Metadaten : Lehrbuch der Pandekten (Bd. 3, Abt. 1)

348  Drittes  Buch.  Die  Rechte.  Zweiter  Theil.  Die  Rechte  im  Einzelnen.
dem  Hoffnungswerthe  oder  aber  nach  seinem  definitiven  Belange, ¬
  wenn  er  bereits  zu  Ende  ist  59)  —  festgestellt.
Entgegen  dieser  bis  hieher  dargestellten  römischen  Rechnungsmethode ¬
  nimmt  man  heutzutage  bei  Anstellung  der  falcidischen ¬
  Rechnung  von  der  „Einrechnung  auf  die  Quart
Umgang,  indem  man  von  der  Berechnung  des  Reinvermögens
und  der  Quart  ohne  weiteres  zur  Berechnung  der  der  Erbschaft
oder  Erbportion  aufliegenden  Vermächtnisse  fortschreitet  und
einfach  nach  dem  Abzug  der  Vermächtnißsumme  von  dem  Betrage ¬
  der  Erbportion  ermißt,  ob  dem  Erben  die  Quart  verbleibt ¬
  oder  wie  weit  dieselbe  belastet  ist  s0).  Nur  nebenher  oder
unsystematisch  ist  von  Dingen  die  Rede,  welche  in  die  Quart
eingerechnet  werden  oder  nicht  51).  Vorausgesetzt  nun,  daß  bei
dieser  modernen  Rechnungsweise  mit  Ausnahme  der  als  Passiva ¬
  zu  betrachtenden  alle  Vermächtnisse  in  Ansatz  kommen,
sowohl  diejenigen  welche  Erbschaftssachen  zum  Gegenstand  haben,
als  die  anderen,  oder  doch  nur  die  bedingten  (gegen  Caution)
außer  Ansatz  bleiben,  und  die  betagten  mit  Abzug  der  Zwischennutzung ¬
  angeschlagen  werden,  wird  das  Ergebniß  dieser  modernen ¬
  Rechnungsweise  mit  der  der  Quellen  zusammentreffen,  alle
Erörterung  aber,  was  in  die  Quart  einzurechnen,  was  nicht,
als  müssig  und  verwirrend  zu  bezeichnen  sein.  Als  Grund,
warum  die  römische  Jurisprudenz  den  scheinbar  weiteren  Weg
eingeschlagen,  zwischen  die  Berechnung  der  Quart  und  die  der
Vermächtnisse  die  Erhebung  und  Berechnung  was  der  Erbe  auf
die  Quart  bekommen  eingeschoben  und  darnach  auch  den  Ansatz
der  Vermächtnisse  unterschiedlich  gestaltet  hat,  vermögen  wir
59)  Hier  besteht  keine  Mehrheit  von  Vermächtnissen,  wie  bei  dem  Renten- ¬
  und  Alimentenvermächtniß,  darum  kein  Gegensatz  von  fälligen  und  künftigen ¬
  Vermächtnissen,  darum  auch  keine  Anwendbarkeit  der  1.  47  pr.  D.  h.  t.
(Anm.  55).
60)  s.  z.  B.  Puchta  P.  §.  546,  Arndts  §.  563,  J.  A.  Seufsert
§.  622,  Windscheid  §.  652.  4.  Baron,  Pand.  4.  Aufl.  §  447.  Keller, ¬
  Pand.=Vorll.  §.  578  A.  B.  Wächter,  Pand.  II  S.  818  V.
61)  z.  B.  Windscheid,  §.  652,  2  —  wo,  wenn  die  „Einrechnung  in
die  Quart"  als  ein  Theil  der  „falcidischen  Rechnung"  gedacht  wäre,  z.  B.
der  Satz  daß  die  wegvermachten  Erbschaftssachen  nicht  einzurechnen  seien,
nicht  fehlen  dürfte  --  desgleichen  Arndts,  Keller,  Wächter  a.  a.  O.
            
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