Th.  S.  330  ff.  —  Sachse,
Handb.  §.  27—29.
1)  Sachse,  Handb.  §.  29—32.
            
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