§. 193.
§. 194.
Inhaltsverzeichniß des III. Bandes.
Sache zustehenden Rechts an der Sache. Afterpfand. Röm. Recht. 473
Preußisch rechtliche Unterscheidung der vom ersten Verpfänder genehmigten
Sachverpfändung durch den Pfandgläubiger und der nicht genehmigten, der
Verpfändung des Pfandrechts. 474. Verpfändung anderer dinglicher Rechte
nach gemeinem Recht. 475. Nach preuß. Recht. Selbständige Gerechtigkeiten. ¬
Bergwerkseigenthum. 476. Eisenbahnen. Die Prioritätsobligationen.
477. Kein Pfand am Urheberrecht u. s. w. 478.
Die Begründung des Pfandrechts.
Voraussetzung der rechtsgeschäftlichen Begründung. Verfügungsrecht des
Verpfänders. Genehmigung des Eigenthümers. 478. Konvalescenz. 479.
Namentlich von Hypotheken. 479°. Der Pfandinhaber in gutem Glauben. ¬
480. Verschiedene Modi des Mobiliar- und Immobiliarpfands. Titel.
Beschränkte Wirkung des Titels zum Pfandrecht als Rechts zur Sache. 481.
a. Gesetz als Titel. 481. Stillschweigende Pfandrechte. 482. b. Vertrag,
Testament. Obligatorischer Vertrag über die Pflicht zur Verpfändung. Das
Faustpfand Realkontrakt. 483. c. Gerichtsbeschluß. Aelteres Recht. 484.
Judizial=Hypothek. Zwangsverwaltung. Zwangsversteigerung. 485. Das
Pfändungspfandrecht bei Mobilien. 486.
Wirkungen des Pfandrechts
A. Rechtsstellung des Pfandgläubigers und Eigenthümers während ¬
der Pfandhaftung. Keine schädigende Substanzminderung durch den
Eigenthümer. 487. Insbesondere Rechte des Hypothekengläubigers im Falle
einer gefährdenden Verschlechterung des Grundstücks (Devastation). Gegen wen
gehen die Rechte? 488. Sicherungsmaßregeln. Recht auf vorzeitige Zahtung. ¬
489. Fortdauerndes Recht des Eigenthümers zur Veräußerung und
Verpfändung. 489. Verfügungsrecht über bewegliche Bestandtheile des
Pfandobjekts. Erleichterter pfandfreier Parzellenverkauf. Rechtsstellung
des Pfandgläubigers und Pfandschuldners im Falle einer verpfändeten
Forderung vor der Geltendmachung des Pfandrechts und vor der Ueberweisung. ¬
490. Regelmäßiger Ausschluß der Forderung weiterer Sicherheit.
Recht des Pfandschuldners, der gleichzeitig persönlicher Schuldner ist, auf
Veräußerung des Pfandes durch Klage anzutragen. 491. Pfandverkauf
auf Betreiben des Pfandschuldners. 492. B. Ausübung des Pfandrechts. ¬
Veräußerungsrecht. Einziehungsrecht. 493. Regelmäßig nur gerichtlicher ¬
Verkauf nach vollstreckbarer Feststellung. Kann der Pfandschuldner ¬
durch Gestattung des Zwangsverkaufs seine kostenpflichtige Verurtheilung
abwenden? Zulässiger Privatverkauf und seine Wirkungen. 494. Nähere
Regelung des gerichtlichen Verkaufs. 495. Unzulässigkeit der Abwendung
des gerichtlichen Pfandverkaufs bei Mobiliar durch Einspruch seitens des nicht
besitzenden Pfandgläubigers. 496. Wie wenn Theile oder Zubehörungen eines
als Hypothek haftenden Immobile gepfändet werden? 49637a. Alter Subhastationsverkauf ¬
der Immobilien frei von Pfandrechten. Verhältniß des
neuen Immobiliarvollstreckungsgesetzes dazu. 497. Bedeutung des geringsten ¬
Gebots. 497. Grundlage des Eigenthumsübergangs durch Feststellung ¬
des Eigenthums des Vollstreckungsschuldners. 499. Welche Lasten
gehen auf den Ersteher über? 500. Abwendung der Zwangsversteigerung
beziehungsweise Erleichterung der Versteigerung durch das jus offerendi.
501. Möglichkeit der Geltendmachung des Pfandrechts in eine von mehreren ¬
haftenden Sachen, in bewegliches Zubehör des haftenden Immobile.
502. Durch Zwangsverwaltung. 503. Zwangsversteigerung ideeller Antheile? ¬
504. Rechtsverhältnisse am Erlös. Bei beweglichen Pfandstücken.
505. Kaufgeldvertheilung bei unbeweglichen Pfändern. Feststellung der
Hebungsberechtigten. Baarzahlung. Uebernahme der im geringsten Gebot
berücksichtigten Forderung. 506. Uebernahme der nach besonderer Abrede
übernommenen Forderung als Befriedigung aus dem Grundstück. Ueberweisung ¬
der Kaufgeldforderung an Hebungsberechtigte. Erlöschen der Korrealhypothek ¬
oder Grundschuld bei Befriedigung des Gläubigers aus einem
haftenden Grundstück. 507. Frühere Behandlung der Korrealhypothek. 508.
Behandlung der Gesammthypothek, die als Theil des geringsten Gebots zu
übernehmen ist. Verhältniß der Kaufgeldervertheilung zu dem als Kauf¬XV
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